Begründung:
Die C***-B***, Filiale Graz-Leonhard, erlegte beim Erstgericht zugunsten von Max K*** und Theresia K*** das Realisat eines Überbringersparbuches in Höhe von 195.707,94 S. Der Erlag wurde wegen Unklarheit der Rechtslage begehrt und zugleich beantragt, die Ausfolgung nur auf einverständlichen Antrag der Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Der Erlag wurde angenommen. Wegen einer Abgabenschuld der Theresia K*** von 41.658 S wurde der Herausgabeanspruch der Genannten hinsichtlich des Barbetrages von 41.658 S gepfändet und dem Erstgericht als Drittschuldner die Herausgabe an Theresia K*** untersagt (Pfändungsverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Februar 1986, ON 15). Eine gleichartige Pfändungsverfügung erging hinsichtlich des Herausgabeanspruchs des Max K*** betreffend dessen Anspruch auf Herausgabe eines Barbetrages von 154.049,94 S (Pfändungsverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19.Feber 1986, ON 16). Mit den weiteren Bescheiden des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. April 1986, ON 19, wurden die vorgenannten gepfändeten Forderungen der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuld - also 154.049,94 S hinsichtlich des Max K*** und 41.658 S hinsichtlich der Theresia K*** - gemäß § 71 Abgabenexekutionsordnung zur Einziehung überwiesen. Das Erstgericht verfügte mit Beschluß vom 28.April 1986, ON 20, daß der erlegte Betrag von 195.707,94 S aufgrund der vom Finanzamt Graz-Stadt, Vollstreckungsstelle, erwirkten Pfändung ausgefolgt werde. Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz wurde angewiesen, nach Rechtskraft des Beschlusses ungeachtet der angemerkten Pfändung den erliegenden Bargeldbetrag von 195.707,94 S an die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Graz-Stadt zu Steuernummer 450/0523 und 450/4632 zu überweisen und die HMB zu löschen. Dieser Beschluß wurde Theresia K*** am 14.Mai 1986 durch Hinterlegung zugestellt. Max K*** erhob kein Rechtsmittel. Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Erlagsgegnerin Theresia K*** gegen diesen Beschluß erhobenen, am 3.Juni 1986 zur Post gegebenen Rekurs als verspätet zurück. Das Rekursgericht führte aus, in Erlagssachen seien die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Nach § 11 Abs 1 AußStrG betrage die Rekursfrist 14 Tage. Sie beginne mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen. Die Zustellung sei hier durch Hinterlegung erfolgt. Nach § 17 Abs 3 ZustG beginne der Lauf der Abholungsfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Als Beginn der Abholfrist sei im vorliegenden Fall der 14. Mai 1986 beurkundet. Die im Rekurs aufgestellte Behauptung, der angefochtene Beschluß sei am 20.Mai 1986 zugestellt worden, sei demnach unrichtig. Sollte damit der Tag der Behebung gemeint sein, so käme dem keine rechtliche Beurteilung zu, weil die Behebung jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Abholungsfrist vorgenommen worden sei. Die Rekursfrist habe somit am 28.Mai 1986 geendet. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibe es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rechtsmittel Bedacht zu nehmen, sofern sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse. "Dritter" sei jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person. Hier sei es die Republik Österreich, der eine Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß die Überweisung auch nur teilweise zu unterbleiben hätte, zum Nachteil gereichen würde. Der verspätete Rekurs sei daher zurückzuweisen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich nach Abweisung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist der Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin Theresia K*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und das vorangegangene Zustellverfahren als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Zustellung des Beschlusses ON 20 an ihren Vertreter aufzutragen. Die Rekurswerberin macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ON 20 ortsabwesend, nämlich auf Urlaub in Jugoslawien gewesen. Durch die während ihrer Abwesenheit im Ausland vorgenommene Hinterlegung sei ihr im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln bzw. ein Rechtsmittel einzubringen, genommen worden, zumal nach der Aktenlage eine Zustellung an ihren Vertreter hätte erfolgen müssen. Die C***-B***, Filiale Graz-Leonhard, erlegte beim Erstgericht zugunsten von Max K*** und Theresia K*** das Realisat eines Überbringersparbuches in Höhe von 195.707,94 S. Der Erlag wurde wegen Unklarheit der Rechtslage begehrt und zugleich beantragt, die Ausfolgung nur auf einverständlichen Antrag der Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Der Erlag wurde angenommen. Wegen einer Abgabenschuld der Theresia K*** von 41.658 S wurde der Herausgabeanspruch der Genannten hinsichtlich des Barbetrages von 41.658 S gepfändet und dem Erstgericht als Drittschuldner die Herausgabe an Theresia K*** untersagt (Pfändungsverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Februar 1986, ON 15). Eine gleichartige Pfändungsverfügung erging hinsichtlich des Herausgabeanspruchs des Max K*** betreffend dessen Anspruch auf Herausgabe eines Barbetrages von 154.049,94 S (Pfändungsverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19.Feber 1986, ON 16). Mit den weiteren Bescheiden des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. April 1986, ON 19, wurden die vorgenannten gepfändeten Forderungen der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuld - also 154.049,94 S hinsichtlich des Max K*** und 41.658 S hinsichtlich der Theresia K*** - gemäß Paragraph 71, Abgabenexekutionsordnung zur Einziehung überwiesen. Das Erstgericht verfügte mit Beschluß vom 28.April 1986, ON 20, daß der erlegte Betrag von 195.707,94 S aufgrund der vom Finanzamt Graz-Stadt, Vollstreckungsstelle, erwirkten Pfändung ausgefolgt werde. Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz wurde angewiesen, nach Rechtskraft des Beschlusses ungeachtet der angemerkten Pfändung den erliegenden Bargeldbetrag von 195.707,94 S an die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Graz-Stadt zu Steuernummer 450/0523 und 450/4632 zu überweisen und die HMB zu löschen. Dieser Beschluß wurde Theresia K*** am 14.Mai 1986 durch Hinterlegung zugestellt. Max K*** erhob kein Rechtsmittel. Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Erlagsgegnerin Theresia K*** gegen diesen Beschluß erhobenen, am 3.Juni 1986 zur Post gegebenen Rekurs als verspätet zurück. Das Rekursgericht führte aus, in Erlagssachen seien die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Nach Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG betrage die Rekursfrist 14 Tage. Sie beginne mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen. Die Zustellung sei hier durch Hinterlegung erfolgt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG beginne der Lauf der Abholungsfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Als Beginn der Abholfrist sei im vorliegenden Fall der 14. Mai 1986 beurkundet. Die im Rekurs aufgestellte Behauptung, der angefochtene Beschluß sei am 20.Mai 1986 zugestellt worden, sei demnach unrichtig. Sollte damit der Tag der Behebung gemeint sein, so käme dem keine rechtliche Beurteilung zu, weil die Behebung jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Abholungsfrist vorgenommen worden sei. Die Rekursfrist habe somit am 28.Mai 1986 geendet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibe es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch auf verspätete Rechtsmittel Bedacht zu nehmen, sofern sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse. "Dritter" sei jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person. Hier sei es die Republik Österreich, der eine Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß die Überweisung auch nur teilweise zu unterbleiben hätte, zum Nachteil gereichen würde. Der verspätete Rekurs sei daher zurückzuweisen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich nach Abweisung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist der Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin Theresia K*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und das vorangegangene Zustellverfahren als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Zustellung des Beschlusses ON 20 an ihren Vertreter aufzutragen. Die Rekurswerberin macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ON 20 ortsabwesend, nämlich auf Urlaub in Jugoslawien gewesen. Durch die während ihrer Abwesenheit im Ausland vorgenommene Hinterlegung sei ihr im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln bzw. ein Rechtsmittel einzubringen, genommen worden, zumal nach der Aktenlage eine Zustellung an ihren Vertreter hätte erfolgen müssen.