Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger erlitt am 15. 6. 1980 bei einem Verkehrsunfall, den der Lenker eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen PKWs verschuldet hatte, Verletzungen. Er erteilte dem Nebenintervenienten Vollmacht. Dieser unterfertigte nach Korrespondenz bzw Verhandlung mit der für die Schadensliquidierung zuständigen Haftpflichtversicherungsanstalt namens des Erstklägers eine Erklärung, nach welcher sich der Erstkläger nach Erhalt des Vergleichsbetrags wegen aller wie immer gearteter Ersatzansprüche aus diesem Schadensfall - auch wenn sie noch nicht bekannt, erkennbar oder vorhersehbar sind - für jetzt und für die Zukunft gegen jedermann vollständig abgefunden erklärte. Die Haftpflichtversicherungsanstalt bezahlte den Vergleichsbetrag von 122.333 S (darin enthalten außer dem Ersatz für den Fahrzeugschaden 20.000 S Schmerzengeld sowie Ersatzbeträge für Aushilfsarbeitskräfte und Fahrtauslagen).
Der Erstkläger macht mit seiner Klage weitere Schadenersatzansprüche im Betrag von insgesamt 264.200 S samt Zinsen geltend. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren. Er brachte vor, der Nebenintervenient habe sich bei Abgabe der Abfindungserklärung im Irrtum befunden, was der Beklagten bewusst gewesen sei, zumal sie die Krankengeschichte des Erstklägers in Händen gehabt habe. Die Abfindungserklärung sei rechtsunwirksam.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und verwies auf die Abfindungserklärung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Erstkläger erlitt bei dem Unfall einen Unfallsschock, einen Bruch der dritten, vierten und fünften Rippe rechts, eine Rissquetschwunde am linken Ellenbogen sowie Hautabschürfungen und eine Kontusion am rechten Oberarm. Er befand sich bis 23. 6. 1980 im Krankenhaus. Der Nebenintervenient hatte keine Krankengeschichte des Erstklägers zur Verfügung, er ermittelte aufgrund der Information des Erstklägers ein Schmerzengeld von 20.000 S. Der Erstkläger gab nicht zu erkennen, dass ihm dies zu wenig wäre.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Nebenintervenient sei vom Erstkläger zum Vergleichsabschluss ermächtigt gewesen. Die Abfindungserklärung schließe die Geltendmachung sämtlicher Ersatzansprüche aus. Ein allfälliger Irrtum sei jedenfalls nicht von Personen veranlasst worden, für deren Verhalten die Beklagte einzutreten habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Kläger nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des Erstklägers 300.000 S übersteige.
Das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mangelfrei und die Beweiswürdigung als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus, es stehe unbekämpft fest, dass der Erstkläger den Nebenintervenienten auch zum Vergleichsabschluss ermächtigt habe. Die Abfindungserklärung habe sich nach ihrem Inhalt auch auf nicht bekannte, erkennbare oder vorhersehbare Ersatzansprüche bezogen. Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB sei von den Klägern nicht behauptet worden, sie sei nur auf Einwendung wahrzunehmen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Nebenintervenient über die Höhe der Ansprüche des Klägers in einem Irrtum befunden habe, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, ein derartiger Irrum wäre durch Personen veranlasst worden, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen hätte, oder dass diesen der Irrtum aus den Umständen offenbar hätte auffallen müssen oder der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Krankengeschichte des Klägers anlässlich des Vergleichsabschlusses vorgelegen wäre, hätte sich daraus keine so schwerwiegende Verletzung des Erstklägers entnehmen lassen, dass ohne weiteres ein Anspruch auf ein höheres als das verglichene Schmerzengeld hätte geschlossen werden konnen.Das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mangelfrei und die Beweiswürdigung als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus, es stehe unbekämpft fest, dass der Erstkläger den Nebenintervenienten auch zum Vergleichsabschluss ermächtigt habe. Die Abfindungserklärung habe sich nach ihrem Inhalt auch auf nicht bekannte, erkennbare oder vorhersehbare Ersatzansprüche bezogen. Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB sei von den Klägern nicht behauptet worden, sie sei nur auf Einwendung wahrzunehmen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Nebenintervenient über die Höhe der Ansprüche des Klägers in einem Irrtum befunden habe, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, ein derartiger Irrum wäre durch Personen veranlasst worden, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen hätte, oder dass diesen der Irrtum aus den Umständen offenbar hätte auffallen müssen oder der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Krankengeschichte des Klägers anlässlich des Vergleichsabschlusses vorgelegen wäre, hätte sich daraus keine so schwerwiegende Verletzung des Erstklägers entnehmen lassen, dass ohne weiteres ein Anspruch auf ein höheres als das verglichene Schmerzengeld hätte geschlossen werden konnen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Erstklägers. Er macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.