Entscheidungsgründe:
Am 3. März 1986 ereignete sich auf der Donau-Bundesstraße 3 bei Weißenkirchen gegen 7,30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Insasse des von Rupert L*** gelenkten PKWs, pol. Kennzeichen O-307.158, schwer verletzt wurde. Der PKW L*** war im Unfallszeitpunkt bei der beklagten Partei haftpflichtversichert. Rupert L*** wurde wegen dieses Unfalls mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Krems vom 2. Juni 1986, GZ U 232/86-6, des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine unbedingte Geldstrafe verhängt. Der Kläger begehrte auf Grund dieses Unfalls den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages von S 319.362,- sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schadenersatzansprüche, wobei deren Haftung auf den Rahmen des mit Rupert L*** abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu beschränken sei. Das Leistungsbegehren setzt sich aus einem Schmerzengeld von S 300.000,-Am 3. März 1986 ereignete sich auf der Donau-Bundesstraße 3 bei Weißenkirchen gegen 7,30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Insasse des von Rupert L*** gelenkten PKWs, pol. Kennzeichen O-307.158, schwer verletzt wurde. Der PKW L*** war im Unfallszeitpunkt bei der beklagten Partei haftpflichtversichert. Rupert L*** wurde wegen dieses Unfalls mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Krems vom 2. Juni 1986, GZ U 232/86-6, des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine unbedingte Geldstrafe verhängt. Der Kläger begehrte auf Grund dieses Unfalls den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages von S 319.362,- sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schadenersatzansprüche, wobei deren Haftung auf den Rahmen des mit Rupert L*** abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu beschränken sei. Das Leistungsbegehren setzt sich aus einem Schmerzengeld von S 300.000,-
und aus Ersatzbeträgen von S 2.700,- für Kleiderschäden, S 4.662,-
für Besuchsfahrten und S 12.000,- für Pflegegeld zusammen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß ihrem Versicherungsnehmer L*** im Unfallszeitpunkt gegenüber dem Kläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG zugekommen sei. Es werde demnach der Einwand des Haftungsprivilegs nach § 332 ff ASVG erhoben. Da Rupert L*** auf Grund einer gültigen Betriebsvereinbarung vom 12. März 1982 von seinem Dienstgeber einen Betrag von 90 Groschen je Kilometer für jeden Insassen erhalte, seien ihm über die bloßen Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers hinausgehende Pflichten und Befugnisse zugekommen.für Besuchsfahrten und S 12.000,- für Pflegegeld zusammen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß ihrem Versicherungsnehmer L*** im Unfallszeitpunkt gegenüber dem Kläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugekommen sei. Es werde demnach der Einwand des Haftungsprivilegs nach Paragraph 332, ff ASVG erhoben. Da Rupert L*** auf Grund einer gültigen Betriebsvereinbarung vom 12. März 1982 von seinem Dienstgeber einen Betrag von 90 Groschen je Kilometer für jeden Insassen erhalte, seien ihm über die bloßen Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers hinausgehende Pflichten und Befugnisse zugekommen.
Der Kläger replizierte, daß die Fahrt vom Dienstgeber L*** nicht in Auftrag gegeben worden sei und dieser nicht die Eigenschaft eines Aufsehers im Betrieb gehabt habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf nachstehende, hier noch relevante Feststellungen:
Rupert L***, seiner Ausbildung nach ein Maschinist, war bei der Ing. H*** & Co OHG als Baggerfahrer beschäftigt und arbeitete im März 1986 gemeinsam mit dem Kläger und Gottfried S***, die als Hilfsarbeiter bei derselben Firma angestellt waren, auf einer Baustelle in Niederösterreich. Die genannten drei Personen bildeten insofern eine Arbeitspartie, "als sie gemeinsam gearbeitet haben". Beaufsichtigt oder geleitet wurde diese Arbeitspartie vom L*** jedoch nicht. Er war lediglich befugt, S*** Anweisungen zu erteilen, weil dieser bei seinem Bagger arbeitete. Die Polierbefugnisse kamen an der Baustelle einem Firmenangehörigen namens P*** zu.
Am Morgen des 3. März 1986 beabsichtigte L***, mit
seinem PKW zur Baustelle zu fahren. Zuvor hatte er mit S*** vereinbart, daß dieser mit ihm fahren werde. Bei dem vereinbarten üblichen Treffpunkt wartete neben S*** auch der Kläger, in der Hoffnung, zur Baustelle mitfahren zu können. Vorher war der Kläger üblicherweise entweder mit dem Polier H***, der zu dieser Zeit auf Urlaub war, oder mit dem Baggerfahrer N***, der jedoch an diesem Tag erkrankt war, mitgefahren.
Die Abwicklung der Fahrten der einzelnen Arbeitnehmer zur Baustelle erfolgte grundsätzlich auf die Weise, daß jeder Mitarbeiter entweder mit seinem eigenen PKW fuhr, ein öffentliches Verkehrsmittel benützte oder von einem anderen Mitarbeiter mitgenommen wurde. Es bestehen zwar auch Firmenbusse, die jedoch von der Firma H*** nach und nach abgeschafft werden. Aus diesem Grunde wurde eine Betriebsvereinbarung für Maschinisten und Poliere abgeschlossen, wonach diese für eine "wöchentliche Heimfahrt" (gemeint wohl: Fahrt von und zur Arbeitsstelle) 90 Groschen je Kilometer sowie für jede mitgenommene Person ebenfalls 90 Groschen je Kilometer vom Arbeitgeber rückvergütet bekamen. Die jeweils mitfahrende Person bestätigte die Mitfahrt auf einem speziell zu diesem Zwecke aufgelegten Formular. Hilfsarbeiter erhielten vom Arbeitgeber kein Kilometergeld, sondern nur den Ersatz der Auslagen für ein öffentliches Verkehrsmittel. Es besteht zwar eine allgemeine Anweisung der Firma, daß die Hilfsarbeiter grundsätzlich von anderen Mitarbeitern in ihrem PKW mitgenommen werden können, aber keine Verpflichtung hiezu. Vielmehr ist es dem jeweiligen Lenker überlassen, ob er tatsächlich jemandem mitnimmt oder nicht, und es hat dies keinerlei Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis. Im übrigen wird von der Firma auch keine bestimmte Fahrtroute oder Abfahrtszeit festgelegt.
Am 3. März 1986 nahm L*** auch den bereits wartenden Kläger in seinem PKW mit, weil dieser keine andere Mitfahrgelegenheit hatte und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglicherweise zu spät zur Baustelle gelangt wäre. Auf dieser Fahrt hatte L*** keinerlei wie immer gearteten betriebliche Weisungsrechte gegenüber dem Kläger und dem ebenfalls mitfahrenden S*** auszuüben.
Bei Weißenkirchen verlor L*** infolge überhöhter Geschwindigkeit auf der schneebedeckten Fahrbahn die Herrschaft über sein Auto, worauf dieses ins Schleudern geriet und gegen einen Baum prallte. Der Kläger erlitt dabei Serienrippenbrüche in der linken Brustkorbhälfte, eine Bauchprellung mit Zerreißung der Milz, einen Trümmerbruch des rechten Fersenbeines, eine Prellung mit Bluterguß am rechten Unterarm sowie einen Unfallschock.
Rechtlich verneinte das Erstgericht die Aufsehereigenschaft L***.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß Rupert L*** nicht als Aufseher im Betrieb mit den daraus resultierenden Konsequenzen des § 333 Abs 4 ASVG zu beurteilen sei. L*** habe den Kläger vollkommen freiwillig, und zwar nur deshalb mitgenommen, weil der Baggerführer N***, mit dem der Kläger ursprünglich mitfahren wollte, an diesem Tag erkrankt war. Der Umstand, daß L*** für diese Mitfahrt des Klägers der gemeinsamen Arbeitgeberfirma ein Kilometergeld von 90 Groschen verrechnen konnte, änderte an der Freiwilligkeit der Mitnahme des Klägers nichts. L*** habe außer seiner Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Klägers als mitbeförderter Person nach den Vorschriften über den Straßenverkehr keine darüber hinausgehend Pflichten und Befugnisse gehabt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß Rupert L*** nicht als Aufseher im Betrieb mit den daraus resultierenden Konsequenzen des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zu beurteilen sei. L*** habe den Kläger vollkommen freiwillig, und zwar nur deshalb mitgenommen, weil der Baggerführer N***, mit dem der Kläger ursprünglich mitfahren wollte, an diesem Tag erkrankt war. Der Umstand, daß L*** für diese Mitfahrt des Klägers der gemeinsamen Arbeitgeberfirma ein Kilometergeld von 90 Groschen verrechnen konnte, änderte an der Freiwilligkeit der Mitnahme des Klägers nichts. L*** habe außer seiner Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Klägers als mitbeförderter Person nach den Vorschriften über den Straßenverkehr keine darüber hinausgehend Pflichten und Befugnisse gehabt.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.