Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr der Ausspruch des Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG strittig.Im Revisionsverfahren ist nur mehr der Ausspruch des Verschuldens nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG strittig.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, daß sich das Erstgericht in seiner Entscheidung ausschließlich auf Feststellungen gestützt habe, die es in den ersten beiden Rechtsgängen zur "Verschuldensscheidung" traf, wobei es zum Verhalten der Beklagten lediglich feststellte, daß dem Kläger der Nachweis einer Eheverfehlung seiner Frau nicht gelungen sei. Da einerseits für das "Zerrüttungsverschulden" im Sinne des § 61 Abs 3 EheG die Verwirklichung eines Scheidungstatbestandes nicht von Relevanz sei und andererseits das Erstgericht seine Sachverhaltsfeststellungen auf das Verwirklichen von Scheidungstatbeständen abgestellt habe, sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der Streitteile eine Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zulasse, rechtlich verfehlt. Da das festgestellte Verhalten des Klägers nach dem Sachverständigengutachten durch krankhafte Störungen bedingt sei, könne es ihm nicht als Verschulden angelastet werden, sodaß ihn auch aus diesem Grunde kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe träfe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, daß sich das Erstgericht in seiner Entscheidung ausschließlich auf Feststellungen gestützt habe, die es in den ersten beiden Rechtsgängen zur "Verschuldensscheidung" traf, wobei es zum Verhalten der Beklagten lediglich feststellte, daß dem Kläger der Nachweis einer Eheverfehlung seiner Frau nicht gelungen sei. Da einerseits für das "Zerrüttungsverschulden" im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG die Verwirklichung eines Scheidungstatbestandes nicht von Relevanz sei und andererseits das Erstgericht seine Sachverhaltsfeststellungen auf das Verwirklichen von Scheidungstatbeständen abgestellt habe, sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der Streitteile eine Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zulasse, rechtlich verfehlt. Da das festgestellte Verhalten des Klägers nach dem Sachverständigengutachten durch krankhafte Störungen bedingt sei, könne es ihm nicht als Verschulden angelastet werden, sodaß ihn auch aus diesem Grunde kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe träfe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 61 Abs 3 EheG ist im Fall der Scheidung nach § 55 EheG auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Bei der Beurteilung, ob der die Scheidung nach § 55 EheG begehrende Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe einschließlich verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg 41.288, 41.291, 43.690; 8 Ob 570/86 ua.). Maßgebend ist, welcher der Ehegatten den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 41.294, 41.288 ua.). Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt unter Umständen auch ein geringgradiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe (EFSlg 43.698 ua.).Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist im Fall der Scheidung nach Paragraph 55, EheG auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat. Bei der Beurteilung, ob der die Scheidung nach Paragraph 55, EheG begehrende Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe einschließlich verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg 41.288, 41.291, 43.690; 8 Ob 570/86 ua.). Maßgebend ist, welcher der Ehegatten den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 41.294, 41.288 ua.). Für den Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG genügt unter Umständen auch ein geringgradiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe (EFSlg 43.698 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet und wird berücksichtigt, daß die Ehe der Streitteile bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger Theresia S*** kennenlernte und schließlich am 19.8.1980 zu ihr zog, unauffällig war, seit diesem Zeitpunkt der Kläger aus der Ehe drängte, seine Ehefrau mißhandelte und ihr kein Wirtschaftsgeld mehr zahlte, hingegen festgestellt wurde, daß die Beklagte keine der vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen begangen hat, kann in der Auffassung, daß den Kläger an der durch sein Verhalten gegenüber der Beklagten beginnend mit der Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu einer anderen Frau hervorgerufenen Zerrüttung der Ehe das Alleinverschulden trifft, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Einer genauen Ermittlung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zerrüttung der Ehe bedurfte es unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Revision nicht, ganz abgesehen davon, daß es sich hiebei nach dem festgestellten Verhalten der Streitteile um einen länger dauernden Vorgang handelte, der jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beendet war.
Auch soweit die Revision geltend macht, das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten sei durch krankhafte psychische Störungen bedingt gewesen und könne ihm daher nicht als Verschulden angelastet werden, kann seinen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die dieses auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens getroffen hat, ergaben sich bei der klinischen Untersuchung des Klägers Anhaltspunkte für eine Eifersuchtsparanoia, die mit einem früheren Alkoholmißbrauch des Klägers in Zusammenhang stehen dürfte, sowie erhöhte ambivalente Aggressionstendenzen, die unter Enthemmung durch Alkohol zum Tragen kommen. Eine eindeutige schizoide Psychose besteht beim Kläger aber nicht. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe wahllose Männerbekanntschaften, entspringen seinen krankhaften Vorstellungen. Aus diesen Feststellungen folgt aber lediglich, daß die vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe unbegründet waren, keinesfalls sind die Feststellungen aber geeignet, seine unter Enthemmung durch Alkohol gegen die Beklagte gerichteten Aggressionshandlungen ihm nicht als Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Kläger das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft und daher der Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG gerechtfertigt ist.Auch soweit die Revision geltend macht, das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten sei durch krankhafte psychische Störungen bedingt gewesen und könne ihm daher nicht als Verschulden angelastet werden, kann seinen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die dieses auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens getroffen hat, ergaben sich bei der klinischen Untersuchung des Klägers Anhaltspunkte für eine Eifersuchtsparanoia, die mit einem früheren Alkoholmißbrauch des Klägers in Zusammenhang stehen dürfte, sowie erhöhte ambivalente Aggressionstendenzen, die unter Enthemmung durch Alkohol zum Tragen kommen. Eine eindeutige schizoide Psychose besteht beim Kläger aber nicht. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe wahllose Männerbekanntschaften, entspringen seinen krankhaften Vorstellungen. Aus diesen Feststellungen folgt aber lediglich, daß die vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe unbegründet waren, keinesfalls sind die Feststellungen aber geeignet, seine unter Enthemmung durch Alkohol gegen die Beklagte gerichteten Aggressionshandlungen ihm nicht als Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Kläger das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft und daher der Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gerechtfertigt ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.