Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der mj. Kinder; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0048207). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage im Rahmen des § 154 Abs 3 ABGB ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch gegeben ist, sondern es ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen (Schwimann in Schwimann2 § 154 ABGB Rz 27 mwN). Dies gilt auch für die Zuständigkeitsfrage.Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0048207). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage im Rahmen des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch gegeben ist, sondern es ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen (Schwimann in Schwimann2 Paragraph 154, ABGB Rz 27 mwN). Dies gilt auch für die Zuständigkeitsfrage.
Bei der Abwägung des Risikos einer Klagseinbringung beim Erstgericht ist von der herrschenden Ansicht auszugehen, derzufolge Art 8 Abs 1 Z 2 (hier iVm Art 10 Abs 2) EuGVÜ einen Klägergerichtsstand nur am Wohnsitz des Versicherungsnehmers (Vertragspartner des Versicherers) und nicht auch des Verletzten vorsieht (Simotta in Fasching, Komm2 vor §§ 76-84 JN Rz 37, 53; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 8 Rz 3, Art 10 Rz 7; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 8 Rz 2 [mit Hinweis auf BGHZ 74, 248], Art 10 Rz 4; Jenard-Bericht zu Art 8 und 10; RV 34 BlgNR 20. GP 33). Im Hinblick auf diese herrschende Ansicht ist aber die Auffassung durchaus vertretbar, eine Klagseinbringung beim Erstgericht (und nicht bei den zuständigen deutschen Gerichten) liege wegen des hohen Risikos einer Klagszurückweisung nicht im Interesse der Pflegebefohlenen.Bei der Abwägung des Risikos einer Klagseinbringung beim Erstgericht ist von der herrschenden Ansicht auszugehen, derzufolge Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 2, (hier in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2,) EuGVÜ einen Klägergerichtsstand nur am Wohnsitz des Versicherungsnehmers (Vertragspartner des Versicherers) und nicht auch des Verletzten vorsieht (Simotta in Fasching, Komm2 vor Paragraphen 76 -, 84, JN Rz 37, 53; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 8, Rz 3, Artikel 10, Rz 7; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 8, Rz 2 [mit Hinweis auf BGHZ 74, 248], Artikel 10, Rz 4; Jenard-Bericht zu Artikel 8 und 10; Regierungsvorlage 34, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 33). Im Hinblick auf diese herrschende Ansicht ist aber die Auffassung durchaus vertretbar, eine Klagseinbringung beim Erstgericht (und nicht bei den zuständigen deutschen Gerichten) liege wegen des hohen Risikos einer Klagszurückweisung nicht im Interesse der Pflegebefohlenen.
An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Rechtsmittelwerber auf Art 18 EuGVÜ nichts, weil es wenig wahrscheinlich ist, dass sich der deutsche Haftpflichtversicherer ohne Rüge in ein Verfahren vor dem Erstgericht einlassen wird. Bei der Abwägung des Prozessrisikos schlägt der Umstand, dass die Klage bloß nicht a limine zurückgewiesen werden könnte, noch nicht zu Gunsten einer Verneinung desselben aus, wenn die als wahrscheinlich anzunehmende Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit zum Erfolg führen würde.An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Rechtsmittelwerber auf Artikel 18, EuGVÜ nichts, weil es wenig wahrscheinlich ist, dass sich der deutsche Haftpflichtversicherer ohne Rüge in ein Verfahren vor dem Erstgericht einlassen wird. Bei der Abwägung des Prozessrisikos schlägt der Umstand, dass die Klage bloß nicht a limine zurückgewiesen werden könnte, noch nicht zu Gunsten einer Verneinung desselben aus, wenn die als wahrscheinlich anzunehmende Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit zum Erfolg führen würde.
Schließlich trifft es nicht zu, dass das Erstgericht eine Klagsführung gegen den Haftpflichtversicherer generell nicht genehmigt hätte und auch einer Klage vor den zuständigen deutschen Gerichten nicht zustimmen würde. Vielmehr bezieht sich der erstgerichtliche Beschluss ganz offensichtlich auf den dem Antrag beigelegten Entwurf einer an das Erstgericht gerichteten Klage.
Das Rekursgericht hat somit bei seiner Ermessensentscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.