Entscheidung 2 Ob 70/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
2Ob70/05s (2Ob71/05p)
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Martina M*****, Elisabeth M*****, und Theresa M*****, sämtliche in Obsorge der Mutter Mag. Gabriele E*****, über die als „Revisionsrekurs" vorgelegte Eingabe des Vaters Dr. Martin M*****, vom 19. Dezember 2004 („Befangenheitsantrag") den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes im Vorlagebericht (ON 518) ist die als „Befangenheitsantrag" bezeichnete und ausschließlich Ablehnungsgründe gegen den rekursgerichtlichen Senat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz im Zusammenhang mit dessen Entscheidungen vom 28. 10. 2004, 1 R 223/04b (ON 499) und 1 R 224/04z (ON 500), relevierende Eingabe des Vaters vom 19. 12. 2004 (ON 509) nicht als an den Obersten Gerichtshof gerichteter „außerordentlicher Revisionsrekurs" (gegen die genannten Entscheidungen dieses Rekursgerichtes) zu werten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem im Vorlagebericht hiezu zitierten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz (in der Ablehnungssache) vom 14. 2. 2005, 2 R 12/05k (ON 513), wird doch hierin vielmehr gegenteilig ausgeführt, dass der Einschreiter in dieser Eingabe „nur einen Ablehnungsantrag gestellt hat, ohne die Entscheidungen des Ausgangsverfahrens auch mit dem (zulässigen) Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses zu bekämpfen" (S 6 und 7 desselben = AS 456 f). Daran vermag auch der - im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof ebenfalls zitierte - „Aktenvermerk vom 9. 3. 2005" (AS 476) über ein Telefonat mit einem Mitglied des Rechtsmittelsenates des Oberlandesgerichtes Graz, in dem ohnedies bloß eine persönliche Rechtsmeinung des Genannten zum Ausdruck gebracht wird, nichts zu ändern. Vielmehr enthält die genannte Eingabe des Vaters tatsächlich ausschließlich Umstände, aus denen er die Unbefangenheit des rekursgerichtlichen zweitinstanzlichen Senates als nicht gegeben ansah, worüber jedoch zwischenzeitlich (und rechtskräftig) in zwei Instanzen abschlägig entschieden wurde (ON 512 und 513). Auch die im „Befangenheitsantrag" enthaltenen Ausführungen über eine vom Rekursgericht (angeblich verfehlte) Behandlung einzelner Punkte seines (vormaligen) Rekurses (gegen die Unterhaltsfestsetzung ON 500) als „unzulässige Neuerung" sind ausschließlich als - weitere - Argumente gegen die „Unbefangenheit" der dies aussprechenden Richter des genannten Senates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz formuliert und münden demgemäß bloß im Antrag, „den erkennenden Senat ... für befangen zu erklären und die Beschlüsse des abgelehnten Senates ... aufzuheben". Woraus in dieser Eingabe (auch) eine - als Revisionsrekurs zu wertende und demgemäß vom Obersten Gerichtshof zu entscheidende - Bekämpfung auch des zweitinstanzlichen Beschlusses dieses Senates ON 499 (im Namensänderungsverfahren der Kinder) abzuleiten sei, bleibt überhaupt unerfindlich. Schließlich hat der Einschreiter durch seinen zwischenzeitlich als ON 517 in Band VII einjournalisierten weiteren Schriftsatz vom 10. 3. 2005 selbst zu erkennen gegeben, dass er - erst jetzt nach Vorliegen der letztinstanzlichen Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag - „gegen den Beschluss ON 441" (Unterhaltsfestsetzung) „einen aoRevRek einlegen oder einen Abänderungsantrag an das LGZ Graz richten möchte und werde", weil (so sein Rechtsstandpunkt) erst mit der Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz (Bestätigung der Zurückweisung seiner Ablehnungsanträge) „die Rekursfrist zu laufen begonnen" habe, wobei über die hierin enthaltenen Anträge insgesamt von den Vorinstanzen noch überhaupt keine Entscheidung vorliegt. Aus alldem folgt, dass für eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes nach derzeitiger Aktenlage keine gesetzliche Grundlage besteht, weshalb die Akten - infolge verfehlter Rechtsmittelvorlage - an das Erstgericht zurückzustellen sind.Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes im Vorlagebericht (ON 518) ist die als „Befangenheitsantrag" bezeichnete und ausschließlich Ablehnungsgründe gegen den rekursgerichtlichen Senat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz im Zusammenhang mit dessen Entscheidungen vom 28. 10. 2004, 1 R 223/04b (ON 499) und 1 R 224/04z (ON 500), relevierende Eingabe des Vaters vom 19. 12. 2004 (ON 509) nicht als an den Obersten Gerichtshof gerichteter „außerordentlicher Revisionsrekurs" (gegen die genannten Entscheidungen dieses Rekursgerichtes) zu werten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem im Vorlagebericht hiezu zitierten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz (in der Ablehnungssache) vom 14. 2. 2005, 2 R 12/05k (ON 513), wird doch hierin vielmehr gegenteilig ausgeführt, dass der Einschreiter in dieser Eingabe „nur einen Ablehnungsantrag gestellt hat, ohne die Entscheidungen des Ausgangsverfahrens auch mit dem (zulässigen) Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses zu bekämpfen" (S 6 und 7 desselben = AS 456 f). Daran vermag auch der - im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof ebenfalls zitierte - „Aktenvermerk vom 9. 3. 2005" (AS 476) über ein Telefonat mit einem Mitglied des Rechtsmittelsenates des Oberlandesgerichtes Graz, in dem ohnedies bloß eine persönliche Rechtsmeinung des Genannten zum Ausdruck gebracht wird, nichts zu ändern. Vielmehr enthält die genannte Eingabe des Vaters tatsächlich ausschließlich Umstände, aus denen er die Unbefangenheit des rekursgerichtlichen zweitinstanzlichen Senates als nicht gegeben ansah, worüber jedoch zwischenzeitlich (und rechtskräftig) in zwei Instanzen abschlägig entschieden wurde (ON 512 und 513). Auch die im „Befangenheitsantrag" enthaltenen Ausführungen über eine vom Rekursgericht (angeblich verfehlte) Behandlung einzelner Punkte seines (vormaligen) Rekurses (gegen die Unterhaltsfestsetzung ON 500) als „unzulässige Neuerung" sind ausschließlich als - weitere - Argumente gegen die „Unbefangenheit" der dies aussprechenden Richter des genannten Senates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz formuliert und münden demgemäß bloß im Antrag, „den erkennenden Senat ... für befangen zu erklären und die Beschlüsse des abgelehnten Senates ... aufzuheben". Woraus in dieser Eingabe (auch) eine - als Revisionsrekurs zu wertende und demgemäß vom Obersten Gerichtshof zu entscheidende - Bekämpfung auch des zweitinstanzlichen Beschlusses dieses Senates ON 499 (im Namensänderungsverfahren der Kinder) abzuleiten sei, bleibt überhaupt unerfindlich. Schließlich hat der Einschreiter durch seinen zwischenzeitlich als ON 517 in Band römisch sieben einjournalisierten weiteren Schriftsatz vom 10. 3. 2005 selbst zu erkennen gegeben, dass er - erst jetzt nach Vorliegen der letztinstanzlichen Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag - „gegen den Beschluss ON 441" (Unterhaltsfestsetzung) „einen aoRevRek einlegen oder einen Abänderungsantrag an das LGZ Graz richten möchte und werde", weil (so sein Rechtsstandpunkt) erst mit der Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz (Bestätigung der Zurückweisung seiner Ablehnungsanträge) „die Rekursfrist zu laufen begonnen" habe, wobei über die hierin enthaltenen Anträge insgesamt von den Vorinstanzen noch überhaupt keine Entscheidung vorliegt. Aus alldem folgt, dass für eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes nach derzeitiger Aktenlage keine gesetzliche Grundlage besteht, weshalb die Akten - infolge verfehlter Rechtsmittelvorlage - an das Erstgericht zurückzustellen sind.
Anmerkung
E76859
2Ob70.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00070.05S.0331.000
Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0020OB00070_05S0000_000