Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Rekurswerberin wendet sich nur gegen die berufungsgerichtliche Ansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen reichten für die Annahme des Vorliegens einer Fixkostenvereinbarung im Sinne des § 413 Abs 1 HGB nicht aus. Für die Fixkostenspedition sei nämlich unerheblich, daß für einzelne Nebentätigkeiten des Spediteurs zusätzlich zum Pauschale noch besondere Vergütungen vereinbart worden seien. Es genüge, wenn wenigstens die reinen Beförderungskosten bindend fixiert worden seien. Selbst nach der strengeren Auffassung könnten einzelne Kosten, soweit sie nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten darstellten, der gesonderten Verrechnung vorbehalten werden. Somit sei der Klage vollinhaltlich stattzugeben.Die Rekurswerberin wendet sich nur gegen die berufungsgerichtliche Ansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen reichten für die Annahme des Vorliegens einer Fixkostenvereinbarung im Sinne des Paragraph 413, Absatz eins, HGB nicht aus. Für die Fixkostenspedition sei nämlich unerheblich, daß für einzelne Nebentätigkeiten des Spediteurs zusätzlich zum Pauschale noch besondere Vergütungen vereinbart worden seien. Es genüge, wenn wenigstens die reinen Beförderungskosten bindend fixiert worden seien. Selbst nach der strengeren Auffassung könnten einzelne Kosten, soweit sie nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten darstellten, der gesonderten Verrechnung vorbehalten werden. Somit sei der Klage vollinhaltlich stattzugeben.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Ausdruck "Beförderungskosten" in § 413 Abs 1 HGB wird zwar von der übereinstimmenden Lehre nicht auf die eigentlichen Beförderungskosten (Fracht) beschränkt, sondern im Sinne von Versendungskosten aufgefaßt, weil gemäß § 413 Abs 1 Satz 2 HGB regelmäßig die Provision des Spediteurs, also die Vergütung für die eigentliche Spediteurtätigkeit, eben durch den Pauschsatz abgegolten wird. Bei dieser Auslegung herrscht jedoch grundsätzlich Einigkeit auch darüber, daß ein "bestimmter Satz der Beförderungskosten" im Sinne des § 413 Abs 1 HGB zwischen Spediteur und Versender auch dann als vereinbart gilt, wenn dem Spediteur Nebenleistungen in geringem Kostenausmaß zusätzlich zu erstatten sind. So verweist Helm RGR-Kommentar zum HGB, Anm.3 zu § 413, weiters in Anm.5, 6, darauf, daß die Vereinbarung gesonderter Vergütung für Nebentätigkeiten des Spediteurs, wie Aufbewahrung der Ware, Versicherungsbeschaffung, Verzollung sowie überhaupt der Ersatz für Aufwendungen, die Annahme einer Spedition zu fixen Kosten nicht ausschließe. Bindend fixiert müßten wenigstens die reinen Beförderungskosten sein. Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 III 314 meinen, es müsse "entweder ein fester Betrag oder eine Pauschalsumme der gesamten Beförderungskosten oder doch mindestens ein Großteil derselben" vertraglich festgelegt sein. In Baumbach-Duden-Hopt HGB27, Anm 1 zu § 413 wird die gleiche Ansicht vertreten. Auch nach Schlegelberger HGB5 572, der bei einem "festen Satz der Beförderungskosten" zwar grundsätzlich die erfolgte Einrechnung sämtlicher weiteren Versendungskosten unterstellt, ist es jedenfalls möglich, nur einen "Teil des Preises" des Spediteurs betragsmäßig festzusetzen, zB. die eigentlichen Beförderungskosten, mit der weiteren Abrede, daß zB. die Versicherungskosten hinzukommen. Auch er fordert, daß diesfalls aber der wesentliche Teil der gesamten Kosten feststehen müsse und nur Nebenspesen hinzukommen dürften. Schütz in Straube, Kommentar zum HGB, Anm.3 zu § 413, verweist ebenfalls darauf, daß einzelne Kosten, wenn sie nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten darstellen, gesondert verrechnet werden können.Der Ausdruck "Beförderungskosten" in Paragraph 413, Absatz eins, HGB wird zwar von der übereinstimmenden Lehre nicht auf die eigentlichen Beförderungskosten (Fracht) beschränkt, sondern im Sinne von Versendungskosten aufgefaßt, weil gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Satz 2 HGB regelmäßig die Provision des Spediteurs, also die Vergütung für die eigentliche Spediteurtätigkeit, eben durch den Pauschsatz abgegolten wird. Bei dieser Auslegung herrscht jedoch grundsätzlich Einigkeit auch darüber, daß ein "bestimmter Satz der Beförderungskosten" im Sinne des Paragraph 413, Absatz eins, HGB zwischen Spediteur und Versender auch dann als vereinbart gilt, wenn dem Spediteur Nebenleistungen in geringem Kostenausmaß zusätzlich zu erstatten sind. So verweist Helm RGR-Kommentar zum HGB, Anm.3 zu Paragraph 413,, weiters in Anm.5, 6, darauf, daß die Vereinbarung gesonderter Vergütung für Nebentätigkeiten des Spediteurs, wie Aufbewahrung der Ware, Versicherungsbeschaffung, Verzollung sowie überhaupt der Ersatz für Aufwendungen, die Annahme einer Spedition zu fixen Kosten nicht ausschließe. Bindend fixiert müßten wenigstens die reinen Beförderungskosten sein. Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch drei 314 meinen, es müsse "entweder ein fester Betrag oder eine Pauschalsumme der gesamten Beförderungskosten oder doch mindestens ein Großteil derselben" vertraglich festgelegt sein. In Baumbach-Duden-Hopt HGB27, Anmerkung 1 zu Paragraph 413, wird die gleiche Ansicht vertreten. Auch nach Schlegelberger HGB5 572, der bei einem "festen Satz der Beförderungskosten" zwar grundsätzlich die erfolgte Einrechnung sämtlicher weiteren Versendungskosten unterstellt, ist es jedenfalls möglich, nur einen "Teil des Preises" des Spediteurs betragsmäßig festzusetzen, zB. die eigentlichen Beförderungskosten, mit der weiteren Abrede, daß zB. die Versicherungskosten hinzukommen. Auch er fordert, daß diesfalls aber der wesentliche Teil der gesamten Kosten feststehen müsse und nur Nebenspesen hinzukommen dürften. Schütz in Straube, Kommentar zum HGB, Anm.3 zu Paragraph 413,, verweist ebenfalls darauf, daß einzelne Kosten, wenn sie nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten darstellen, gesondert verrechnet werden können.
Für die dargestellte, weniger strenge Auslegung spricht nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls der Umstand, daß der Spediteur nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 413 Abs 1 Satz 2 auch bei der Spedition zu festen Beförderungskosten neben den Frachtkosten für seine sonstige Tätigkeit zusätzlich eine Provision vereinbaren darf. Die Nebenspesen sind daher von den mit einem bestimmten Satz festgesetzten Versendungskosten zwar regelmäßig mitumfaßt, die Vereinbarung, daß solche Nebenspesen zusätzlich verrechnet werden, steht aber eben der Annahme einer Versendung der Ware zu einem bestimmten Kostensatz nicht schon grundsätzlich entgegen.Für die dargestellte, weniger strenge Auslegung spricht nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls der Umstand, daß der Spediteur nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 413, Absatz eins, Satz 2 auch bei der Spedition zu festen Beförderungskosten neben den Frachtkosten für seine sonstige Tätigkeit zusätzlich eine Provision vereinbaren darf. Die Nebenspesen sind daher von den mit einem bestimmten Satz festgesetzten Versendungskosten zwar regelmäßig mitumfaßt, die Vereinbarung, daß solche Nebenspesen zusätzlich verrechnet werden, steht aber eben der Annahme einer Versendung der Ware zu einem bestimmten Kostensatz nicht schon grundsätzlich entgegen.
Vorliegendenfalls hatte die Versenderin von der beklagten Partei für den Transport der Entsalzungsanlage "eine gesamte Motorwagenladefläche zum Preise von S 75.000,-- plus 5 %o Transittaxe des Warenwertes gekauft". Hinsichtlich der übrigen Kosten der Versendung steht nicht fest, ob eine gesonderte Verrechnung erfolgen sollte oder nicht. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht somit zu Recht entgegengehalten, daß die von ihm bejahte Frage eines Transportes zu festen Beförderungskosten und damit der Haftung der beklagten Partei als Frachtführer noch nicht beantwortet werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob die beklagte Partei die Nebenleistungen zusätzlich verrechnen sollte und gegebenenfalls auf deren Höhe. Sind diese im Verhältnis zum festgesetzten Beförderungspreis von S 75.000,-- geringfügig, so ist von der Vereinbarung einer Spedition zu festen Beförderungskosten im Sinne des § 413 Abs 1 HGB und damit grundsätzlich von der Haftung der beklagten Partei als Frachtführer auszugehen. Verneinendenfalls ist sodann die Frage des Vorliegens einer Sammelladung im Sinne des § 413 Abs 2 HGB zu klären. Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß im weiteren dargelegten Rechtsansichten wurden von den Parteien nicht bekämpft. Ihre Lösung entspricht der Lehre und Rechtsprechung und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.Vorliegendenfalls hatte die Versenderin von der beklagten Partei für den Transport der Entsalzungsanlage "eine gesamte Motorwagenladefläche zum Preise von S 75.000,-- plus 5 %o Transittaxe des Warenwertes gekauft". Hinsichtlich der übrigen Kosten der Versendung steht nicht fest, ob eine gesonderte Verrechnung erfolgen sollte oder nicht. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht somit zu Recht entgegengehalten, daß die von ihm bejahte Frage eines Transportes zu festen Beförderungskosten und damit der Haftung der beklagten Partei als Frachtführer noch nicht beantwortet werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob die beklagte Partei die Nebenleistungen zusätzlich verrechnen sollte und gegebenenfalls auf deren Höhe. Sind diese im Verhältnis zum festgesetzten Beförderungspreis von S 75.000,-- geringfügig, so ist von der Vereinbarung einer Spedition zu festen Beförderungskosten im Sinne des Paragraph 413, Absatz eins, HGB und damit grundsätzlich von der Haftung der beklagten Partei als Frachtführer auszugehen. Verneinendenfalls ist sodann die Frage des Vorliegens einer Sammelladung im Sinne des Paragraph 413, Absatz 2, HGB zu klären. Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß im weiteren dargelegten Rechtsansichten wurden von den Parteien nicht bekämpft. Ihre Lösung entspricht der Lehre und Rechtsprechung und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.