Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs ist zuzugeben, daß § 1246 DBGB. nur Abweichungen von den Modalitäten der Durchführung des Pfandverkaufes im Auge hat, also zum Beispiel abweichende Maßnahmen, durch die ein höherer Erlös erzielbar ist, daß jedoch unter der "von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichenden Art des Pfandverkaufes" eine Aufschiebung des Verkaufes nicht verstanden werden kann.Dem Revisionsrekurs ist zuzugeben, daß Paragraph 1246, DBGB. nur Abweichungen von den Modalitäten der Durchführung des Pfandverkaufes im Auge hat, also zum Beispiel abweichende Maßnahmen, durch die ein höherer Erlös erzielbar ist, daß jedoch unter der "von den Vorschriften der Paragraphen 1235 bis 1240 abweichenden Art des Pfandverkaufes" eine Aufschiebung des Verkaufes nicht verstanden werden kann.
Die Entscheidung der Frage, ob es sich beim Pfandverkauf nach § 368 HGB. um ein Exekutionsverfahren handelt oder nicht, ist im gegebenen Fall nicht mehr von Bedeutung, weil die beklagte Partei zur Durchführung des von ihr auf § 368 HGB. gestützten Rechtes bei Gericht einen Antrag auf öffentlichen Verkauf eingebracht, das Gericht diesem Antrag Folge gegeben hat und die Anordnung der Versteigerung durch das Gericht rechtskräftig geworden ist. Damit ist ein Exekutionsverfahren tatsächlich anhängig gemacht worden und derzeit noch anhängig. Es bedarf daher nicht der Heranziehung des § 272 AußstrG. und der vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen zur Rechtfertigung der eingebrachten Widerspruchsklage und es ist anderseits gleichgültig, ob sich aus den §§ 1221, 1235, 1237 und 1245 DBGB. die Unmöglichkeit ergibt, die Regeln der Exekutionsordnung allgemein anzuwenden.Die Entscheidung der Frage, ob es sich beim Pfandverkauf nach Paragraph 368, HGB. um ein Exekutionsverfahren handelt oder nicht, ist im gegebenen Fall nicht mehr von Bedeutung, weil die beklagte Partei zur Durchführung des von ihr auf Paragraph 368, HGB. gestützten Rechtes bei Gericht einen Antrag auf öffentlichen Verkauf eingebracht, das Gericht diesem Antrag Folge gegeben hat und die Anordnung der Versteigerung durch das Gericht rechtskräftig geworden ist. Damit ist ein Exekutionsverfahren tatsächlich anhängig gemacht worden und derzeit noch anhängig. Es bedarf daher nicht der Heranziehung des Paragraph 272, AußstrG. und der vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen zur Rechtfertigung der eingebrachten Widerspruchsklage und es ist anderseits gleichgültig, ob sich aus den Paragraphen 1221, 1235, 1237 und 1245 DBGB. die Unmöglichkeit ergibt, die Regeln der Exekutionsordnung allgemein anzuwenden.
Ist ein Exekutionsverfahren tatsächlich anhängig, dann besteht für den Dritten, der an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, keineswegs die Notwendigkeit oder die Möglichkeit, die Eigentumsklage, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, er kann vielmehr ohne weiteres die Widerspruchsklage des § 37 EO. erheben. Ob in einem solchen Fall der Schuldner auch die Möglichkeit einer Oppositionsklage hätte, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.Ist ein Exekutionsverfahren tatsächlich anhängig, dann besteht für den Dritten, der an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, keineswegs die Notwendigkeit oder die Möglichkeit, die Eigentumsklage, verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, er kann vielmehr ohne weiteres die Widerspruchsklage des Paragraph 37, EO. erheben. Ob in einem solchen Fall der Schuldner auch die Möglichkeit einer Oppositionsklage hätte, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Zuzustimmen ist dem Rekursgericht, daß die vorliegende Klage, die die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung bezweckt, nicht von vornherein als völlig aussichtslos bezeichnet werden kann. In der Klage wird ja auch behauptet, daß der beklagten Partei gleich bei der Auftragserteilung und später bei wiederholten Unterhandlungen zwischen der beklagten Partei, dem Inhaber der Firma R. E. H. & Co. und dem Generaldirektor der klagenden Partei bekanntgegeben wurde, daß der Personenkraftwagen zur alleinigen Verfügung der klagenden Partei nach Wien zu bringen ist; es wurde in der Klage auch auf § 50d der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen Bezug genommen, demzufolge der Spediteur bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nicht ausüben darf, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftragsgebers zuwiderlaufen würde. Beizupflichten ist schließlich auch der in der Klage (mit Berufung auf den Kommentar von Neumann - Lichtblau vertretenen) Ansicht, daß das Recht der klagenden Partei auf Herausgabe des gegenständlichen Personenkraftwagens, der nicht zum Vermögen der Firma R. E. H. & Co. gehört, die Geltendmachung des Pfandrechtes bzw. Zurückbehaltungsrechtes der beklagten Partei hinsichtlich jener Forderungen, die mit dem Personenkraftwagen als Speditionsgut nicht im Zusammenhang stehen, unzulässig macht.Zuzustimmen ist dem Rekursgericht, daß die vorliegende Klage, die die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung bezweckt, nicht von vornherein als völlig aussichtslos bezeichnet werden kann. In der Klage wird ja auch behauptet, daß der beklagten Partei gleich bei der Auftragserteilung und später bei wiederholten Unterhandlungen zwischen der beklagten Partei, dem Inhaber der Firma R. E. H. & Co. und dem Generaldirektor der klagenden Partei bekanntgegeben wurde, daß der Personenkraftwagen zur alleinigen Verfügung der klagenden Partei nach Wien zu bringen ist; es wurde in der Klage auch auf Paragraph 50 d, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen Bezug genommen, demzufolge der Spediteur bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nicht ausüben darf, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftragsgebers zuwiderlaufen würde. Beizupflichten ist schließlich auch der in der Klage (mit Berufung auf den Kommentar von Neumann - Lichtblau vertretenen) Ansicht, daß das Recht der klagenden Partei auf Herausgabe des gegenständlichen Personenkraftwagens, der nicht zum Vermögen der Firma R. E. H. & Co. gehört, die Geltendmachung des Pfandrechtes bzw. Zurückbehaltungsrechtes der beklagten Partei hinsichtlich jener Forderungen, die mit dem Personenkraftwagen als Speditionsgut nicht im Zusammenhang stehen, unzulässig macht.
Es kann daher - wenn auch zum Teil aus anderen Gründen als jenen des Rekursgerichtes - nicht von vornherein gesagt werden, daß die vorliegende Klage an und für sich verfehlt und daher aussichtslos wäre.