Entscheidungsgründe:
Die Firma A*** B*** AG erteilte der zweitbeklagten Partei den Auftrag, eine Sesselbahn zum "Schindlergrat" zu errichten. Die zweitbeklagte Partei schrieb die Arbeiten, die auch die Errichtung und den Betrieb einer Materialseilbahn in zwei Sektionen umfaßte, aus. Der Auftrag wurde an die Firma Wilhelm P***
GmbH. & Co KG (im folgenden Firma P***) vergeben. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde während des Prozesses der Konkurs eröffnet und der Erstbeklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Firma P*** hatte also nicht nur die Baumeisterarbeiten durchzuführen, sondern auch die Materialseilbahn zu errichten und zu betreiben. Für die Ausführung und Erstellung der Materialseilbahn sowie deren Betrieb erteilte die Firma P*** der drittbeklagten Partei den Auftrag. Da wegen mangelhafter Pläne die Errichtung der Materialseilbahn in zwei Sektionen nicht möglich war, kam man überein, eine weitere Sektion einzuschieben. Diese wurde von der zweitbeklagten Partei selbst errichtet, ihr Betrieb wurde aber der Firma P*** übertragen. Die für den Betrieb der mittleren Sektion notwendigen Maschinisten wurden von der drittbeklagten Partei, insbesondere von dem bei dieser beschäftigten Viertbeklagten, eingeschult. Zeitweise wurde die mittlere Sektion auch von Maschinisten der drittbeklagten Partei bedient, insbesondere vom Viertbeklagten, und zwar dann, wenn der Maschinist der Firma P*** ausgefallen war. Eine besondere Ausbildung ist für Maschinisten nicht erforderlich. Die mittlere Sektion der Materialseilbahn bestand aus einem Kran, der an der Unterseite einen 4 m langen Bügel aufwies. Die zu transportierenden Güter wurden mit Plastikschlingen am Kran angehängt, wobei im Idealfall die Last länger ist als der Kran und die Seile zwischen Kran und Last nach außen stehen. Zumindest sollten diese Seile aber parallel laufen. Bei der mittleren Sektion der Materialseilbahn handelte es sich um eine Anlage mit "Fahrtwendeschaltung". Der Maschinist muß die Bahn bis zum Wendepunkt fahren und sie von diesem bis zur Entladestelle (diese Strecke wird "Schaltweg" genannt) zurücklassen. Der Maschinist kann die Geschwindigkeit auf der Bergfahrt und auf dem Schaltweg variieren, er bedient die Bahn nach Funkbefehlen, die ihm ein an der Entladestelle des Krans stehender Vorarbeiter gibt. Üblicherweise läßt der Maschinist die Bahn bis zum Wendepunkt fahren, wobei vom Vorarbeiter auf dem Entladeplatz oft das Kommando "Halt" gegeben wird, obwohl dies nicht notwendig ist. Auf das Kommando "zurücklassen" läßt der Maschinist die Bahn auf dem Schaltweg zurückfahren. Danach kommt das Kommando "anziehen", wobei der Maschinist wieder den Vorwärtsgang einschalten muß. In der Folge kann die Last hinuntergelassen werden. Das Rücklaufen des Krans nach dem Wendepunkt soll immer langsam und vorsichtig erfolgen, wenn eine Last am Kran hängt. Der Aufenthalt bei der Entladestelle, also im Gefahrenbereich, ist verboten. Die an der Entladestelle beschäftigten Leute haben sich normalerweise beim Absenken der Last in einer Entfernung von etwa 20 bis 30 m befunden. Alle Unternehmer, die an der Baustelle arbeiteten, benützten die Materialseilbahn, so auch die Firma P*** und die zweitbeklagte Partei. Die Beladung der Materialseilbahn, für die drei bis vier Personen erforderlich waren, erfolgte durch Arbeiter verschiedener Firmen, oft war ein Arbeiter der drittbeklagten Partei dabei. Die Firma A*** B*** AG stellte den beklagten Parteien Hilfskräfte zur Verfügung, sofern dies nötig war. Von den einzelnen Firmen wurden die Transportleistungen der Firma P*** bezahlt. Der Kläger war Saisonarbeiter bei der Firma A*** B*** AG. Diese hatte mit der zweitbeklagten Partei vereinbart, daß sie um einen im voraus bestimmten Preis bei Bedarf Arbeiter zur Verfügung stellt. Die Arbeiter wurden von der Firma A*** B*** AG entlohnt und versichert, die Leistungen dieser Arbeiter wurden der zweitbeklagten Partei fakturiert, die die Rechnungen auch bezahlte. So haben der Kläger und der Vorarbeiter Z*** unter anderem am 28., 30. und 31. 12. 1980 für die zweitbeklagte Partei gearbeitet. Grundsätzlich waren die Arbeiten am 31. 12. 1980 für dieses Jahr bereits abgeschlossen, sowohl die Firma P*** als auch die drittbeklagte Partei hatten die Baustelle bereits vor Weihnachten geräumt, die Materialseilbahn war eingestellt worden. Der Viertbeklagte war lediglich bis 22. 12. 1980 bei der drittbeklagten Partei beschäftigt, er schied an diesem Tag aus und wurde arbeitslos. Am 31. 12. 1980 rief der Betriebsleiter der A*** B*** AG den Geschäftsführer der drittbeklagten Partei an und fragte ihn, ob der Viertbeklagte kommen könne, um mit der zweiten Sektion der Materialseilbahn eine Fuhre zu transportieren, da die gesamte Montage sonst stillstehen würde. Es sollte ein Aggregat transportiert werden, das die zweitbeklagte Partei benötigte. Der Geschäftsführer der drittbeklagten Partei ersuchte den Viertbeklagten, den Transport durchzuführen. Dieser führte die Vorarbeiten bis zur Betriebsfähigkeit der Bahn durch, insbesondere mußte er den Motor warmlaufen lassen, überprüfen, ob die Umlenkrolle von Schnee frei ist und schauen, ob der Kran funktioniert. In der Folge fuhr er den Kran zur Talstation der Sektion 2, wo er beladen wurde. Wer dies durchgeführt hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Viertbeklagte bewegte sodann den Kran mit der Last bergwärts. Ca. 100 bis 150 m von der Entladestelle entfernt bekam er die Last in sein Gesichtsfeld, nahm Gas weg und fuhr mit Standgas bis zum Wendepunkt. Da der Kran direkt auf ihn zukam, konnte ihm nicht auffallen, wie die Last befestigt ist. Vor Beginn des Transportes haben mehrere Arbeiter der Firma A*** B*** AG - darunter der Kläger - die von der zweitbeklagten Partei angefordert worden waren, am Entladepunkt Schnee geräumt, um die Entladung möglich zu machen. Der Kläger entfernte sich während des Transportes des Aggregates nicht von der Entladestelle, blieb unter der Materialseilbahn stehen und schaute, einen Meter vom Entladepunkt entfernt, zu, wie die Last heraufkam. Nachdem der Vorarbeiter Z***
dem Viertbeklagten das an sich überflüssige Kommando "Halt" gegeben hatte, gab er das Kommando "zurücklassen", worauf der Viertbeklagte die Bahn auf dem 4 bis 6 m langen Schaltweg zurückließ. Die Befestigung der Kiste, in der sich das Aggregat befand, war schon deshalb problematisch, weil sie kürzer als der Kran war, weshalb die Seile in Richtung Kran von innen nach außen liefen. Die Kiste war von den Arbeitern an der Talstation offenbar nicht gut genug befestigt worden, sie geriet durch das Fahrmanöver ins Schwingen, wodurch sich der Deckel löste und Richtung Entladeplatz fiel. Der Kläger bemerkte dies zwar, ein Weglaufen war ihm aber wegen des Schnees nicht möglich. Der Kistendeckel fiel auf ihn, wodurch er Verletzungen erlitt. Der Klagevertreter richtete in der folgenden Zeit Forderungsschreiben an alle vier beklagten Parteien, diese lehnten jedoch eine Schadenersatzleistung ab. Auch das wegen des Unfalles eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt. Nachdem der Klagevertreter immer wieder versucht hatte, eine Einigung herbeizuführen, brachte er am 30. 12. 1983, also unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist, die Klage ein.
Diese war auf Bezahlung von S 166.680,- s.A. gerichtet. Als Eventualbegehren forderte der Kläger die Bezahlung des Schadenersatzbetrages derart, daß die erst- bis drittbeklagten Parteien S 125.010,- und der viertbeklagte S 41.670,- zu bezahlen haben. Das Begehren gegenüber der Firma P*** wurde später dahin geändert, daß dem Kläger als Masseverwalter im Konkurs dieses Unternehmens der begehrte Betrag zustehe. Der Kläger führte aus, ursächlich für den Unfall sei das schuldhafte Handeln des Viertbeklagten, auch den Vorarbeiter Z*** treffe ein Verschulden, da der von ihm angeordnete Sicherheitsabstand zu gering gewesen sei. Außerdem sei entgegen der Bestimmung des § 104 Abs 3 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung die vorgeschriebene Abnahmeprüfung der Materialseilbahn nicht veranlaßt worden, weshalb auch keine entsprechenden Bedienungsvorschriften vorgelegen seien. Die erst- und zweitbeklagte Partei hafteten als Betriebsunternehmer und die drittbeklagte Partei als Mithalterin der Materialseilbahn für das Verschulden des mit ihrem Willen beim Betrieb tätigen Viertbeklagten gemäß § 19 Abs 2 EKHG sowie wegen Verletzung von Dienstnehmervorschriften und damit eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB für den Schaden des Klägers. Der Viertbeklagte werde zum Schadenersatz aufgrund seiner schuldhaft fahrlässigen Bedienung der Seilbahnanlage herangezogen.Diese war auf Bezahlung von S 166.680,- s.A. gerichtet. Als Eventualbegehren forderte der Kläger die Bezahlung des Schadenersatzbetrages derart, daß die erst- bis drittbeklagten Parteien S 125.010,- und der viertbeklagte S 41.670,- zu bezahlen haben. Das Begehren gegenüber der Firma P*** wurde später dahin geändert, daß dem Kläger als Masseverwalter im Konkurs dieses Unternehmens der begehrte Betrag zustehe. Der Kläger führte aus, ursächlich für den Unfall sei das schuldhafte Handeln des Viertbeklagten, auch den Vorarbeiter Z*** treffe ein Verschulden, da der von ihm angeordnete Sicherheitsabstand zu gering gewesen sei. Außerdem sei entgegen der Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 3, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung die vorgeschriebene Abnahmeprüfung der Materialseilbahn nicht veranlaßt worden, weshalb auch keine entsprechenden Bedienungsvorschriften vorgelegen seien. Die erst- und zweitbeklagte Partei hafteten als Betriebsunternehmer und die drittbeklagte Partei als Mithalterin der Materialseilbahn für das Verschulden des mit ihrem Willen beim Betrieb tätigen Viertbeklagten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG sowie wegen Verletzung von Dienstnehmervorschriften und damit eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB für den Schaden des Klägers. Der Viertbeklagte werde zum Schadenersatz aufgrund seiner schuldhaft fahrlässigen Bedienung der Seilbahnanlage herangezogen.
Der Vertreter der zweitbeklagten Partei beantragte, dem Kläger gemäß § 57 ZPO eine Sicherheitsleistung von S 50.000,- aufzuerlegen. Das Erstgericht lehnte dies ab, das Oberlandesgericht Innsbruck trug dem Kläger mit Beschluß vom 5. 6. 1984 jedoch eine Sicherheitsleistung von S 40.000,- zur Zahlung binnen acht Wochen auf. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 8. 6. 1984 zugestellt. Die Sicherheitsleistung wurde am 4. 9. 1984 bezahlt, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens erfolgte aber erst mit einem am 31. 10. 1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz. Alle beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Firma P*** wendete ein, am 31. 12. 1980 habe sie keine Arbeiten mehr an der Baustelle verrichtet, sie habe daher bezüglich der Materialseilbahn keine Haltereigenschaft mehr gehabt. Von ihr seien auch keine Dienstnehmer am Arbeitsunfall beteiligt gewesen, weshalb es an jeglicher Grundlage für eine Haftung nach § 19 Abs 2 EKHG fehle. Außerdem sei eine Haftung nach § 334 ASVG ausgeschlossen. Die zweit- bis viertbeklagten Parteien wendeten ein, die Zweit- und Drittbeklagte seien nicht Betriebsunternehmer oder Halter der Materialseilbahn gewesen, weshalb eine Haftung nach § 19 Abs 2 EKHG oder wegen Verstoßes gegen Dienstnehmerschutzvorschriften nicht in Betracht komme. Außerdem sei ihre Haftung nach den Bestimmungen der §§ 333 und 334 ASVG ausgeschlossen. Den Viertbeklagten treffe kein Verschulden am Unfall.Der Vertreter der zweitbeklagten Partei beantragte, dem Kläger gemäß Paragraph 57, ZPO eine Sicherheitsleistung von S 50.000,- aufzuerlegen. Das Erstgericht lehnte dies ab, das Oberlandesgericht Innsbruck trug dem Kläger mit Beschluß vom 5. 6. 1984 jedoch eine Sicherheitsleistung von S 40.000,- zur Zahlung binnen acht Wochen auf. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 8. 6. 1984 zugestellt. Die Sicherheitsleistung wurde am 4. 9. 1984 bezahlt, der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens erfolgte aber erst mit einem am 31. 10. 1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz. Alle beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Firma P*** wendete ein, am 31. 12. 1980 habe sie keine Arbeiten mehr an der Baustelle verrichtet, sie habe daher bezüglich der Materialseilbahn keine Haltereigenschaft mehr gehabt. Von ihr seien auch keine Dienstnehmer am Arbeitsunfall beteiligt gewesen, weshalb es an jeglicher Grundlage für eine Haftung nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG fehle. Außerdem sei eine Haftung nach Paragraph 334, ASVG ausgeschlossen. Die zweit- bis viertbeklagten Parteien wendeten ein, die Zweit- und Drittbeklagte seien nicht Betriebsunternehmer oder Halter der Materialseilbahn gewesen, weshalb eine Haftung nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG oder wegen Verstoßes gegen Dienstnehmerschutzvorschriften nicht in Betracht komme. Außerdem sei ihre Haftung nach den Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 ASVG ausgeschlossen. Den Viertbeklagten treffe kein Verschulden am Unfall.
Sämtliche Beklagten wendeten weiters ein, den Kläger treffe das Verschulden am Unfall, weil er sich ohne Notwendigkeit im Gefahrenbereich aufgehalten habe. Die Klagsforderung sei überdies verjährt, weil der Kläger, nachdem er am 4. 9. 1984 die Sicherheitsleistung erlegt habe, den Fortsetzungsantrag erst am 31. 10. 1984 gestellt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus, daß die Klagsforderung verjährt sei, weil der Kläger erst nahezu zwei Monate nach Erlag der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe. Die Klage sei daher nicht gehörig fortgesetzt worden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens betreffend die zweit- bis viertbeklagten Parteien nicht Folge. Hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens betreffend die erstbeklagte Partei wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß das Verfahren erster Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei und daß die ordentliche Revision gegen das Urteil zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Kläger sei australischer Staatsbürger, er mache außervertragliche Schadenersatzansprüche geltend, gemäß § 48 Abs 1 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Verjährungseinrede der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagten keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 AußStrG bildeten und daher der Antrag der zweitbeklagten Partei auf Erlag einer Sicherheitsleistung das Prozeßrechtsverhältnis der anderen Beklagten zum Kläger nicht berührt habe. Aber auch die Verjährungseinrede der zweitbeklagten Partei sei nicht berechtigt, weil die Frist für den Erlag der Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Gerichtsferien erst am 14. 9. 1984 abgelaufen sei, die Sicherheitsleistung aber bereits am 4. 9. 1984 erlegt worden sei. Für die zweitbeklagte Partei wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man dieser Ansicht nicht folgte. Eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB sei nur anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewÄhnliche Untätigkeit bekunde und dadurch zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nicht gelegen sei. Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliege, seien vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Nehme man darauf Bedacht, daß zwischen dem Erlag der Sicherheitsleistung und dem Fortsetzungsantrag weniger als zwei Monate verstrichen seien und weiters darauf, daß der Umstand, daß der Kläger eine Sicherheitsleistung von immerhin S 40.000,- erlegt habe, gegen die Annahme spreche, ihm sei an der Erreichung seines Prozeßzieles nichts gelegen, dann habe der Kläger im Sinne des § 1497 ABGB die Klage "gehörig fortgesetzt". Die mit der Klage erfolgte Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei damit nach wie vor gegeben. Infolge der Verneinung einer Verjährung der Klagsforderung habe sich das Berufungsgericht mit der vom Erstgericht nicht erörterten Frage der Haftung der Beklagten auseinanderzusetzen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus, daß die Klagsforderung verjährt sei, weil der Kläger erst nahezu zwei Monate nach Erlag der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe. Die Klage sei daher nicht gehörig fortgesetzt worden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens betreffend die zweit- bis viertbeklagten Parteien nicht Folge. Hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens betreffend die erstbeklagte Partei wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß das Verfahren erster Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei und daß die ordentliche Revision gegen das Urteil zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Kläger sei australischer Staatsbürger, er mache außervertragliche Schadenersatzansprüche geltend, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Verjährungseinrede der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagten keine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, AußStrG bildeten und daher der Antrag der zweitbeklagten Partei auf Erlag einer Sicherheitsleistung das Prozeßrechtsverhältnis der anderen Beklagten zum Kläger nicht berührt habe. Aber auch die Verjährungseinrede der zweitbeklagten Partei sei nicht berechtigt, weil die Frist für den Erlag der Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Gerichtsferien erst am 14. 9. 1984 abgelaufen sei, die Sicherheitsleistung aber bereits am 4. 9. 1984 erlegt worden sei. Für die zweitbeklagte Partei wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man dieser Ansicht nicht folgte. Eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB sei nur anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewÄhnliche Untätigkeit bekunde und dadurch zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nicht gelegen sei. Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliege, seien vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Nehme man darauf Bedacht, daß zwischen dem Erlag der Sicherheitsleistung und dem Fortsetzungsantrag weniger als zwei Monate verstrichen seien und weiters darauf, daß der Umstand, daß der Kläger eine Sicherheitsleistung von immerhin S 40.000,- erlegt habe, gegen die Annahme spreche, ihm sei an der Erreichung seines Prozeßzieles nichts gelegen, dann habe der Kläger im Sinne des Paragraph 1497, ABGB die Klage "gehörig fortgesetzt". Die mit der Klage erfolgte Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB sei damit nach wie vor gegeben. Infolge der Verneinung einer Verjährung der Klagsforderung habe sich das Berufungsgericht mit der vom Erstgericht nicht erörterten Frage der Haftung der Beklagten auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten sei davon auszugehen, daß der Kläger am Unfallstag als "Leiharbeiter" der A*** B*** AG für die Zweitbeklagte tätig gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei der den Dienstnehmer entleihende Unternehmer "bevollmächtigter Vertreter des Unternehmers" im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG. Für diesen gelte daher das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG. Aus diesem Grund sei eine Haftung der Zweitbeklagten für den Unfallschaden des Klägers zu verneinen.Hinsichtlich der Zweitbeklagten sei davon auszugehen, daß der Kläger am Unfallstag als "Leiharbeiter" der A*** B*** AG für die Zweitbeklagte tätig gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei der den Dienstnehmer entleihende Unternehmer "bevollmächtigter Vertreter des Unternehmers" im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. Für diesen gelte daher das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG. Aus diesem Grund sei eine Haftung der Zweitbeklagten für den Unfallschaden des Klägers zu verneinen.
Hinsichtlich der drittbeklagten Partei führte das Berufungsgericht aus, diese habe den Transport auf Ersuchen des Geschäftsführers der A*** B*** AG nur durchgeführt, weil die Zweitbeklagte bei der Baustelle der Schindlergratbahn ein Aggregat benötigt habe. Der Transport, bei welchem sich der Arbeitsunfall ereignet habe, sei also im Interesse der Zweitbeklagten erfolgt, weshalb auch die Drittbeklagte als bevollmächtigter Vertreter des Unternehmers (der Zweitbeklagten) im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen sei. Sie könne daher ebenfalls das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG in Anspruch nehmen, was zur Folge habe, daß auch sie für den Unfallschaden des Klägers nicht einzustehen habe.Hinsichtlich der drittbeklagten Partei führte das Berufungsgericht aus, diese habe den Transport auf Ersuchen des Geschäftsführers der A*** B*** AG nur durchgeführt, weil die Zweitbeklagte bei der Baustelle der Schindlergratbahn ein Aggregat benötigt habe. Der Transport, bei welchem sich der Arbeitsunfall ereignet habe, sei also im Interesse der Zweitbeklagten erfolgt, weshalb auch die Drittbeklagte als bevollmächtigter Vertreter des Unternehmers (der Zweitbeklagten) im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG anzusehen sei. Sie könne daher ebenfalls das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG in Anspruch nehmen, was zur Folge habe, daß auch sie für den Unfallschaden des Klägers nicht einzustehen habe.
Hinsichtlich des Viertbeklagten liege es, auch wenn das Erstgericht über dessen Aufgaben keine detaillierten Feststellungen getroffen habe, auf der Hand, daß es demjenigen, der eine Materialseilbahn in Gang setze, auch obliege, deren Betrieb zu überwachen. Zu derartigen Überwachungsaufgaben gehöre aber auch, anderen Dienstnehmern, die sich im Nahbereich der Materialseilbahn befinden, Anweisungen, so etwa sich von der Entladestelle zu entfernen, zu geben. Damit sei dem Viertbeklagten die Stellung eines "Aufsehers im Betrieb" im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen, womit auch seine Haftung für die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu verneinen sei. Bezüglich des Erstbeklagten sei zu berücksichtigen, daß die Firma P*** zumindest bis zur Arbeitseinstellung für das Jahr 1980 die Materialseilbahn betrieben habe. Diese sei eine Eisenbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957. Da sie jedoch nur betrieblich im Zusammenhang mit der Errichtung der Seilbahnanlage genutzt worden sei, scheide eine Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers nach den Bestimmungen des EKHG aus (§ 2 Abs 1 EKHG). Die Firma P*** könnte für den Schaden des Klägers nur nach § 19 Abs 2 EKHG herangezogen werden, sofern der Unfall von einem Betriebsgehilfen verschuldet und verursacht worden sei. Weiters käme eine Haftung der Firma P*** gemäß § 1311 ABGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz in Frage, wenn beim Betrieb Dienstnehmerschutzvorschriften verletzt worden wären. Der Umstand, daß der Betrieb der Materialseilbahn vor dem Unfallstag eingestellt worden sei, könne die Firma P*** nicht entlasten, weil, wie sich im gegenständlichen Fall gezeigt habe, jederzeit eine Wiederinbetriebnahme möglich gewesen sei. Die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich eines allfälligen Fehlverhaltens des Viertbeklagten beim Betrieb der Materialseilbahn reichten nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob und wieweit den Viertbeklagten am Zustandekommen des Arbeitsunfalles des Klägers ein Verschulden treffe, für welches die Erstbeklagte gemäß § 19 Abs 2 EKHG einzustehen hätte. Ebensowenig sei die Rechtssache in Hinsicht auf die behauptete Verletzung von Schutzgesetzen spruchreif, weil das Erstgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen habe, ob und welche ursächlich mit dem Arbeitsunfall des Klägers in Zusammenhang stehende Betriebsvorschriften verletzt worden seien.Hinsichtlich des Viertbeklagten liege es, auch wenn das Erstgericht über dessen Aufgaben keine detaillierten Feststellungen getroffen habe, auf der Hand, daß es demjenigen, der eine Materialseilbahn in Gang setze, auch obliege, deren Betrieb zu überwachen. Zu derartigen Überwachungsaufgaben gehöre aber auch, anderen Dienstnehmern, die sich im Nahbereich der Materialseilbahn befinden, Anweisungen, so etwa sich von der Entladestelle zu entfernen, zu geben. Damit sei dem Viertbeklagten die Stellung eines "Aufsehers im Betrieb" im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugekommen, womit auch seine Haftung für die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu verneinen sei. Bezüglich des Erstbeklagten sei zu berücksichtigen, daß die Firma P*** zumindest bis zur Arbeitseinstellung für das Jahr 1980 die Materialseilbahn betrieben habe. Diese sei eine Eisenbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957. Da sie jedoch nur betrieblich im Zusammenhang mit der Errichtung der Seilbahnanlage genutzt worden sei, scheide eine Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers nach den Bestimmungen des EKHG aus (Paragraph 2, Absatz eins, EKHG). Die Firma P*** könnte für den Schaden des Klägers nur nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG herangezogen werden, sofern der Unfall von einem Betriebsgehilfen verschuldet und verursacht worden sei. Weiters käme eine Haftung der Firma P*** gemäß Paragraph 1311, ABGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz in Frage, wenn beim Betrieb Dienstnehmerschutzvorschriften verletzt worden wären. Der Umstand, daß der Betrieb der Materialseilbahn vor dem Unfallstag eingestellt worden sei, könne die Firma P*** nicht entlasten, weil, wie sich im gegenständlichen Fall gezeigt habe, jederzeit eine Wiederinbetriebnahme möglich gewesen sei. Die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich eines allfälligen Fehlverhaltens des Viertbeklagten beim Betrieb der Materialseilbahn reichten nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob und wieweit den Viertbeklagten am Zustandekommen des Arbeitsunfalles des Klägers ein Verschulden treffe, für welches die Erstbeklagte gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG einzustehen hätte. Ebensowenig sei die Rechtssache in Hinsicht auf die behauptete Verletzung von Schutzgesetzen spruchreif, weil das Erstgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen habe, ob und welche ursächlich mit dem Arbeitsunfall des Klägers in Zusammenhang stehende Betriebsvorschriften verletzt worden seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, in der der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren, allenfalls dem Eventualbegehren, stattgegeben werde. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag. Die erstbeklagte Partei bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung aufzutragen, allenfalls möge der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst erkennen, und zwar jeweils im Sinne der Klagsabweisung.
Die Parteien beantragen jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.