Entscheidungsgründe:
Der Beklagte nahm am 29.9.1985 an einem vom Motorsportclub T***** organisierten Motocross-Rennen teil. Im Zuge des Rennens kam er zu Sturz, wobei der Kläger entweder durch das Motorrad, das sich vom Beklagten gelöst hatte, oder aber durch einen Pfahl, gegen den das Motorrad geschleudert worden war, schwer verletzt wurde.
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des ihm bei diesem Unfall entstandenen Schadens und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle seine zukünftigen Schäden zur Gänze. Der Beklagte habe durch einen Fahrfehler den Unfall verschuldet. Ihn, Kläger, treffe kein Mitverschulden, weil er vom Organisator des Rennens an der Unfallstelle als Streckenposten eingesetzt worden sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil das mit solchen Rennen verbundene Risiko von der Rechtsgemeinschaft in Kauf genommen werde, er somit nicht rechtswidrig und auch nicht schuldhaft gehandelt habe, und darüber hinaus der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Der Beklagte sei nicht als Streckenposten eingeteilt gewesen.
Das Erstgericht stellte mit seinem Teil- und Zwischenurteil fest, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Heilungskosten und Zahlung eines Schmerzengeldes dem Grunde nach mit einem Viertel zu Recht bestehe und der Beklagte dem Kläger gegenüber zu einem Viertel für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall zu haften habe; das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende für das Revisionsverfahren noch bedeutsame Feststellungen:
Der am 16.4.1962 geborene Beklagte ist seit 1984 Mitglied des Motocross-Clubs ***** und hat seit dieser Zeit auch die Fähigkeiten, an Motocross-Rennen teilzunehmen. Die in einem Rundkurs verlaufende Rennstrecke war durch auf Stangen angebrachte Plastikbänder abgegrenzt. Zwischen der Rennstrecke und dem ebenfalls durch solche Plastikbänder abgegrenzten Zuschauerraum befand sich ein freies Gelände, in dem sich während des Trainings und während des Rennens nur Streckenposten aufhalten durften. Der in Rennsportangelegenheiten unerfahrene Kläger war bei dem gegenständlichen Rennen nicht als Streckenposten eingeteilt, er war für die Tätigkeit eines Streckenpostens auch nicht befähigt. Zur Unfallszeit stand der Kläger links von der Rennstrecke an der Außenseite einer ca. 170 Grad messenden nicht überhöhten Rechtskurve, etwa in einem Abstand von 1 bis 3 m im Sperrgebiet zwischen Rennstrecke und Zuschauerraum. Der Kläger hielt sich dort unbefugt auf. Vor dem Start des Rennens war er vom Rennleiter aufgefordert worden, die Sperrzone zu verlassen. Ungeachtet dieses Verbotes begab er sich während des Rennens wieder in den für Zuschauer und Betreuer abgesperrten Bereich. Vor der Unfallsstelle (Rechtskurve) befand sich eine etwa 22 m lange gerade Strecke, die auf einen Sprunghügel folgte, der im Anschluß an einen großen Hügel zu befahren war. Der Doppelsprung im Bereiche der Unfallstelle war der schwierigste und spektakulärste Teil der Strecke. Beim Motocross-Rennen beträgt die Zahl an Stürzen üblicherweise je nach Länge, Schwierigkeitsgrad des Rennens und Qualifikation der Fahrer ca. 30 %. Dabei kann von vielen Fahrern das Rennen nach einem Sturz wieder aufgenommen werden. Bei Rennen dieser Art wird von fast allen Teilnehmern nahe am eigenen Limit gefahren und das Risiko eines Sturzes ganz bewußt in Kauf genommen. Dies ist auch allen Zuschauern und Beteiligten bekannt. Auf Grund dieser Sturzgefahr sind gewisse Streckenteile für die Zuschauer gesperrt. Diese Zonen dienen einerseits der Sicherheit der Zuschauer, anderseits auch der Sicherheit der Fahrer, da sie ein folgenloses Abkommen von der Strecke ermöglichen sollen. Der Beklagte, der zum Unfallszeitpunkt bereits etwa die Hälfte des Rennens absolviert hatte - es war für ihn das erste Rennen - passierte vor dem Unfall den zweiten Sprunghügel und prallte beim Aufkommen mit dem Oberkörper gegen die Lenkstange, wodurch er gleichsam automatisch Gas gab, weil durch das Vorneigen des Oberkörpers mit der Hand automatisch das Gaspedal (richtig wohl: der Gasgriff, vgl AS 85) betätigt wird. Dadurch kam das vordere Rad des Motorrades hoch; der Kläger versuchte noch, die übliche Fahrtposition einzunehmen, um das Motorrad wieder unter Kontrolle zu bringen. Solche Situationen führen in den meisten Fällen - so wie auch im vorliegenden Fall - zum Sturz, wenn nicht gerade glückliche Umstände zusammentreffen und helfen, das Motorrad zu stabilisieren. Im vorliegenden Fall wäre außerdem der notwendige Platz nicht vorhanden gewesen, um eventuell in einer Auslaufzone das Motorrad unter Kontrolle zu bringen. Für den Beklagten war es der beste Ausweg, vor dem Ende der Kurve zu Sturz zu kommen, um nicht mit anderen Rennteilnehmern auf der entgegengesetzten Fahrbahn zu kollidieren. Der Beklagte war in der Phase des Absprungs am zweiten Sprunghügel bis zum Sturz einer Belastungsspitze ausgesetzt. Für einen Fahrer mit seiner Erfahrung war der Sturz nicht vermeidbar. Der Beklagte hat keine sportlichen Regeln verletzt. Der Sturz war ein bei einem Motocross-Rennen üblicher Sturz. Ein ausgebildeter Streckenposten und auch ein einigermaßen aufmerksamer gelegentlicher Zuschauer von Motorsportveranstaltungen würde sich nie - so wie der Kläger es tat - an der Außenseite einer Kurve aufstellen, weil dies jener Bereich ist, in den ein Fahrzeug zwangsläufig gerät, wenn es von der Strecke abkommt. Der Kläger befand sich somit in einer extrem gefährlichen Position.Der am 16.4.1962 geborene Beklagte ist seit 1984 Mitglied des Motocross-Clubs ***** und hat seit dieser Zeit auch die Fähigkeiten, an Motocross-Rennen teilzunehmen. Die in einem Rundkurs verlaufende Rennstrecke war durch auf Stangen angebrachte Plastikbänder abgegrenzt. Zwischen der Rennstrecke und dem ebenfalls durch solche Plastikbänder abgegrenzten Zuschauerraum befand sich ein freies Gelände, in dem sich während des Trainings und während des Rennens nur Streckenposten aufhalten durften. Der in Rennsportangelegenheiten unerfahrene Kläger war bei dem gegenständlichen Rennen nicht als Streckenposten eingeteilt, er war für die Tätigkeit eines Streckenpostens auch nicht befähigt. Zur Unfallszeit stand der Kläger links von der Rennstrecke an der Außenseite einer ca. 170 Grad messenden nicht überhöhten Rechtskurve, etwa in einem Abstand von 1 bis 3 m im Sperrgebiet zwischen Rennstrecke und Zuschauerraum. Der Kläger hielt sich dort unbefugt auf. Vor dem Start des Rennens war er vom Rennleiter aufgefordert worden, die Sperrzone zu verlassen. Ungeachtet dieses Verbotes begab er sich während des Rennens wieder in den für Zuschauer und Betreuer abgesperrten Bereich. Vor der Unfallsstelle (Rechtskurve) befand sich eine etwa 22 m lange gerade Strecke, die auf einen Sprunghügel folgte, der im Anschluß an einen großen Hügel zu befahren war. Der Doppelsprung im Bereiche der Unfallstelle war der schwierigste und spektakulärste Teil der Strecke. Beim Motocross-Rennen beträgt die Zahl an Stürzen üblicherweise je nach Länge, Schwierigkeitsgrad des Rennens und Qualifikation der Fahrer ca. 30 %. Dabei kann von vielen Fahrern das Rennen nach einem Sturz wieder aufgenommen werden. Bei Rennen dieser Art wird von fast allen Teilnehmern nahe am eigenen Limit gefahren und das Risiko eines Sturzes ganz bewußt in Kauf genommen. Dies ist auch allen Zuschauern und Beteiligten bekannt. Auf Grund dieser Sturzgefahr sind gewisse Streckenteile für die Zuschauer gesperrt. Diese Zonen dienen einerseits der Sicherheit der Zuschauer, anderseits auch der Sicherheit der Fahrer, da sie ein folgenloses Abkommen von der Strecke ermöglichen sollen. Der Beklagte, der zum Unfallszeitpunkt bereits etwa die Hälfte des Rennens absolviert hatte - es war für ihn das erste Rennen - passierte vor dem Unfall den zweiten Sprunghügel und prallte beim Aufkommen mit dem Oberkörper gegen die Lenkstange, wodurch er gleichsam automatisch Gas gab, weil durch das Vorneigen des Oberkörpers mit der Hand automatisch das Gaspedal (richtig wohl: der Gasgriff, vergleiche AS 85) betätigt wird. Dadurch kam das vordere Rad des Motorrades hoch; der Kläger versuchte noch, die übliche Fahrtposition einzunehmen, um das Motorrad wieder unter Kontrolle zu bringen. Solche Situationen führen in den meisten Fällen - so wie auch im vorliegenden Fall - zum Sturz, wenn nicht gerade glückliche Umstände zusammentreffen und helfen, das Motorrad zu stabilisieren. Im vorliegenden Fall wäre außerdem der notwendige Platz nicht vorhanden gewesen, um eventuell in einer Auslaufzone das Motorrad unter Kontrolle zu bringen. Für den Beklagten war es der beste Ausweg, vor dem Ende der Kurve zu Sturz zu kommen, um nicht mit anderen Rennteilnehmern auf der entgegengesetzten Fahrbahn zu kollidieren. Der Beklagte war in der Phase des Absprungs am zweiten Sprunghügel bis zum Sturz einer Belastungsspitze ausgesetzt. Für einen Fahrer mit seiner Erfahrung war der Sturz nicht vermeidbar. Der Beklagte hat keine sportlichen Regeln verletzt. Der Sturz war ein bei einem Motocross-Rennen üblicher Sturz. Ein ausgebildeter Streckenposten und auch ein einigermaßen aufmerksamer gelegentlicher Zuschauer von Motorsportveranstaltungen würde sich nie - so wie der Kläger es tat - an der Außenseite einer Kurve aufstellen, weil dies jener Bereich ist, in den ein Fahrzeug zwangsläufig gerät, wenn es von der Strecke abkommt. Der Kläger befand sich somit in einer extrem gefährlichen Position.
Rechtlich verneinte das Erstgericht das Verschulden des Beklagten an dem Unfall infolge eines Fahrfehlers. Würden bei einem bei Ausübung solcher Sportarten regelmäßigen Unfall von den Beteiligten die Regeln der jeweiligen Sportart nicht verletzt, so führe ein solches Schadensereignis nicht zu einer Verschuldenshaftung des Schädigers. Die mit solchen Veranstaltungen verbundene Gefährdung auch der Zuschauer sei nach allgemeiner Auffassung ein typisches Risiko und grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine Verschuldenshaftung komme, weil der Beklagte nicht gegen die Regeln des Motocross-Sports verstoßen habe, also nicht in Betracht. Allerdings habe der Beklagte für die Halterhaftung im Sinne des EKHG einzustehen, weil der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis gewesen sei; hätte er sich am Rennen nicht beteiligt, hätte er den Unfall abwenden können. Der Beklagte hafte daher für die dem Kläger entstandenen Schäden grundsätzlich. Den Kläger aber treffe selbst ein als grob fahrlässig zu wertendes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, habe er sich doch verbotenerweise in der Sperrzone und zudem an einer besonders gefährlichen Stelle aufgehalten, an der man geradezu mit Verletzungen auch bei normalem Rennverlauf habe rechnen müssen. Dies rechtfertige eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers.
Das Gericht zweiter Instanz gab keiner der von beiden Teilen erhobenen Berufung Folge, wobei es aussprach, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs.1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte in Erledigung der vom Kläger erhobenen Rechtsrüge die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung.Das Gericht zweiter Instanz gab keiner der von beiden Teilen erhobenen Berufung Folge, wobei es aussprach, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte in Erledigung der vom Kläger erhobenen Rechtsrüge die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung.
Zu der vom Beklagten im wesentlichen dahin erhobenen Rechtsrüge, die besondere Sorgfaltswidrigkeit des Klägers verdränge die EKHG-Haftung des Beklagten, zumal die Rechtsgemeinschaft den Standpunkt einnehme, daß die einem Rennfahrer aufzuerlegende Haftung nicht überspannt werden dürfe, hielt das Berufungsgericht folgendes entgegen:
Der Oberste Gerichtshof habe in einen Entscheidungen 2 Ob 309/53 und 2 Ob 806/54 (vgl. MGA EKHG § 9 E. 27) die Ansicht vertreten, daß eine bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidliche Berührung zweier Motorräder bei einem Motorradrennen, welche zum Unfall führt, vorhersehbar und nicht unabwendbar sei, weil sie durch Nichtbeteiligen am Rennen abgewendet werden könne. Soweit ersichtlich, sei der Oberste Gerichtshof von dieser Auffassung seither nicht abgewichen. Ausgehend davon sei auch im gegenständlichen Fall die Halterhaftung des Beklagten anzunehmen. Es erscheine dem Berufungsgericht auch undenkbar, im gegenständlichen Fall dem Beklagten zu unterstellen, er hätte jede nach dem Umständen dieses Falles gebotene Sorgfalt im Sinne von § 9 Abs.2 EKHG beachtet, stehe doch fest, daß bei einem solchen Rennen von fast allen Teilnehmern nahe am eigenen Limit gefahren und das Risiko eines Sturzes ganz bewußt in Kauf genommen werde und der Beklagte durch einen, wenngleich bei solchen Rennen nicht vorzuwerfenden, Fahrfehler die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe (weil er einer Belastungsspitze ausgesetzt gewesen sei) und es dadurch zu dem für einen Fahrer mit seiner Erfahrung nicht vermeidbaren Sturz gekommen sei. Auch wenn die Rechtsgemeinschaft nach Ansicht des Berufungswerbers den Standpunkt einnehmen sollte, daß die einem Rennfahrer aufzuerlegende Haftung nicht überspannt werden dürfe, könne dies an der Bestimmung des § 9 EKHG nichts ändern. Das Berufungsgericht sei auch nicht der Auffassung, daß die EKHG-Haftung des Beklagten gegenüber dem Verschulden des Klägers so weit in den Hintergrund träte, daß sie zu vernachlässigen wäre. Nur wenn der Unfall ausschließlich durch das Verschulden des Klägers verursacht worden wäre, könnte, weil dann ein unabwendbares Ereignis nach § 9 EKHG vorläge, die Halterhaftung des Beklagten entfallen. § 7 EKHG hingegen bestimme für jene Fälle, in welchen die Ursache des Unfalls sowohl in einem die Haftpflicht begründenden Umstand als auch im Verhalten des Geschädigten liege, die Schadensteilung im Sinne von § 1304 ABGB. Die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung entspräche der Sach- und Rechtslage.Der Oberste Gerichtshof habe in einen Entscheidungen 2 Ob 309/53 und 2 Ob 806/54 vergleiche MGA EKHG Paragraph 9, E. 27) die Ansicht vertreten, daß eine bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidliche Berührung zweier Motorräder bei einem Motorradrennen, welche zum Unfall führt, vorhersehbar und nicht unabwendbar sei, weil sie durch Nichtbeteiligen am Rennen abgewendet werden könne. Soweit ersichtlich, sei der Oberste Gerichtshof von dieser Auffassung seither nicht abgewichen. Ausgehend davon sei auch im gegenständlichen Fall die Halterhaftung des Beklagten anzunehmen. Es erscheine dem Berufungsgericht auch undenkbar, im gegenständlichen Fall dem Beklagten zu unterstellen, er hätte jede nach dem Umständen dieses Falles gebotene Sorgfalt im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, EKHG beachtet, stehe doch fest, daß bei einem solchen Rennen von fast allen Teilnehmern nahe am eigenen Limit gefahren und das Risiko eines Sturzes ganz bewußt in Kauf genommen werde und der Beklagte durch einen, wenngleich bei solchen Rennen nicht vorzuwerfenden, Fahrfehler die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe (weil er einer Belastungsspitze ausgesetzt gewesen sei) und es dadurch zu dem für einen Fahrer mit seiner Erfahrung nicht vermeidbaren Sturz gekommen sei. Auch wenn die Rechtsgemeinschaft nach Ansicht des Berufungswerbers den Standpunkt einnehmen sollte, daß die einem Rennfahrer aufzuerlegende Haftung nicht überspannt werden dürfe, könne dies an der Bestimmung des Paragraph 9, EKHG nichts ändern. Das Berufungsgericht sei auch nicht der Auffassung, daß die EKHG-Haftung des Beklagten gegenüber dem Verschulden des Klägers so weit in den Hintergrund träte, daß sie zu vernachlässigen wäre. Nur wenn der Unfall ausschließlich durch das Verschulden des Klägers verursacht worden wäre, könnte, weil dann ein unabwendbares Ereignis nach Paragraph 9, EKHG vorläge, die Halterhaftung des Beklagten entfallen. Paragraph 7, EKHG hingegen bestimme für jene Fälle, in welchen die Ursache des Unfalls sowohl in einem die Haftpflicht begründenden Umstand als auch im Verhalten des Geschädigten liege, die Schadensteilung im Sinne von Paragraph 1304, ABGB. Die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung entspräche der Sach- und Rechtslage.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die EKHG-Haftung von Teilnehmern an Motorrennsportveranstaltungen gegenüber Zuschauern (mit Eigenverschulden) aus jüngerer Zeit nicht vorzuliegen scheine.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, mit der die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens beantragt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Beklagten, mit der die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens beantragt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.