In seiner Revision hält der Kläger an seiner Rechtsansicht fest, den Erstbeklagten träfe wegen einer massiven Reaktionsverspätung sowie Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit ein Mitverschulden an dem Unfall im Ausmaß eines Drittels.
Die Reaktionsverspätung sei dem Erstbeklagten deshalb anzulasten, weil er auf das Einfahren seines, Klägers, PKW nicht bereits nach Erkennbarkeit dieses Verkehrsvorganges reagiert habe. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz dahin, der Erstbeklagte habe mit einem Einfahren des Fahrzeuges in seinen "Fahrkanal" nicht rechnen müssen, scheide aus, weil die Beklagten in der Klagebeantwortung behauptet hätten, der Erstbeklagte habe sofort beim Einfahren des Fahrzeuges in die Bundesstraße eine Reaktion gesetzt, und darüber hinaus eine Verpflichtung zur Benützung des Beschleunigungsstreifens nicht bestehe. Im übrigen weise die Bundesstraße in diesem Bereich eine leichte Fahrbahnkuppe auf, sodaß die Bodenmarkierungen schon bei Tag schwer erkennbar, bei Nacht jedoch für einen aus Richtung S***** kommenden, in die Bundesstraße einbiegenden Fahrzeuglenker aufgrund der geradeaus strahlenden Scheinwerfer ohnedies nicht zu sehen seien, zumal Hinweiszeichen darauf nicht bestünden. Da er, Kläger, unter diesen Umständen sein Fahrzeug sofort auf den rechten Fahrstreifen habe lenken müssen, hätte sein Einfahren in die Bundesstraße vom Erstbeklagten sofort als bedenkliche Verkehrssituation gewertet werden müssen und wäre dieser verpflichtet gewesen, darauf sofort zu reagieren. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Bei Beurteilung der Frage, welches Fahrverhalten für die beiden an dem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenker geboten war, ist von den tatsächlich vorhandenen Verkehrsleiteinrichtungen auszugehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen weist die Bundesstraße im Bereich der bzw nach der Einmündung der S***** Landesstraße - in der beabsichtigten Fahrtrichtung des Klägers, also Richtung St***** betrachtet - zwei Fahrstreifen auf, von welchen der linke mit Richtungspfeilen nach rechts versehen ist (vgl auch die im Strafakt des Bezirksgerichtes Steyr [6 U 6/91] erliegenden Aufnahmen der Unfallsstelle, und zwar drittes Bild S.31 und erstes und zweites Bild S.33). Der linke mit Richtungspfeilen versehene Fahrstreifen dient zum Einordnen eines von der Querstraße Richtung St***** in die Bundesstraße einfahrenden Fahrzeuges in den von rechts, also aus Richtung B***** H***** kommenden den rechten Fahrstreifen benützenden fließenden Verkehr, dem jedenfalls gegenüber aus der S***** Landesstraße einbiegenden Fahrzeugen im Hinblick auf das im Bereich der S***** Landesstraße angebrachte Vorrangzeichen "Halt" (§ 52 Z 24 StVO) der Vorrang zukommt (§ 19 Abs 4 StVO). Dem Revisionswerber ist wohl darin beizupflichten, daß für einen in eine nicht zur Autobahn erklärte Bundesstraße einfahrenden Fahrzeuglenker keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Benützung eines vorhandenen Beschleunigungsstreifens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6c StVO besteht, weil die im § 46 Abs 2 StVO normierte Verpflichtung nur für Autobahnen gilt und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Straßen wegen der Verschiedenheit der Verkehrseinrichtungen und Verkehrsverhältnisse (insbesondere das Bestehen höhengleicher Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen und der mangelnden Eignung für den Schnellverkehr) nicht in Frage kommt. Es gelten damit die allgemeinen Fahrregeln der StVO, somit in erster Linie die Bestimmungen deren § 7. Nach § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs 2 leg cit). § 7 Abs 3 StVO bestimmt für Straßen außerhalb des Ortsgebietes weiters, daß der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich bei der hier vorhandenen besonderen Ausgestaltung der Kreuzung, daß der Kläger, der ja den Vorrang des Erstbeklagten zu wahren hatte, nach dem Einbiegen in die Bundesstraße nicht in den rechten, vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifen einfahren durfte. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich weiters, daß - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - links neben dem dem geradeaus flutenden Verkehr Richtung St***** dienenden Fahrstreifen ein weiterer für den Linksabbiegerverkehr markierter Fahrstreifen vorhanden war, der sich nach der Einmündung der S***** Landesstraße als der bereits beschriebene Beschleunigungsstreifen fortsetzt (vgl auch das erste Bild auf S.31 des Strafaktes). Ausgehend von diesen Verkehrsleiteinrichtungen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, aufgrund des herannahenden Fahrzeuges des Erstbeklagten nach dem Einfahren in die Kreuzung in den linken mit den Richtungspfeilen nach rechts versehenen Fahrstreifen einzubiegen, um in der Folge das - nicht als Überholen geltende (§ 2 Abs 1 Z 29 StVO) - Vorbeibewegen des im rechten Fahrstreifen herannahenden Fahrzeuges abzuwarten und sodann ohne Behinderung dieses Verkehrsteilnehmers den notwendig werdenden Wechsel des Fahrstreifens vorzunehmen. War der Kläger aber aufgrund der hier gegebenen Gestaltung der Kreuzung berechtigt, trotz des herannahenden im Vorrang befindlichen Fahrzeuges des Erstbeklagten vorsichtig, also in entsprechend langsamer Fahrweise in die Kreuzung einzufahren und sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung des im ersten Fahrstreifen herannahenden Kraftfahrzeuges auf dem linken mit Pfeilen nach rechts versehenen Fahrstreifen einzuordnen, so muß dem Erstbeklagten auch zugebilligt werden, daß er im Sinne des § 3 StVO auf ein solches Verhalten des einfahrenden Fahrzeuglenkers vertrauen durfte, zumal er ohnedies den der Geradeausfahrt dienenden Fahrstreifen benutzte und ein Einfahren in die Bundesstraße bis auf Höhe der Verlängerung des Linksabbiegestreifens zu keiner Behinderung seiner Fahrweise führen konnte. Da der Erstbeklagte im Hinblick auf die an der Kreuzung bestehenden Sichtverhältnisse weiters davon ausgehen konnte, der Lenker des einbiegenden Fahrzeuges werde das mit eingeschaltetem Fernlicht herannahende Fahrzeug bemerken, mußte der Erstbeklagte nicht schon das langsame Einfahren (Beschleunigung von 1,0 m/sec2) des Fahrzeuges in den Kreuzungsbereich als verkehrswidriges Verhalten oder als unklare Verkehrslage erkennen, er durfte vielmehr davon ausgehen, der Fahrzeuglenker werde sein Fahrzeug ohne Behinderung des bevorrangten Fahrzeuges auf den linken Fahrstreifen einordnen und erst später ohne seine Fahrt zu behindern den Fahrstreifen wechseln (§ 11 Abs 1 StVO). Ein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des einbiegenden Kraftfahrzeuglenkers kam für den Erstbeklagten dann nicht mehr in Frage, als es für ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar war, der einbiegende Kraftfahrzeuglenker werde nicht den linken Fahrstreifen benützen, sondern in den Bereich des dem bevorrangten Verkehr dienenden Fahrstreifen einfahren. Nach den für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erstbeklagte in diesem Zeitpunkt durch eine Bremsung seines Fahrzeuges reagiert. Aus der Tatsache, daß der Erstbeklagte in diesem Zeitpunkt bloß eine leichte Bremsung vorgenommen hat, obwohl ihm 0,14 Sekunden früher eine (sofortige) Vollbremsung möglich gewesen wäre, läßt sich allerdings für den Kläger nichts gewinnen, weil dadurch die Kollisionsgeschwindigkeit bloß von 70 auf 60 km/h hätte verringert werden können und es trotzdem im wesentlichen zu den gleichen Unfallsschäden gekommen wäre. In der Ablehnung der Annahme einer relevanten Reaktionsverspätung des Erstbeklagten durch die Vorinstanzen kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.Bei Beurteilung der Frage, welches Fahrverhalten für die beiden an dem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenker geboten war, ist von den tatsächlich vorhandenen Verkehrsleiteinrichtungen auszugehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen weist die Bundesstraße im Bereich der bzw nach der Einmündung der S***** Landesstraße - in der beabsichtigten Fahrtrichtung des Klägers, also Richtung St***** betrachtet - zwei Fahrstreifen auf, von welchen der linke mit Richtungspfeilen nach rechts versehen ist vergleiche auch die im Strafakt des Bezirksgerichtes Steyr [6 U 6/91] erliegenden Aufnahmen der Unfallsstelle, und zwar drittes Bild S.31 und erstes und zweites Bild S.33). Der linke mit Richtungspfeilen versehene Fahrstreifen dient zum Einordnen eines von der Querstraße Richtung St***** in die Bundesstraße einfahrenden Fahrzeuges in den von rechts, also aus Richtung B***** H***** kommenden den rechten Fahrstreifen benützenden fließenden Verkehr, dem jedenfalls gegenüber aus der S***** Landesstraße einbiegenden Fahrzeugen im Hinblick auf das im Bereich der S***** Landesstraße angebrachte Vorrangzeichen "Halt" (Paragraph 52, Ziffer 24, StVO) der Vorrang zukommt (Paragraph 19, Absatz 4, StVO). Dem Revisionswerber ist wohl darin beizupflichten, daß für einen in eine nicht zur Autobahn erklärte Bundesstraße einfahrenden Fahrzeuglenker keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Benützung eines vorhandenen Beschleunigungsstreifens im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 c, StVO besteht, weil die im Paragraph 46, Absatz 2, StVO normierte Verpflichtung nur für Autobahnen gilt und eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Straßen wegen der Verschiedenheit der Verkehrseinrichtungen und Verkehrsverhältnisse (insbesondere das Bestehen höhengleicher Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen und der mangelnden Eignung für den Schnellverkehr) nicht in Frage kommt. Es gelten damit die allgemeinen Fahrregeln der StVO, somit in erster Linie die Bestimmungen deren Paragraph 7, Nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Paragraph 7, Absatz 2, leg cit). Paragraph 7, Absatz 3, StVO bestimmt für Straßen außerhalb des Ortsgebietes weiters, daß der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich bei der hier vorhandenen besonderen Ausgestaltung der Kreuzung, daß der Kläger, der ja den Vorrang des Erstbeklagten zu wahren hatte, nach dem Einbiegen in die Bundesstraße nicht in den rechten, vom Erstbeklagten benützten Fahrstreifen einfahren durfte. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich weiters, daß - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - links neben dem dem geradeaus flutenden Verkehr Richtung St***** dienenden Fahrstreifen ein weiterer für den Linksabbiegerverkehr markierter Fahrstreifen vorhanden war, der sich nach der Einmündung der S***** Landesstraße als der bereits beschriebene Beschleunigungsstreifen fortsetzt vergleiche auch das erste Bild auf S.31 des Strafaktes). Ausgehend von diesen Verkehrsleiteinrichtungen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, aufgrund des herannahenden Fahrzeuges des Erstbeklagten nach dem Einfahren in die Kreuzung in den linken mit den Richtungspfeilen nach rechts versehenen Fahrstreifen einzubiegen, um in der Folge das - nicht als Überholen geltende (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO) - Vorbeibewegen des im rechten Fahrstreifen herannahenden Fahrzeuges abzuwarten und sodann ohne Behinderung dieses Verkehrsteilnehmers den notwendig werdenden Wechsel des Fahrstreifens vorzunehmen. War der Kläger aber aufgrund der hier gegebenen Gestaltung der Kreuzung berechtigt, trotz des herannahenden im Vorrang befindlichen Fahrzeuges des Erstbeklagten vorsichtig, also in entsprechend langsamer Fahrweise in die Kreuzung einzufahren und sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung des im ersten Fahrstreifen herannahenden Kraftfahrzeuges auf dem linken mit Pfeilen nach rechts versehenen Fahrstreifen einzuordnen, so muß dem Erstbeklagten auch zugebilligt werden, daß er im Sinne des Paragraph 3, StVO auf ein solches Verhalten des einfahrenden Fahrzeuglenkers vertrauen durfte, zumal er ohnedies den der Geradeausfahrt dienenden Fahrstreifen benutzte und ein Einfahren in die Bundesstraße bis auf Höhe der Verlängerung des Linksabbiegestreifens zu keiner Behinderung seiner Fahrweise führen konnte. Da der Erstbeklagte im Hinblick auf die an der Kreuzung bestehenden Sichtverhältnisse weiters davon ausgehen konnte, der Lenker des einbiegenden Fahrzeuges werde das mit eingeschaltetem Fernlicht herannahende Fahrzeug bemerken, mußte der Erstbeklagte nicht schon das langsame Einfahren (Beschleunigung von 1,0 m/sec2) des Fahrzeuges in den Kreuzungsbereich als verkehrswidriges Verhalten oder als unklare Verkehrslage erkennen, er durfte vielmehr davon ausgehen, der Fahrzeuglenker werde sein Fahrzeug ohne Behinderung des bevorrangten Fahrzeuges auf den linken Fahrstreifen einordnen und erst später ohne seine Fahrt zu behindern den Fahrstreifen wechseln (Paragraph 11, Absatz eins, StVO). Ein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des einbiegenden Kraftfahrzeuglenkers kam für den Erstbeklagten dann nicht mehr in Frage, als es für ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar war, der einbiegende Kraftfahrzeuglenker werde nicht den linken Fahrstreifen benützen, sondern in den Bereich des dem bevorrangten Verkehr dienenden Fahrstreifen einfahren. Nach den für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erstbeklagte in diesem Zeitpunkt durch eine Bremsung seines Fahrzeuges reagiert. Aus der Tatsache, daß der Erstbeklagte in diesem Zeitpunkt bloß eine leichte Bremsung vorgenommen hat, obwohl ihm 0,14 Sekunden früher eine (sofortige) Vollbremsung möglich gewesen wäre, läßt sich allerdings für den Kläger nichts gewinnen, weil dadurch die Kollisionsgeschwindigkeit bloß von 70 auf 60 km/h hätte verringert werden können und es trotzdem im wesentlichen zu den gleichen Unfallsschäden gekommen wäre. In der Ablehnung der Annahme einer relevanten Reaktionsverspätung des Erstbeklagten durch die Vorinstanzen kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Der Revisionswerber beharrt weiters auf seinem Vorwurf, dem Erstbeklagten sei eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit anzulasten. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.
Nach § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges - daß der Erstbeklagte gegen die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO verstoßen hätte, wurde ihm vom Kläger nicht zum Vorwurf gemacht und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen - die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er in der Lage ist, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer - erkennbaren - Unfallgefahr entsprechend zu begegnen. Die Bundesstraße gewährt im Bereich der Unfallskreuzung, in dem die Fahrbahn etwa 10,6 m breit ist, eine objektive Sicht von 400 bis 500 m. Die Kreuzung selbst ist so gebaut, daß der im Verlauf der Bundesstraße flutende Verkehr durch von der Bundesstraße abbiegende Fahrzeuge nicht behindert wird. Besondere Umstände im Bereich des Straßenverlaufes, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, wurden nicht festgestellt. Wenngleich die Fahrbahn infolge leichten Nieselregens naß war, so sind im Verfahren doch keine Umstände hervorgekommen, die die Einhaltung einer geringeren Fahrgeschwindigkeit hätten angezeigt erscheinen lassen. Insoweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, die Bodenmarkierungen seien bei Dunkelheit und Regen wohl kaum erkennbar, bringt er seine Rechtsrüge - von einem nicht festgestellten Sachverhalt ausgehend - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen dem Erstbeklagten als bevorrangten Verkehrsteilnehmer einer Bundesstraße die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht als Mitverschulden anlasteten, so kann darin somit kein Rechtsirrtum erblickt werden, zumal die an den Tag gelegte Fahrweise des Erstbeklagten gegenüber der krassen Vorrangverletzung des Klägers derart in den Hintergrund tritt, daß ein allenfalls darin zu erblickendes Fehlverhalten bei der Verschuldensabwägung zu vernachlässigen wäre.Nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges - daß der Erstbeklagte gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen hätte, wurde ihm vom Kläger nicht zum Vorwurf gemacht und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen - die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er in der Lage ist, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer - erkennbaren - Unfallgefahr entsprechend zu begegnen. Die Bundesstraße gewährt im Bereich der Unfallskreuzung, in dem die Fahrbahn etwa 10,6 m breit ist, eine objektive Sicht von 400 bis 500 m. Die Kreuzung selbst ist so gebaut, daß der im Verlauf der Bundesstraße flutende Verkehr durch von der Bundesstraße abbiegende Fahrzeuge nicht behindert wird. Besondere Umstände im Bereich des Straßenverlaufes, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, wurden nicht festgestellt. Wenngleich die Fahrbahn infolge leichten Nieselregens naß war, so sind im Verfahren doch keine Umstände hervorgekommen, die die Einhaltung einer geringeren Fahrgeschwindigkeit hätten angezeigt erscheinen lassen. Insoweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, die Bodenmarkierungen seien bei Dunkelheit und Regen wohl kaum erkennbar, bringt er seine Rechtsrüge - von einem nicht festgestellten Sachverhalt ausgehend - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen dem Erstbeklagten als bevorrangten Verkehrsteilnehmer einer Bundesstraße die Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht als Mitverschulden anlasteten, so kann darin somit kein Rechtsirrtum erblickt werden, zumal die an den Tag gelegte Fahrweise des Erstbeklagten gegenüber der krassen Vorrangverletzung des Klägers derart in den Hintergrund tritt, daß ein allenfalls darin zu erblickendes Fehlverhalten bei der Verschuldensabwägung zu vernachlässigen wäre.
Die Revision erweist sich damit als unberechtigt, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.