Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
In der Mängelrüge wird ein Feststellungsmangel geltend gemacht, die diesbezüglichen Ausführungen sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen. Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt demnach nicht vor.In der Mängelrüge wird ein Feststellungsmangel geltend gemacht, die diesbezüglichen Ausführungen sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt demnach nicht vor.
In der Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, unter den im § 369 Abs 1 HGB genannten Forderungen könnten nur Geldforderungen und keine anderen Forderungen, insbesondere keine Ansprüche auf Vertragserfüllung, verstanden werden. In jedem Falle könne ein Zurückbehaltungsrecht nur entstehen, wenn "die Forderung, die in eine Geldforderung übergehen könne", fällig sei. Auf das Erfordernis der Fälligkeit werde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinung abgestellt. Hinsichtlich nicht fälliger Forderungen werde das Zurückbehaltungsrecht in § 370 HGB gesondert geregelt. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung stünde erst nach Rücktritt vom Vertrag zu und sei daher ebenfalls nicht fällig. Der vom Berufungsgericht geforderten Behauptung bzw. des Beweises, daß die klagende Partei schon während des Laufes des Rahmenvertrages das Werkzeug zurückfordern dürfe, habe es nicht bedurft, weil nach den Unklarheitsregeln des § 914, 915 ABGB davon auszugehen sei, daß sich die klagende Partei die geringere Last habe auferlegen wollen. Insgesamt habe es somit der begehrten weiteren Feststellungen, insbesondere dahin bedurft, daß der klagenden Partei Schadenersatzforderungen aus Lieferverzug zustünden, welche die Forderung der beklagten Partei jedenfalls überstiegen, so daß diese keine Forderung habe und demnach kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne.In der Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, unter den im Paragraph 369, Absatz eins, HGB genannten Forderungen könnten nur Geldforderungen und keine anderen Forderungen, insbesondere keine Ansprüche auf Vertragserfüllung, verstanden werden. In jedem Falle könne ein Zurückbehaltungsrecht nur entstehen, wenn "die Forderung, die in eine Geldforderung übergehen könne", fällig sei. Auf das Erfordernis der Fälligkeit werde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinung abgestellt. Hinsichtlich nicht fälliger Forderungen werde das Zurückbehaltungsrecht in Paragraph 370, HGB gesondert geregelt. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung stünde erst nach Rücktritt vom Vertrag zu und sei daher ebenfalls nicht fällig. Der vom Berufungsgericht geforderten Behauptung bzw. des Beweises, daß die klagende Partei schon während des Laufes des Rahmenvertrages das Werkzeug zurückfordern dürfe, habe es nicht bedurft, weil nach den Unklarheitsregeln des Paragraph 914, 915, ABGB davon auszugehen sei, daß sich die klagende Partei die geringere Last habe auferlegen wollen. Insgesamt habe es somit der begehrten weiteren Feststellungen, insbesondere dahin bedurft, daß der klagenden Partei Schadenersatzforderungen aus Lieferverzug zustünden, welche die Forderung der beklagten Partei jedenfalls überstiegen, so daß diese keine Forderung habe und demnach kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der Bestimmung des § 369 Abs 4 Z 1 HGB hat ein Kaufmann "wegen der fälligen Forderungen" ein Zurückbehaltungsrecht. Im Sinne der von den Unterinstanzen zitierten Lehrmeinungen von Baumbach-Duden-Hopt, HGB Anm. 2 B zu § 367, und Schlegelberger, HGB IV Rz 20 zu § 369, weiters auch von Bandasch, Kommentar zum HGB, 564 f, besteht dieses kaufmännische Zurückbehaltungsrecht außer für fällige Geldforderungen auch für Forderungen, die in solche übergehen können, z.B. bei Verzug, und auch für vermögensrechtliche Schuldforderungen. Demnach berechtigen bereits zustehende Ansprüche auf Vertragserfüllung grundsätzlich ebenfalls zur Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechtes.Nach der Bestimmung des Paragraph 369, Absatz 4, Ziffer eins, HGB hat ein Kaufmann "wegen der fälligen Forderungen" ein Zurückbehaltungsrecht. Im Sinne der von den Unterinstanzen zitierten Lehrmeinungen von Baumbach-Duden-Hopt, HGB Anmerkung 2 B zu Paragraph 367,, und Schlegelberger, HGB römisch vier Rz 20 zu Paragraph 369,, weiters auch von Bandasch, Kommentar zum HGB, 564 f, besteht dieses kaufmännische Zurückbehaltungsrecht außer für fällige Geldforderungen auch für Forderungen, die in solche übergehen können, z.B. bei Verzug, und auch für vermögensrechtliche Schuldforderungen. Demnach berechtigen bereits zustehende Ansprüche auf Vertragserfüllung grundsätzlich ebenfalls zur Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechtes.
Vorliegendenfalls war im letzten zwischen den Streitteilen geschlosssenen Rahmenvertrag die monatliche Abrufung von 1.500 Baukübeln vereinbart. Diese ist auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausschließlich wegen des vertragswidrigen Verhaltens der klagenden Partei unterblieben. Der beklagten Partei steht daher hinsichtlich der Auslieferung dieser in der Vergangenheit abzurufenden Baukübel bereits ein Anspruch auf Vertragserfüllung zu, welcher jederzeit in eine fällige Geldforderung (Erfüllungsinteresse, Nichterfüllungsschaden) verwandelt werden kann. Die Revisionsbehauptung, der klagenden Partei stünden auf Grund Lieferverzuges der beklagten Partei Schadenersatzforderungen zu, welche die Forderung der beklagten Partei jedenfalls überstiegen, so daß die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes ausgeschlossen erscheine, ist feststellungswidrig und daher unbeachtlich. Da auf der gegebenen Feststellungsgrundlage hinsichtlich der übergebenen Werkzeuge auch keine Anweisung oder Verpflichtung im Sinne des § 369 Abs 3 HGB vorliegt und sonstige diesbezügliche Vereinbarungen gar nicht behauptet wurden, geht schließlich auch der Verweis der Revisionswerberin auf die Bestimmungen der §§ 914, 915 AGBG jedenfalls ins Leere.Vorliegendenfalls war im letzten zwischen den Streitteilen geschlosssenen Rahmenvertrag die monatliche Abrufung von 1.500 Baukübeln vereinbart. Diese ist auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausschließlich wegen des vertragswidrigen Verhaltens der klagenden Partei unterblieben. Der beklagten Partei steht daher hinsichtlich der Auslieferung dieser in der Vergangenheit abzurufenden Baukübel bereits ein Anspruch auf Vertragserfüllung zu, welcher jederzeit in eine fällige Geldforderung (Erfüllungsinteresse, Nichterfüllungsschaden) verwandelt werden kann. Die Revisionsbehauptung, der klagenden Partei stünden auf Grund Lieferverzuges der beklagten Partei Schadenersatzforderungen zu, welche die Forderung der beklagten Partei jedenfalls überstiegen, so daß die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes ausgeschlossen erscheine, ist feststellungswidrig und daher unbeachtlich. Da auf der gegebenen Feststellungsgrundlage hinsichtlich der übergebenen Werkzeuge auch keine Anweisung oder Verpflichtung im Sinne des Paragraph 369, Absatz 3, HGB vorliegt und sonstige diesbezügliche Vereinbarungen gar nicht behauptet wurden, geht schließlich auch der Verweis der Revisionswerberin auf die Bestimmungen der Paragraphen 914, 915, AGBG jedenfalls ins Leere.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.