Gegen den ihr am 19.9.1986 zugestellten rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhob die Mutter einen an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierten Rekurs, welcher beim Erstgericht am 7.10.1986 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 14 Abs 1 AußStrG einlangte.Gegen den ihr am 19.9.1986 zugestellten rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhob die Mutter einen an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierten Rekurs, welcher beim Erstgericht am 7.10.1986 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG einlangte.
Der vorliegende Rekurs ist daher verspätet (siehe die bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 bei § 11 unter 4 abgedruckten E.).Der vorliegende Rekurs ist daher verspätet (siehe die bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 bei Paragraph 11, unter 4 abgedruckten E.).
Gegen einen zweitinstanzlichen Beschluß, der, wie hier, eine verfahrensrechtliche Frage betrifft, ist trotz der Anordnung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes unanfechtbar sind, nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der Rekurs zulässig (RZ 1968, 137; EvBl 1969/168; Edlbacher aaO, zu E. 36 S.109 unten, E. 37 zu § 14). Die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses ist gemäß § 11 Abs 2 AußStrG jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich der angefochtene Beschluß noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Als "Dritter" ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen, also auch der Antragsgegner (siehe Edlbacher aaO, E. 23 zu § 11). Demgemäß kann bei einem Beschluß über die Unterhaltsbemessung auf ein verspätetes Rechtsmittel nicht Bedacht genommen werden (Edlbacher aaO E. 28). Der Rekurs der Mutter war somit zufolge Verspätung zurückzuweisen.Gegen einen zweitinstanzlichen Beschluß, der, wie hier, eine verfahrensrechtliche Frage betrifft, ist trotz der Anordnung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, wonach Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes unanfechtbar sind, nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der Rekurs zulässig (RZ 1968, 137; EvBl 1969/168; Edlbacher aaO, zu E. 36 S.109 unten, E. 37 zu Paragraph 14,). Die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich der angefochtene Beschluß noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Als "Dritter" ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen, also auch der Antragsgegner (siehe Edlbacher aaO, E. 23 zu Paragraph 11,). Demgemäß kann bei einem Beschluß über die Unterhaltsbemessung auf ein verspätetes Rechtsmittel nicht Bedacht genommen werden (Edlbacher aaO E. 28). Der Rekurs der Mutter war somit zufolge Verspätung zurückzuweisen.