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Entscheidung 2 Ob 71/26v×

Entscheidung 2 Ob 71/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob71/26v

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. R*, beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen zuletzt 35.353,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 4 R 36/26i-193, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Gegenstand der außerordentlichen Revision sind ausschließlich die gegen den begehrten Werklohn geltend gemachten Gegenforderungen. Die Beklagten zeigen insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Zu den Mängelbehebungskosten:

[2]         1.1. Das Bestimmtheitsgebot gilt auch für Gegenforderungen (RS0037570). Es ist daher nicht zulässig, aus mehreren Gegenforderungen pauschal eine Aufrechnung abzuleiten (RS0037570 [T2]). Ein ursprünglich schlüssiges Vorbringen zur Gegenforderung kann durch eine unsubstanziierte Einschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden vergleiche RS0037780 [T6]).

[3]              Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zu den mit Gegenforderung geltend gemachten Mängelbehebungskosten jedenfalls durch die unsubstanziierte Einschränkung um einen Betrag, der nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten Positionen der mit der Klage geforderten Schlussrechnung betrifft und der den geltend gemachten Mängelbehebungskosten auch nicht zuordenbar ist, unschlüssig geworden ist, ist dies nicht korrekturbedürftig.

[4]         1.2. Verbleibende Zweifel am Inhalt der Gegenforderung dürfen (soweit der Kläger nicht darauf hingewiesen hat) zwar nicht zur Feststellung des Nichtzurechtbestehens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO genommen werden vergleiche RS0037166). Dies gilt auch für das Berufungsgericht (RS0037166 [T13]).

[5]         1.3. Der dem Berufungsgericht insoweit unterlaufene, in der Revision auch geltend gemachte Verfahrensverstoß bildet aber nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RS0043027). Im Fall der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss der Rechtsmittelwerber daher darlegen, was er bei ordnungsgemäßer Erörterung vorgebracht hätte (RS0037325 [T5]). Bei Fehlen anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen ist darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte (RS0037095 [T6]); ansonsten ist die auf das Verbot der Überraschungsentscheidung gestützte Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0120056 [T18]).

[6]              Die Beklagten bringen insoweit lediglich vor, bei Erörterung hätten sie die Berechnung des Restbetrags darlegen können, unterlassen es aber, konkret vorzubringen, welches Vorbringen sie erstattet hätten, um die Gegenforderung schlüssig zu stellen. Eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge liegt daher nicht vor.

2. Zum Verzugspönale:

[7]              2.1. Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, dies auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RS0038673). Bereits durch den vom übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner getragenen und von beiden Vertragspartnern als bindend erachteten Abschluss einer bestimmten Abrede kann die Abkehr vom Schriftformgebot vollzogen sein (RS0038673 [T12]).

[8]              2.2. Nach den Feststellungen wurde der ursprünglich pönalisierte Bauzeitplan mehrfach angepasst und sollte dann nach dem Parteiwillen (nur) als Leitfaden dienen, sodass eine (neuerliche) Pönalisierung nicht erfolgte. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesem natürlichen Konsens (zu dessen Maßgeblichkeit: RS0017811; RS0017741) ein jedenfalls insoweit verbindliches Abgehen vom Formvorbehalt und die einvernehmliche Nichtpönalisierung des angepassten Bauzeitplans annahm, ist dies jedenfalls vertretbar.

Textnummer

E147666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00071.26V.0519.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0020OB00071_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037095 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0037166 Rechtssatz 17.09.1980Zivilrecht
Verbleibende Zweifel an dem Inhalt der Klage dürfen nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs …
RS0037325 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfa …
RS0037570 Rechtssatz 20.11.1991Zivilrecht
Eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede widerstreitet dem Bestimmtheitsgebot.
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0038673 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.
RS0043027 Rechtssatz 21.05.1981Zivilrecht
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
RS0120056 Rechtssatz 25.05.2005Zivilrecht
Die Rechtsmeinung, wonach nur eine Rechtsansicht, wenn sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand, als überraschend angesehen werden kann, kann n …