Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Gattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 gleichzustellen ist und daß dem Ehemann für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Schadenersatz gebührt (ZVR 1990/86, ZVR 1993/64) und daß Gleiches auch dann gilt, wenn der Ehefrau infolge des Todes ihres Mannes derartige Beistandsleistungen entgehen (JBl 1990, 723 mwN). Es kommt dabei darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen.Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Gattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 1327, gleichzustellen ist und daß dem Ehemann für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Schadenersatz gebührt (ZVR 1990/86, ZVR 1993/64) und daß Gleiches auch dann gilt, wenn der Ehefrau infolge des Todes ihres Mannes derartige Beistandsleistungen entgehen (JBl 1990, 723 mwN). Es kommt dabei darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen.
Die von der Rekurswerberin im Hinblick auf die Entscheidung JBl 1989, 645 vertretene Rechtsmeinung, der geltend gemachte Dienstleistungsschaden (auf Ersatz der Beistandsleistungen durch den getöteten Ehemann) sei mit den von der Klägerin gewährten Sozialversicherungsleistungen (Witwenrente bzw Witwenpension) sachlich nicht kongruent, und daher nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, trifft nicht zu. Die in § 332 Abs 1 ASVG angeordnete Legalzession erfaßt solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 444 ff; SZ 56/137). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist dann zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß zwischen einer Unfallrente und Berufsunfähigkeitspension einerseits und den Schadenersatzansprüchen für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft des Versicherten in dessen eigenem Haus und Garten andererseits keine sachliche Kongruenz bestehe, weil die Unfallrente und die Berufsunfähigkeitspension nur als Ausgleich für die unfallsbedingten Schäden, u.a. für den im beruflichen Bereich eingetretenen Erwerbsausfall gewährt werde. Tätigkeiten, die außerhalb des beruflichen Bereichs lägen, seien vom Ausgleichszweck der Unfallrente und der Berufsunfähigkeitspension nicht umfaßt, sodaß bezüglich dieser Ansprüche eine Legalzession auf die Sozialversicherungsträger nicht erfolge.Die von der Rekurswerberin im Hinblick auf die Entscheidung JBl 1989, 645 vertretene Rechtsmeinung, der geltend gemachte Dienstleistungsschaden (auf Ersatz der Beistandsleistungen durch den getöteten Ehemann) sei mit den von der Klägerin gewährten Sozialversicherungsleistungen (Witwenrente bzw Witwenpension) sachlich nicht kongruent, und daher nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, trifft nicht zu. Die in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG angeordnete Legalzession erfaßt solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 444 ff; SZ 56/137). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist dann zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß zwischen einer Unfallrente und Berufsunfähigkeitspension einerseits und den Schadenersatzansprüchen für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft des Versicherten in dessen eigenem Haus und Garten andererseits keine sachliche Kongruenz bestehe, weil die Unfallrente und die Berufsunfähigkeitspension nur als Ausgleich für die unfallsbedingten Schäden, u.a. für den im beruflichen Bereich eingetretenen Erwerbsausfall gewährt werde. Tätigkeiten, die außerhalb des beruflichen Bereichs lägen, seien vom Ausgleichszweck der Unfallrente und der Berufsunfähigkeitspension nicht umfaßt, sodaß bezüglich dieser Ansprüche eine Legalzession auf die Sozialversicherungsträger nicht erfolge.
Dieser Sachverhalt liegt aber hier nicht vor.
Die Klägerin erhält nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenrente und (wie sich aus dem Akteninhalt ergibt) auch eine Witwenpension. Ausgleichszweck dieser Sozialversicherungsleistungen ist aber der Ersatz des entgangenen Unterhaltes bzw der entgangenen Beistandsleistungen. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits ausgesprochen, daß zwischen Witwenpensionen und Schadenersatzansprüchen der Witwe auf Ersatz ihres Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB (wozu auch der Entgang im RahmenDie Klägerin erhält nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenrente und (wie sich aus dem Akteninhalt ergibt) auch eine Witwenpension. Ausgleichszweck dieser Sozialversicherungsleistungen ist aber der Ersatz des entgangenen Unterhaltes bzw der entgangenen Beistandsleistungen. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits ausgesprochen, daß zwischen Witwenpensionen und Schadenersatzansprüchen der Witwe auf Ersatz ihres Unterhaltsentganges nach Paragraph 1327, ABGB (wozu auch der Entgang im Rahmen
der Unterhaltspflicht des getöteten Ehegatten erbrachter Beistandsleistungen gehört) sachliche Kongruenz bestehe (JBl 1990, 723; vgl Krejci in Tomandl System, 449), sodaß derartige Ersatzansprüche im Sinne des § 332 ASVG im Umfang der erbrachten Leistungen auf den oder die Sozialversicherungsträger übergehen. der Unterhaltspflicht des getöteten Ehegatten erbrachter Beistandsleistungen gehört) sachliche Kongruenz bestehe (JBl 1990, 723; vergleiche Krejci in Tomandl System, 449), sodaß derartige Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 332, ASVG im Umfang der erbrachten Leistungen auf den oder die Sozialversicherungsträger übergehen.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht weitere Feststellungen über den tatsächlichen Unterhaltsentgang der Witwe aufgetragen, um beurteilen zu können, ob der Klägerin unter Bedachtnahme auf die in § 332 ASVG normierte Legalzession überhaupt Schadenersatzansprüche nach § 1327 ABGB verblieben sind, die sie mit Erfolg geltend machen kann.Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht weitere Feststellungen über den tatsächlichen Unterhaltsentgang der Witwe aufgetragen, um beurteilen zu können, ob der Klägerin unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 332, ASVG normierte Legalzession überhaupt Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1327, ABGB verblieben sind, die sie mit Erfolg geltend machen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.