Entscheidungsgründe:
Am 7. Jänner 1983 ereignete sich in Jugoslawien auf der "Modernen Straße" Belgrad-Agram bei Km 524,8 ein Verkehrsunfall, an dem Mehmet P*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen O-508.716 (A) und Marke Stovanovic als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen SM 823-68 (YU) beteiligt waren. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde der in dem von Mehmet P*** gelenkten PKW mitfahrende türkische Staatsangehörige Mehmet T***, der bei der Klägerin pflichtversichert war, getötet. Die Klägerin erbrachte an seine Witwe Fatma T***, die am 12. Jänner 1983 Kenntnis vom Tod ihres Ehegatten erlangte, und die drei ehelichen Kinder Nursen T***, geboren am 20. November 1966, Ayten T***, geboren am 30. August 1968, und Hamiyes T***, geboren am 30. Mai 1973, auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtung in den Jahren 1983 bis 1985 Pensionsleistungen, deren Ersatz sie im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten unter Hinweis auf die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession und unter Behauptung eines entsprechenden Deckungsfonds verlangt. Die Klage wurde am 17. Jänner 1986 beim Erstgericht eingebracht. Das von der Klägerin gestellte Leistungsbegehren ist auf Zahlung eines Betrages von S 213.783,-- sA gerichtet. Ferner stellte die Klägerin mit der Behauptung, daß sie auf unbestimmte Zeit weitere Pflichtleistungen an die Hinterbliebenen des Mehmet T*** erbringen müsse, ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für derartige künftige Pflichtleistungen im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages und des Deckungsfonds gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist nicht strittig. Die Beklagte wendete ein, daß der Klagsanspruch verjährt sei. Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil, "daß das Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen".Am 7. Jänner 1983 ereignete sich in Jugoslawien auf der "Modernen Straße" Belgrad-Agram bei Km 524,8 ein Verkehrsunfall, an dem Mehmet P*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen O-508.716 (A) und Marke Stovanovic als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen SM 823-68 (YU) beteiligt waren. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde der in dem von Mehmet P*** gelenkten PKW mitfahrende türkische Staatsangehörige Mehmet T***, der bei der Klägerin pflichtversichert war, getötet. Die Klägerin erbrachte an seine Witwe Fatma T***, die am 12. Jänner 1983 Kenntnis vom Tod ihres Ehegatten erlangte, und die drei ehelichen Kinder Nursen T***, geboren am 20. November 1966, Ayten T***, geboren am 30. August 1968, und Hamiyes T***, geboren am 30. Mai 1973, auf Grund ihrer gesetzlichen Verpflichtung in den Jahren 1983 bis 1985 Pensionsleistungen, deren Ersatz sie im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten unter Hinweis auf die im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierte Legalzession und unter Behauptung eines entsprechenden Deckungsfonds verlangt. Die Klage wurde am 17. Jänner 1986 beim Erstgericht eingebracht. Das von der Klägerin gestellte Leistungsbegehren ist auf Zahlung eines Betrages von S 213.783,-- sA gerichtet. Ferner stellte die Klägerin mit der Behauptung, daß sie auf unbestimmte Zeit weitere Pflichtleistungen an die Hinterbliebenen des Mehmet T*** erbringen müsse, ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für derartige künftige Pflichtleistungen im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages und des Deckungsfonds gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist nicht strittig. Die Beklagte wendete ein, daß der Klagsanspruch verjährt sei. Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil, "daß das Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen".
Es stellte - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im wesentlichen folgendes fest:
Der Verkehrsunfall vom 7. Jänner 1983 wurde von Mehmet P*** verschuldet, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit in das rechte Fahrbahnbankett lenkte und anschließend nach links über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden Autobus kollidierte.
Die Klägerin zahlte an die Witwe und die Waisen nach Mehmet T*** an Witwen- und Waisenpensionen für die Jahre 1983 bis 1985 S 287.131,50 und als Krankenversicherungsbeiträge für die Witwe S 9.589,60 und für die drei Halbwaisen S 15.312,90, insgesamt sohin S 312.783,--.
Das Jahresnettoeinkommen des Mehmet T*** hätte bei Annahme einer 3 %igen Gehaltserhöhung pro Jahr 1982 S 119.292,--, 1983 S 122.870,70, 1984 S 126.556,80 und 1985 S 130.353,50 betragen, was bei einer Zahlung von mindestens 50 % des Nettoeinkommens des Getöteten an seine Frau und seine drei Kinder als Unterhalt einen Deckungsfond für die Zeit vom 7. Jänner bis 31. Dezember 1983 von S 60.425,40, für 1984 von S 63.278,40 und für 1985 von S 65.176,70, zuzüglich Krankenversicherungsbeiträgen von insgesamt S 24.902,50 für die Zeit vom 7. Jänner 1983 bis Ende 1985, also einen Deckungsfond von insgesamt S 213.782,70 ergibt.
Am 7. August 1985 forderte die Klägerin die Beklagte schriftlich zum Schadenersatz auf, wobei das abschlägige Antwortschreiben der Beklagten am 21. August 1985 bei der Klägerin einlangte. Die Ehefrau und die Kinder des Getöteten befanden sich nicht in dem von Mehmet P*** gelenkten Fahrzeug. Die Witwe erfuhr von dem Unfall erst Tage später. Sie erhielt von den beiden überlebenden Insassen des von Mehmet P*** gelenkten PKW keine Auskunft, weil diese bei dem Unfall schwer verletzt und in die Intensivstation des medizinischen Zentrums Mitrovica gebracht wurden. Ein Lokalaugenschein wurde vom Gemeindegericht Ruma schon am 7. Jänner 1983 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß Mehmet P*** der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O-508.716 war und der PKW auf die linke Fahrbahnhälfte geriet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Frage der Verjährung gemäß § 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Die mit dem Schadenseintritt in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist sei gemäß § 63 Abs 2 KFG in der Zeit vom 7. August bis 21. August 1985 gehemmt und daher bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen. Aber auch nach jugoslawischem Recht sei keine Verjährung eingetreten, weil ein Verkehrsvergehen mit Todesfolge in Jugoslawien strafgerichtlich verfolgt werde und Art 377 des jugoslawischen Obligationengesetzes für einen durch eine strafbare Handlung verursachten Schaden eine längere als die dreijährige Verjährungsfrist vorsehe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Frage der Verjährung gemäß Paragraph eins, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Die mit dem Schadenseintritt in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist sei gemäß Paragraph 63, Absatz 2, KFG in der Zeit vom 7. August bis 21. August 1985 gehemmt und daher bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen. Aber auch nach jugoslawischem Recht sei keine Verjährung eingetreten, weil ein Verkehrsvergehen mit Todesfolge in Jugoslawien strafgerichtlich verfolgt werde und Artikel 377, des jugoslawischen Obligationengesetzes für einen durch eine strafbare Handlung verursachten Schaden eine längere als die dreijährige Verjährungsfrist vorsehe.
Der gegen dieses Zwischenurteil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie nicht die Frage des Verschuldens des PKW-Lenkers Mehmet P*** betreffen, als unbedenklich. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten für Schäden aus dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall gemäß Art 8 Z 1 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie nicht die Frage des Verschuldens des PKW-Lenkers Mehmet P*** betreffen, als unbedenklich. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten für Schäden aus dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall gemäß Artikel 8, Ziffer eins, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien.
Die Verjährungseinrede der Beklagten sei unberechtigt. Eine Forderung könne im Weg der Zession keine inhaltliche Änderung erfahren. Auch die Verjährung gehöre dem nach dem Deliktsstatut zu beurteilenden Anspruchsinhalt zu. Beginn und Dauer der Verjährungsfrist richte sich daher nach jugoslawischem Recht. Die nach dem Zessionsstatut - hier nach österreichischem Recht - zu beurteilende Legalzession bewirke eine Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Ersatzanspruches in zwei Teile, und zwar in den von der Legalzession nicht erfaßten (zum Beispiel Schmerzengeld) und in jene, der nach Wirksamkeit der Zession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten bilde. Die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen und die beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile seien vom Beginn des Überganges an selbständige Forderungen, weil die Person des Gläubigers jeweils eine andere sei. Fortan führten die beiden Forderungsteile ein rechtliches Eigenleben. Dies gelte auch für ihre Verjährung. Sei die Verjährungsfrist bereits vor dem Forderungsübergang oder doch zugleich mit diesem in Lauf gesetzt worden, laufe sie gegen den Zessionar weiter. Erwerbe der Zessionar hingegen einen noch nicht in Verjährung begriffenen Forderungsteil, beginne dessen Verjährung erst, wenn der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Person des Zessionars verwirklicht sei.
Im vorliegenden Fall habe sich der Forderungsübergang im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles vollzogen, der mit dem Zeitpunkt des Unfalles zusammenfalle. Die Verjährungsfrist habe aber nicht schon mit dem Unfallereignis zu laufen begonnen, weil es zunächst noch an der für ihren Beginn nach dem Deliktsstatut erforderlichen Kenntnis der Hinterbliebenen von Art und Umfang des Schadens und von der Person des Schädigers gefehlt habe. Die Klägerin habe demnach einen "verjährungsfreien" Anspruchsteil erworben, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist erst begonnen habe, als ihr der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden seien. Die entsprechende Kenntnis habe sie nicht vor August 1983, als ihr der Antrag der Hinterbliebenen auf Zuerkennung von Pensionsleistungen zugegangen sei, erlangt. Da die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auch nach jugoslawischem Recht zumindest drei Jahre betrage, sei die bereits im Jänner 1986 beim Erstgericht eingelangte Klage rechtzeitig.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie Aufhebungsanträge.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.