Entscheidung 2 Ob 69/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia L*****vertreten durch Dr.Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Necip K***** 2) K***** GmbH, *****3) W***** Versicherungs-AG, *****alle vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 29.020,75 sA (Revisionsinteresse: S 23.375,54 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. Juni 1994, GZ 3 R 194/94-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des erst- und des berufungsgerichtlichen Verfahrens war der von der Klägerin begehrte Betrag von S 29.020,75 sA. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 64/150 mit ausführlicher Begründung aussprach, ist bei Teileinklagung für die Revisionszulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO nur der eingeklagte Teil maßgebend. Da somit die Revision der beklagten Parteien jedenfalls unzulässig ist, verfällt sie ohne Prüfung der darin aufgezeigten Rechtsfragen der Zurückweisung.Gegenstand des erst- und des berufungsgerichtlichen Verfahrens war der von der Klägerin begehrte Betrag von S 29.020,75 sA. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 64/150 mit ausführlicher Begründung aussprach, ist bei Teileinklagung für die Revisionszulässigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nur der eingeklagte Teil maßgebend. Da somit die Revision der beklagten Parteien jedenfalls unzulässig ist, verfällt sie ohne Prüfung der darin aufgezeigten Rechtsfragen der Zurückweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00069.94.1013.000
Dokumentnummer
JJT_19941013_OGH0002_0020OB00069_9400000_000