Der Rekurs ist verspätet.
Das Rechtsmittel ist zwar nach Ablauf der 14-tägigen, aber innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist eingebracht worden. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage - oder die Berufung - aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf berufungsgerichtliche Entscheidungen anzuwenden, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen (Fasching IV, 410 ff, derselbe Lehrbuch2 Rz 1981; Kodek in Rechberger Komm Rz 3 zu § 519; SZ 49/25). Danach sollen berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die Prozeßführung beschneiden, anfechtbar sein (vgl EvBl 1989/60). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß der Beschluß, mit welchem das Berufungsgericht die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei feststellt, anfechtbar ist (MR 1991, 28). Ob dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben. Die Rekursfrist beträgt nämlich nach § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage und wird nur in einem zweiseitigen Rekursverfahren auf 4 Wochen verlängert. Ein derartiges Verfahren ist nach § 521 a ZPO u.a. nur für einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorgesehen. Grund für die Einführung des zweiseitigen Rekursverfahrens war das Bedürfnis, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahrens dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 521a ZPO).Das Rechtsmittel ist zwar nach Ablauf der 14-tägigen, aber innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist eingebracht worden. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage - oder die Berufung - aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf berufungsgerichtliche Entscheidungen anzuwenden, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen (Fasching römisch vier, 410 ff, derselbe Lehrbuch2 Rz 1981; Kodek in Rechberger Komm Rz 3 zu Paragraph 519,; SZ 49/25). Danach sollen berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die Prozeßführung beschneiden, anfechtbar sein vergleiche EvBl 1989/60). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß der Beschluß, mit welchem das Berufungsgericht die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei feststellt, anfechtbar ist (MR 1991, 28). Ob dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben. Die Rekursfrist beträgt nämlich nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage und wird nur in einem zweiseitigen Rekursverfahren auf 4 Wochen verlängert. Ein derartiges Verfahren ist nach Paragraph 521, a ZPO u.a. nur für einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorgesehen. Grund für die Einführung des zweiseitigen Rekursverfahrens war das Bedürfnis, nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahrens dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 521 a, ZPO).
Diese Ausnahmebestimmung ist aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Auch bei Bejahung der Zulässigkeit eines die Unterbrechung des Verfahrens infolge Konkurseröffnung feststellenden Beschlusses hätte daher mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 521 a ZPO der Rekurs innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht werden müssen.Auch bei Bejahung der Zulässigkeit eines die Unterbrechung des Verfahrens infolge Konkurseröffnung feststellenden Beschlusses hätte daher mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 521, a ZPO der Rekurs innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht werden müssen.
Der Rekurs war daher als verspätet zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb dieser Frist eingebracht wurde.