Begründung:
Im gegenständlichen Nachlaßverfahren ist Peter M***, der Witwer der Erblasserin, testamentarischer Universalerbe, sein eheliches Kind mj. Thomas M***, geboren am 23. Juni 1972, ist pflichtteilsberechtigt.
Mit Punkt V des Beschlusses ON 8 hat das Verlassenschaftsgericht die Notariatskandidatin Dr. Viktoria K*** zum Kollisionskurator des mj. Thomas M*** bestellt.Mit Punkt römisch fünf des Beschlusses ON 8 hat das Verlassenschaftsgericht die Notariatskandidatin Dr. Viktoria K*** zum Kollisionskurator des mj. Thomas M*** bestellt.
Gegen diese Bestellung erhob der Vater auch als gesetzlicher Vertreter des Kindes Rekurs, in welchem er eine auf Verletzung des rechtlichen Gehörs gegründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte und ausführte, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zur Person der bestellten Kollisionskuratorin Dr. K*** Stellung zu nehmen, "insbesondere, ob nicht auf Grund persönlicher Erfahrungen Bedenken gegen deren Bestellung zum Kollisionskurator bestehen". Es werde daher die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Rückverweisung an das Erstgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Bestellung des Ing. Friedrich K*** zum Kollisionskurator, begehrt. Das Rekursgericht hielt den Rekurs nicht für gerechtfertigt. Zwar sei die Anhörung des Rechtsmittelwerbers wenngleich nicht zwingend so doch tunlich gewesen, er hätte aber im Rechtsmittel ohnehin Gelegenheit gehabt, Bedenken gegen die bekämpfte Bestellung vorzutragen. Derartige Bedenken seien von ihm aber mit keinem Wort konkretisiert worden. Eine bloß theoretisch - abstrakte Möglichkeit, daß solche Bedenken vorliegen könnten, stehe der Bestellung der Dr. Viktoria K*** zur Kollisionskuratorin nicht entgegen. In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten, auf den Beschwerdegrund der Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gestützten Revisionsrekurs wiederholt der Rechtsmittelwerber seinen Vorwurf, er sei bei der Bestellung des Kollisionskurators in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Hinblick darauf, daß dem mj. Thomas testamentarisch verschiedene Sachwerte an der von der Erblasserin als dessen Mutter hinterlassenen Apotheke eingräumt worden seien, erscheine die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich, der über wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge.Gegen diese Bestellung erhob der Vater auch als gesetzlicher Vertreter des Kindes Rekurs, in welchem er eine auf Verletzung des rechtlichen Gehörs gegründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte und ausführte, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zur Person der bestellten Kollisionskuratorin Dr. K*** Stellung zu nehmen, "insbesondere, ob nicht auf Grund persönlicher Erfahrungen Bedenken gegen deren Bestellung zum Kollisionskurator bestehen". Es werde daher die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Rückverweisung an das Erstgericht zur Behebung des Verfahrensmangels und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Bestellung des Ing. Friedrich K*** zum Kollisionskurator, begehrt. Das Rekursgericht hielt den Rekurs nicht für gerechtfertigt. Zwar sei die Anhörung des Rechtsmittelwerbers wenngleich nicht zwingend so doch tunlich gewesen, er hätte aber im Rechtsmittel ohnehin Gelegenheit gehabt, Bedenken gegen die bekämpfte Bestellung vorzutragen. Derartige Bedenken seien von ihm aber mit keinem Wort konkretisiert worden. Eine bloß theoretisch - abstrakte Möglichkeit, daß solche Bedenken vorliegen könnten, stehe der Bestellung der Dr. Viktoria K*** zur Kollisionskuratorin nicht entgegen. In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten, auf den Beschwerdegrund der Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG gestützten Revisionsrekurs wiederholt der Rechtsmittelwerber seinen Vorwurf, er sei bei der Bestellung des Kollisionskurators in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im Hinblick darauf, daß dem mj. Thomas testamentarisch verschiedene Sachwerte an der von der Erblasserin als dessen Mutter hinterlassenen Apotheke eingräumt worden seien, erscheine die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich, der über wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge.