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Entscheidung 2 Ob 7/26g×

Entscheidung 2 Ob 7/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob7/26g

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller & Partner (OG), Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, wegen Auskunftserteilung und eidlicher Bekräftigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 4 R 161/25m-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht auf, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

[2]              Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (6 Ob 140/24t [Rz 10 mwN]; 2 Ob 95/24w [Rz 1 mwN]).

Textnummer

E146937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00007.26G.0226.000

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260226_OGH0002_0020OB00007_26G0000_000