Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Das Erstgericht hat festgestellt:
Der Beklagte mußte wegen des starken Gegenverkehrs meist mit abgeblendeten Scheinwerfern fahren. Als er sich dem von Karl J***** am rechten Fahrbahnrand unbeleuchtet abgestellten LKW näherte, betrug die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges bei Abblendlicht ca. 66 km/h. Der Beklagte fuhr nicht auf Sicht. Er bemerkte den LKW zu spät, faßte erst 22 m vor der Unfallstelle den Bremsentschluß, verriß das Fahrzeug nach links und bremste, konnte aber nicht mehr verhindern, daß sein Kraftfahrzeug mit der rechten Frontseite mit ca. 60 km/h gegen die linke Heckseite des LKWs stieß.
Das Erstgericht beurteilte das Fahren bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von ca. 66 km/h und Abblendlicht als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG, da ein Kraftfahrzeuglenker bei Dunkelheit mit dem plötzlichen Auftauchen unbeleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn stets rechnen müsse.Das Erstgericht beurteilte das Fahren bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von ca. 66 km/h und Abblendlicht als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 334, ASVG, da ein Kraftfahrzeuglenker bei Dunkelheit mit dem plötzlichen Auftauchen unbeleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn stets rechnen müsse.
Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, daß es zur Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades des Beklagten weiterer Feststellungen bedürfe. Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliege und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar sei. Der Beklagte habe sicher damit rechnen müssen, daß sich Verkehrsteilnehmer, seien es Radfahrer oder Fußgänger am rechten Fahrbahnrand bewegen, dagegen könne es nicht als wahrscheinlich "angesehen" werden, daß ein unbeleuchtetes Hindernis so weit in die Fahrbahn hineinrage, daß auch ein Verreißen des eigenen Fahrzeuges nach links einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern könne. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, welchen Teil der Fahrbahn der LKW versperrt habe, ob und wie weit dieser weiter rechts hätte abgestellt werden können und wie weit das Fahrzeug des Beklagten beim Zusammenstoß vom Straßenrand entfernt gewesen sei.
Die Klägerin macht mit Recht geltend, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten für sich allein den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt und es daher der vom Berufungsgericht geforderten weiteren Feststellungen nicht bedarf. Als grobe Fahrlässigkeit ist ein Handeln oder Unterlassen zu werten, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle hätte einleuchten müssen, und bei dem somit die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Ein Verstoß gegen die Grundregeln des Fahrens auf Sicht wird zwar nicht in jedem Fall als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sein. Wenn aber ein Kraftfahrer, wie der Beklagte, auf einer Bundesstraße bei starkem Gegenverkehr mit einer für die Verhältnisse ganz übermäßigen Geschwindigkeit fährt und dadurch jede Möglichkeit aus der Hand gibt, vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis anzuhalten oder wenigstens einen schweren Auffahrunfall zu vermeiden, dann verantwortet er grobe Fahrlässigkeit (SZ 38/42). Nach den Feststellungen des Strafgerichtes in den Gründen des gegen den Beklagten und Karl J***** ergangenen verurteilenden Erkenntnisses wäre eine Geschwindigkeit von 40 km/h zulässig gewesen. Es handelt sich hiebei um eine den Schuldspruch tragende Feststellung, an die der Zivilrichter gebunden ist. Von der Vorinstanz unterlassene, jedoch gemäß § 268 ZPO bindende Feststellungen kann das Rechtsmittelgericht seiner Entscheidung zugrundelegen (vgl 2 Ob 312/69). Es ist demnach davon auszugehen, daß der Beklagte die zulässige Geschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten hat, also mit einer für seine Verhältnisse ganz übermäßigen Geschwindigkeit gefahren ist. Bei dieser Fahrweise des Beklagten war der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar, weshalb dem Beklagten, wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (SZ 38/42), grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es ist daher unerheblich, daß nach den Behauptungen des Beklagten der 2,40 m breite LKW mit seiner rechten Begrenzung knappest außerhalb der Fahrbahn abgestellt war und auf dem anschließenden 2 m breiten Rassenstreifen hätte abgestellt werden können. Den Einwand des Beklagten in der Berufung, daß er erst unmittelbar vor dem Auftauchen des LKWs die Scheinwerfer abgeblendet habe und daher nicht mit einer unzulässigen Geschwindigkeit gefahren sei, hat bereits das Berufungsgericht, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, widerlegt. Dem Rekurs ist daher beizupflichten, daß die vom Berufungsgericht angenommenen Feststellungsmängel nicht vorliegen und die Rechtssachen im Sinne des Klagebegehrens spruchreif sind.Die Klägerin macht mit Recht geltend, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten für sich allein den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt und es daher der vom Berufungsgericht geforderten weiteren Feststellungen nicht bedarf. Als grobe Fahrlässigkeit ist ein Handeln oder Unterlassen zu werten, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle hätte einleuchten müssen, und bei dem somit die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Ein Verstoß gegen die Grundregeln des Fahrens auf Sicht wird zwar nicht in jedem Fall als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sein. Wenn aber ein Kraftfahrer, wie der Beklagte, auf einer Bundesstraße bei starkem Gegenverkehr mit einer für die Verhältnisse ganz übermäßigen Geschwindigkeit fährt und dadurch jede Möglichkeit aus der Hand gibt, vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis anzuhalten oder wenigstens einen schweren Auffahrunfall zu vermeiden, dann verantwortet er grobe Fahrlässigkeit (SZ 38/42). Nach den Feststellungen des Strafgerichtes in den Gründen des gegen den Beklagten und Karl J***** ergangenen verurteilenden Erkenntnisses wäre eine Geschwindigkeit von 40 km/h zulässig gewesen. Es handelt sich hiebei um eine den Schuldspruch tragende Feststellung, an die der Zivilrichter gebunden ist. Von der Vorinstanz unterlassene, jedoch gemäß Paragraph 268, ZPO bindende Feststellungen kann das Rechtsmittelgericht seiner Entscheidung zugrundelegen vergleiche 2 Ob 312/69). Es ist demnach davon auszugehen, daß der Beklagte die zulässige Geschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten hat, also mit einer für seine Verhältnisse ganz übermäßigen Geschwindigkeit gefahren ist. Bei dieser Fahrweise des Beklagten war der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar, weshalb dem Beklagten, wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (SZ 38/42), grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es ist daher unerheblich, daß nach den Behauptungen des Beklagten der 2,40 m breite LKW mit seiner rechten Begrenzung knappest außerhalb der Fahrbahn abgestellt war und auf dem anschließenden 2 m breiten Rassenstreifen hätte abgestellt werden können. Den Einwand des Beklagten in der Berufung, daß er erst unmittelbar vor dem Auftauchen des LKWs die Scheinwerfer abgeblendet habe und daher nicht mit einer unzulässigen Geschwindigkeit gefahren sei, hat bereits das Berufungsgericht, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, widerlegt. Dem Rekurs ist daher beizupflichten, daß die vom Berufungsgericht angenommenen Feststellungsmängel nicht vorliegen und die Rechtssachen im Sinne des Klagebegehrens spruchreif sind.
Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen aufzutragen. Der Rekursantrag auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz ist verfehlt, da der Oberste Gerichtshof bei Erledigung eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz nicht in der Sache selbst entscheiden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.