Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Rekursgerichtes in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Im Falle einer Teilungsklage bleibt der Kläger, der die Sache veräußert, gemäß § 234 ZPO weiterhin Prozeßpartei, er verliert die Sachlegitimation nicht. Die Bestimmung des § 234 ZPO wird hierbei in ständiger Rechtsprechgng des Obersten Gerichtshofes im Sinne der sog.Irrelevanztheorie ausgelegt (EvBl 1966/37; SZ 46/27; RZ 1977/104 uva.). Der neuerlichen Einklagung desselben Anspruches steht daher Streitanhängigkeit entgegen (vgl.die Entscheidung SZ 40/36, bei welcher allerdings der Beklagte seine Miteigentumsanteile veräußert hatte).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Rekursgerichtes in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Im Falle einer Teilungsklage bleibt der Kläger, der die Sache veräußert, gemäß Paragraph 234, ZPO weiterhin Prozeßpartei, er verliert die Sachlegitimation nicht. Die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO wird hierbei in ständiger Rechtsprechgng des Obersten Gerichtshofes im Sinne der sog.Irrelevanztheorie ausgelegt (EvBl 1966/37; SZ 46/27; RZ 1977/104 uva.). Der neuerlichen Einklagung desselben Anspruches steht daher Streitanhängigkeit entgegen (vgl.die Entscheidung SZ 40/36, bei welcher allerdings der Beklagte seine Miteigentumsanteile veräußert hatte).
Der Hinweis auf das in der späteren Klage erhobene Eventualbegehren auf Realteilung ist nicht zielführend. Daß die - hier - klagende Partei dadurch, daß sie in der (späteren) Klage neben dem identischen Hauptanspruch noch ein Eventualbegehren stellt, die hinsichtlich des Hauptanspruchs gegebene Streitanhängigkeit nicht umgehen kann, erscheint nicht zweifelhaft. Hinsichtlich des auf Zivilteilung gerichteten Hauptbegehrens besteht daher jedenfalls Streitanhängigkeit. Fraglich könnte bloß sein, ob die Klage nur hinsichtlich des Hauptbegehrens zurückzuweisen ist und über das Eventualbegehren sachlich entschieden werden muß. Dabei ist vom Wesen des Eventualbegehrens auszugehen, bei dem Verhandlung und Entscheidung von der Bedingung abhängig sind, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird (Fasching III 32; 7 Ob 768/81). Im vorliegenden Falle wurde indes über den Hauptanspruch noch nicht entschieden, dieses Begehren ist - wenn auch in einem anderen Verfahren - noch unerledigt. Daher steht auch dem Begehren auf Realteilung, das nur als Eventualbegehren gestellt wurde, die Streitanhängigkeit entgegen. Darauf, daß diese durch das Ruhen des Vorprozesses nicht beseitigt wird, haben bereits die Vorinstanzen hingewiesen, dies wurde auch von der klagenden Partei nie bestritten.Der Hinweis auf das in der späteren Klage erhobene Eventualbegehren auf Realteilung ist nicht zielführend. Daß die - hier - klagende Partei dadurch, daß sie in der (späteren) Klage neben dem identischen Hauptanspruch noch ein Eventualbegehren stellt, die hinsichtlich des Hauptanspruchs gegebene Streitanhängigkeit nicht umgehen kann, erscheint nicht zweifelhaft. Hinsichtlich des auf Zivilteilung gerichteten Hauptbegehrens besteht daher jedenfalls Streitanhängigkeit. Fraglich könnte bloß sein, ob die Klage nur hinsichtlich des Hauptbegehrens zurückzuweisen ist und über das Eventualbegehren sachlich entschieden werden muß. Dabei ist vom Wesen des Eventualbegehrens auszugehen, bei dem Verhandlung und Entscheidung von der Bedingung abhängig sind, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird (Fasching römisch drei 32; 7 Ob 768/81). Im vorliegenden Falle wurde indes über den Hauptanspruch noch nicht entschieden, dieses Begehren ist - wenn auch in einem anderen Verfahren - noch unerledigt. Daher steht auch dem Begehren auf Realteilung, das nur als Eventualbegehren gestellt wurde, die Streitanhängigkeit entgegen. Darauf, daß diese durch das Ruhen des Vorprozesses nicht beseitigt wird, haben bereits die Vorinstanzen hingewiesen, dies wurde auch von der klagenden Partei nie bestritten.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.