Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte geriet am 24. 3. 1983, als sie den von ihr gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW lenkte, von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Dabei wurde ihr Lebensgefährte Hubert B*****, der Vater der Kläger, getötet. Hubert B***** war verpflichtet, dem Erstkläger monatlich 2.000 S und der Zweit- und Drittklägerin monatlich 2.700 S an Unterhalt zu leisten; er ist dieser Verpflichtung stets nachgekommen. Die Kläger erhalten unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen gemeinsam eine Waisenpension von 5.064,72 S monatlich, sodass sie durch den Tod ihres Vaters einen Unterhaltsentgang von 2.335,28 S erleiden. Vorläufig leistet die Bezirkshauptmannschaft Judenburg eine Sozialhilfe in der Höhe von 3.058,80 S monatlich, die jeweils mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum und zwar zuletzt bis 31. 7. 1984 zugesprochen wurde.
Abgesehen von einem bereits rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren beantragen die Kläger ab 1. 8. 1984 Zuspruch einer Rente in der Höhe ihres Unterhaltsentgangs, und zwar der Erstkläger 570,60 S und die Zweit- und Drittklägerin je 882,34 S monatlich.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, im Umfang der vom Sozialhilfeverband erbrachten Leistungen seien die Kläger nicht mehr aktiv klagslegitimiert. Im Übrigen treffe die Erstbeklagte kein Verschulden am Unfall, dieser sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen, überdies sei der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG gegeben.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, im Umfang der vom Sozialhilfeverband erbrachten Leistungen seien die Kläger nicht mehr aktiv klagslegitimiert. Im Übrigen treffe die Erstbeklagte kein Verschulden am Unfall, dieser sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen, überdies sei der Haftungsausschluss nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG gegeben.
Das Erstgericht sprach den Klägern die begehrten Rentenbeträge zu. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Erstbeklagte besuchte im Allgemeinen einmal im Monat das Hallenbad Wimsbach-Neydharting. Auch am 24. 3. 1983 fuhr sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Enkelin zum Bad. Nach dem Schwimmen fuhr die Erstbeklagte mit dem PKW, in welchem sich ihr Lebensgefährte und ihre Enkelin befanden, weg. Nach rund 200 m Fahrt wurde ihr plötzlich heiß und unmittelbar darauf verlor sie das Bewusstsein. Der PKW fuhr ungebremst gegen einen Baum.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Erstbeklagten könne zwar kein Verschulden angelastet werden, doch sei zu prüfen, ob eine Haftung nach dem EKHG bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine unvorhergesehene Ohnmacht kein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG dar. Auch der Haftungsausschluss des § 3 Z 2 EKHG sei nicht gegeben, weil die Fahrt nicht nur auf Ersuchen und nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Vaters der Kläger erfolgt sei. Gemäß § 39 Z 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes gingen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Drittel im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser den Dritten verständigt habe. Die Kläger hätten das Klagebegehren eingeschränkt und begehrten Unterhalt nur mehr für die Zeit ab 1. 8. 1984. Ab diesem Zeitpunkt sei der Unterhaltsanspruch noch nicht auf den Sozialhilfeverband übergegangen, sodass die Kläger diesbezüglich klagslegitimiert seien.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Erstbeklagten könne zwar kein Verschulden angelastet werden, doch sei zu prüfen, ob eine Haftung nach dem EKHG bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine unvorhergesehene Ohnmacht kein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, EKHG dar. Auch der Haftungsausschluss des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG sei nicht gegeben, weil die Fahrt nicht nur auf Ersuchen und nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Vaters der Kläger erfolgt sei. Gemäß Paragraph 39, Ziffer 4, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes gingen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Drittel im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser den Dritten verständigt habe. Die Kläger hätten das Klagebegehren eingeschränkt und begehrten Unterhalt nur mehr für die Zeit ab 1. 8. 1984. Ab diesem Zeitpunkt sei der Unterhaltsanspruch noch nicht auf den Sozialhilfeverband übergegangen, sodass die Kläger diesbezüglich klagslegitimiert seien.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass die Rentenbegehren der Kläger abgewiesen wurden. Es sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichts, ein Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG liege nicht vor. Es billigte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die Leistungen der Sozialhilfe der Aktivlegitimation der Kläger für Ansprüche ab dem 1. 8. 1984 nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht gelangte allerdings zu dem Ergebnis, unbeschadet eines grundsätzlichen Haftungsanspruchs der Kläger sei das Klagebegehren wegen der im § 15 EKHG normierten Haftungshöchstbeträge abzuweisen. Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 EKHG sei die Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit einem Kapitalsbetrag von 1,2 Mill S und mit einem Rentenbetrag von jährlich 54.000 S für den einzelnen Verletzten begrenzt. Im Abs 3 dieser Bestimmung sei normiert, dass im Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis der Halter eines jeden Kraftfahrzeugs bis zum Dreifachen des in Abs 1 Z 2 genannten Haftungshöchstbetrags hafte. Hiebei blieben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs 1 Z 2 genannten Höchstbeträge unberührt. Überstiegen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Abs 1 Z 2) den Gesamthöchstbetrag, so verringerten sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihre Gesamtforderungen zum Höchstbetrag stehe. Diese verhältnismäßige Herabsetzung der Entschädigung nach § 15 Abs 3 EKHG sei auch dann vorzunehmen, wenn nur eine Person getötet, aber mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden seien. Die Höchstgrenze nach § 15 Abs 1 Z 2 gelte auch für den Fall, dass mehrere Unterhaltsberechtigte eines Getöteten vorhanden seien. Nicht die Anzahl der Schadenersatzberechtigten, sondern die Zahl der körperlich Verletzten oder Getöteten, also der unmittelbaren Geschädigten, sei entscheidend (Geigel, Haftpflichtprozess18, 159). Im gegenständlichen Fall betrage der jährliche Haftungshöchstbetrag gemäß § 15 Abs 1 Z 2 EKHG 54.000 S, weil nur ein unmittelbarer Verletzter vorhanden sei, von dem die unterhaltsberechtigten Kläger unmittelbar ihre Schadenersatzforderung ableiten. Wie die Kläger selbst in ihrer Klage vorgebracht und dies auch von den Beklagten außer Streit gestellt worden sei, betrage die jährliche Waisenpensionszahlung des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich aller drei Kläger 60.776,64 S und liege bereits über dem im § 15 Abs 1 Z 2 normierten Haftungshöchstbetrag von 54.000 S. Im § 332 Abs 1 ASVG sei bestimmt, dass dann, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustünden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen sei, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als dieser Leistungen zu erbringen habe. Die Legalzession nach § 332 ASVG sei aus der Reichsversicherungsordnung übernommen worden und trete in allen Arten der Versicherung ein. Für die Auslegung der Vorschrift des § 332 Abs 1 ASVG sei also Lehre und Rechtsprechung zu den damit korrespondierenden früher in Geltung gestandenen Bestimmungen (also insbesondere zu § 1542 RVO) heranzuziehen. Bei Übergang eines auf einen Höchstbetrag beschränkten Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger gebühre dem Verletzten nur das, was aus dem Höchstbetrag überbleibe. Zuerst gelange der Sozialversicherungsträger aus dem Höchstbetrag zum Zug. Die verletzten Kläger könnten Ersatz nur insoweit begehren, als nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherungsträgers von dem Höchstbetrag etwas für sie übrigbleibe. Die Kläger hätten daher neben dem auf den Versicherungsträger übergegangenen Anspruchsteil keinen Anspruch auf den vollen Höchstbetrag nach § 15 Abs 1 Z 2 EKHG (EvBl 1955/276). Da im gegenständlichen Fall der Haftungshöchstbetrag durch die Leistung des Sozialversicherungsträgers bereits ausgeschöpft sei, hätten die Kläger keinen Anspruch auf weitere darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Sozialversicherungsträger den auf ihn übergegangenen Anspruchsteil gegen die Beklagte bereits geltend gemacht habe oder auf ihn verzichtet habe, oder dieser übergegangene Anspruch berichtigt oder verjährt sei.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass die Rentenbegehren der Kläger abgewiesen wurden. Es sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichts, ein Haftungsausschluss nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG liege nicht vor. Es billigte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die Leistungen der Sozialhilfe der Aktivlegitimation der Kläger für Ansprüche ab dem 1. 8. 1984 nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht gelangte allerdings zu dem Ergebnis, unbeschadet eines grundsätzlichen Haftungsanspruchs der Kläger sei das Klagebegehren wegen der im Paragraph 15, EKHG normierten Haftungshöchstbeträge abzuweisen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG sei die Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit einem Kapitalsbetrag von 1,2 Mill S und mit einem Rentenbetrag von jährlich 54.000 S für den einzelnen Verletzten begrenzt. Im Absatz 3, dieser Bestimmung sei normiert, dass im Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis der Halter eines jeden Kraftfahrzeugs bis zum Dreifachen des in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Haftungshöchstbetrags hafte. Hiebei blieben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge unberührt. Überstiegen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Absatz eins, Ziffer 2,) den Gesamthöchstbetrag, so verringerten sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihre Gesamtforderungen zum Höchstbetrag stehe. Diese verhältnismäßige Herabsetzung der Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz 3, EKHG sei auch dann vorzunehmen, wenn nur eine Person getötet, aber mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden seien. Die Höchstgrenze nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, gelte auch für den Fall, dass mehrere Unterhaltsberechtigte eines Getöteten vorhanden seien. Nicht die Anzahl der Schadenersatzberechtigten, sondern die Zahl der körperlich Verletzten oder Getöteten, also der unmittelbaren Geschädigten, sei entscheidend (Geigel, Haftpflichtprozess18, 159). Im gegenständlichen Fall betrage der jährliche Haftungshöchstbetrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG 54.000 S, weil nur ein unmittelbarer Verletzter vorhanden sei, von dem die unterhaltsberechtigten Kläger unmittelbar ihre Schadenersatzforderung ableiten. Wie die Kläger selbst in ihrer Klage vorgebracht und dies auch von den Beklagten außer Streit gestellt worden sei, betrage die jährliche Waisenpensionszahlung des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich aller drei Kläger 60.776,64 S und liege bereits über dem im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, normierten Haftungshöchstbetrag von 54.000 S. Im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG sei bestimmt, dass dann, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustünden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen sei, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als dieser Leistungen zu erbringen habe. Die Legalzession nach Paragraph 332, ASVG sei aus der Reichsversicherungsordnung übernommen worden und trete in allen Arten der Versicherung ein. Für die Auslegung der Vorschrift des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG sei also Lehre und Rechtsprechung zu den damit korrespondierenden früher in Geltung gestandenen Bestimmungen (also insbesondere zu Paragraph 1542, RVO) heranzuziehen. Bei Übergang eines auf einen Höchstbetrag beschränkten Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger gebühre dem Verletzten nur das, was aus dem Höchstbetrag überbleibe. Zuerst gelange der Sozialversicherungsträger aus dem Höchstbetrag zum Zug. Die verletzten Kläger könnten Ersatz nur insoweit begehren, als nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherungsträgers von dem Höchstbetrag etwas für sie übrigbleibe. Die Kläger hätten daher neben dem auf den Versicherungsträger übergegangenen Anspruchsteil keinen Anspruch auf den vollen Höchstbetrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG (EvBl 1955/276). Da im gegenständlichen Fall der Haftungshöchstbetrag durch die Leistung des Sozialversicherungsträgers bereits ausgeschöpft sei, hätten die Kläger keinen Anspruch auf weitere darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Sozialversicherungsträger den auf ihn übergegangenen Anspruchsteil gegen die Beklagte bereits geltend gemacht habe oder auf ihn verzichtet habe, oder dieser übergegangene Anspruch berichtigt oder verjährt sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger. Sie machen als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Rentenbegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise beantragen die Kläger Abänderung dahin, dass vom 1. 8. 1984 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit dem Erstkläger eine Rente von 427,95 S und der Zweit- und Drittklägerin eine solche von 490,14 S monatlich zuerkannt werde.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.