Die Klägerin hat in der beim Erstgericht gegen den Beklagten überreichten Klage folgende Urteilsanträge gestellt:
a) Die zwischen den Streitteilen vor dem Standesamte geschlossene Ehe wird aus dem Alleinverschulden des Beklagten und aus dem Scheidungsgrund des § 55 EheG. geschieden.a) Die zwischen den Streitteilen vor dem Standesamte geschlossene Ehe wird aus dem Alleinverschulden des Beklagten und aus dem Scheidungsgrund des Paragraph 55, EheG. geschieden.
b) Die mit Notariatsakt zwischen den Streitteilen geschlossenen Ehepakte werden aufgehoben, in eventu für erloschen erklärt.
c) Der Beklagte ist schuldig, dahin einzuwilligen, daß bei den ihm eigentümlichen Hälfteanteilen an mehreren Liegenschaften das Eigentumsrecht für die Klägerin wieder einverleibt werde.
Das Erstgericht hat das zu c) gestellte Begehren mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verbindung dieses Begehrens mit dem Scheidungsbegehren im Gesetz nicht vorgesehen und wegen der Verschiedenheit der abzuführenden Verfahren auch unmöglich sei. § 100 Abs. 1 JN. stehe diesem Rechtsstandpunkt nicht entgegen, da er ausdrücklich nur von zulässigerweise mit Klagen auf Scheidung verbundenen vermögensrechtlichen Klagen spreche, ohne auszusagen, welche vermögensrechtlichen Klagen mit Scheidungsklagen verbunden werden dürfen.Das Erstgericht hat das zu c) gestellte Begehren mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verbindung dieses Begehrens mit dem Scheidungsbegehren im Gesetz nicht vorgesehen und wegen der Verschiedenheit der abzuführenden Verfahren auch unmöglich sei. Paragraph 100, Absatz eins, JN. stehe diesem Rechtsstandpunkt nicht entgegen, da er ausdrücklich nur von zulässigerweise mit Klagen auf Scheidung verbundenen vermögensrechtlichen Klagen spreche, ohne auszusagen, welche vermögensrechtlichen Klagen mit Scheidungsklagen verbunden werden dürfen.
Dem Rekurse der Klägerin gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat das Rekursgericht Folge gegeben, den Beschluß des Erstgerichtes behoben und ihm aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde das Verfahren einzuleiten. Das Rekursgericht vermochte der vom Erstgericht vertretenen Auffassung über die Unzulässigkeit der Verbindung der in der Klage angeführten Begehren nicht zu folgen. Es verweist darauf, daß, ebenso wie die Verbindung der beiden Begehren a) und b) gemäß § 7a Abs. 3 JN. möglich sei, dies auch für das unter c) angeführte Begehren zutreffe, zumal dieses Begehren nur ein Ausfluß des Klagebegehrens unter Punkt b) sei. Auch der Hinweis des Erstgerichtes auf § 100 Abs. 1 JN. gehe fehl, weil diese Gesetzesstelle ausdrücklich von den zulässigerweise mit der Klage auf Scheidung verbundenenvermögensrechtlichen Klagen aus dem Eheverhältnis spreche. Abgesehen aber davon, hätte das Erstgericht, wenn seine Ansicht richtig wäre, nur die Aufhebung der Verbindung der Klagen herbeiführen können; die Zurückweisung des Teilklagebehrens sei jedoch verfehlt, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes für alle drei Klagebegehren gegeben sei.Dem Rekurse der Klägerin gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat das Rekursgericht Folge gegeben, den Beschluß des Erstgerichtes behoben und ihm aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde das Verfahren einzuleiten. Das Rekursgericht vermochte der vom Erstgericht vertretenen Auffassung über die Unzulässigkeit der Verbindung der in der Klage angeführten Begehren nicht zu folgen. Es verweist darauf, daß, ebenso wie die Verbindung der beiden Begehren a) und b) gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, JN. möglich sei, dies auch für das unter c) angeführte Begehren zutreffe, zumal dieses Begehren nur ein Ausfluß des Klagebegehrens unter Punkt b) sei. Auch der Hinweis des Erstgerichtes auf Paragraph 100, Absatz eins, JN. gehe fehl, weil diese Gesetzesstelle ausdrücklich von den zulässigerweise mit der Klage auf Scheidung verbundenenvermögensrechtlichen Klagen aus dem Eheverhältnis spreche. Abgesehen aber davon, hätte das Erstgericht, wenn seine Ansicht richtig wäre, nur die Aufhebung der Verbindung der Klagen herbeiführen können; die Zurückweisung des Teilklagebehrens sei jedoch verfehlt, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes für alle drei Klagebegehren gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.