Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf die Revisionsausführungen, die Klägerin habe einen Selbstmordversuch unternommen, befinde sich bereits seit vier Monaten in stationärer Behandlung in Wien, wo Hautverpflanzungen vorgenommen werden mußten, kann nicht eingegangen werden, weil es sich um nicht zulässige Neuerungen handelt. Im übrigen weist die Klägerin auf die schwerwiegenden Dauerfolgen und die besondere Tragik ihres Falles hin und vertritt die Ansicht, ein Schmerzengeld von insgesamt S 900.000 sei angemessen.
Eine Erhöhung des zugesprochenen Schmerzengeldbetrages ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Richtig ist zwar, daß abgesehen von den körperlichen Schmerzen insbesondere auf die schwerwiegende psychische Belastung, die auf die nicht besserungsfähige Querschnittlähnung zurückzuführen ist, Bedacht genommen werden muß. Diesem Leidenszustand ist jedoch durch die Bemessung des Schmerzengeldes mit S 800.000 hinreichend Rechnung getragen. Bei Querschnittlähmungen wurde ein Betrag von S 900.000 bisher nur zugesprochen, wenn neben der Rückgratverletzung noch andere schwerwiegende Verletzungen vorhanden waren (2 Ob 3/87) oder, wenn auch die oberen Extremitäten durch die Lähmung in Mitleidenschaft gezogen worden waren (8 Ob 245/82; 2 Ob 23/84, 2 Ob 22/85). Zu 2 Ob 4/87 wurde das Schmerzengeld sogar mit S 1,000.000 bemessen, doch bestand dort neben der Lähmung der unteren Extremitäten samt kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung auch eine weitgehende Lähmung beider Hände. Im Gegensatz zu diesen Fällen hat die Klägerin voll funktionsfähige kräftige Arme, die es ihr ermöglichen, sich selbst mit dem Rollstuhl fortzubewegen, sich allein ins Bett zu begeben und mit einer Vorrichtung ohne fremde Hilfe in die Badewanne zu gelangen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bisher lediglich bei noch schwererwiegenden Dauerfolgen S 900.000 zugesprochen wurden, kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit S 800.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Richtig ist zwar, daß abgesehen von den körperlichen Schmerzen insbesondere auf die schwerwiegende psychische Belastung, die auf die nicht besserungsfähige Querschnittlähnung zurückzuführen ist, Bedacht genommen werden muß. Diesem Leidenszustand ist jedoch durch die Bemessung des Schmerzengeldes mit S 800.000 hinreichend Rechnung getragen. Bei Querschnittlähmungen wurde ein Betrag von S 900.000 bisher nur zugesprochen, wenn neben der Rückgratverletzung noch andere schwerwiegende Verletzungen vorhanden waren (2 Ob 3/87) oder, wenn auch die oberen Extremitäten durch die Lähmung in Mitleidenschaft gezogen worden waren (8 Ob 245/82; 2 Ob 23/84, 2 Ob 22/85). Zu 2 Ob 4/87 wurde das Schmerzengeld sogar mit S 1,000.000 bemessen, doch bestand dort neben der Lähmung der unteren Extremitäten samt kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung auch eine weitgehende Lähmung beider Hände. Im Gegensatz zu diesen Fällen hat die Klägerin voll funktionsfähige kräftige Arme, die es ihr ermöglichen, sich selbst mit dem Rollstuhl fortzubewegen, sich allein ins Bett zu begeben und mit einer Vorrichtung ohne fremde Hilfe in die Badewanne zu gelangen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bisher lediglich bei noch schwererwiegenden Dauerfolgen S 900.000 zugesprochen wurden, kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit S 800.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.