Entscheidung 2 Ob 72/01d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa B*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Thomas F*****, 2. V*****, und 3. Verband *****, alle vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 50.000 sA, DM 78.013,59 sA und Gewährung einer monatlichen Rente von DM 6.107,85, über das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Dezember 2000, GZ 2 R 46/00y-38, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. Dezember 1999, GZ 1 Cg 107/98b-29, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung (Teilurteil) wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die außerordentliche Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung (Teilurteil) wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
2. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wird mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zurückgewiesen.2. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wird mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse der Klagevertreter wird klargestellt, dass die Berufungsentscheidung aus zwei Teilen besteht: Einerseits wurde mit Teilurteil das erstgerichtliche Urteil (unter Einbeziehung unbekämpft gebliebener Teile) dahin abgeändert, dass der Klägerin Beträge von S 25.000 sA und DM 2.709,71 sA zugesprochen und Mehrbegehren von S 25.000 sA und DM 42.959,69 sA abgewiesen wurden. Andererseits wurde das erstgerichtliche Urteil im Übrigen, also hinsichtlich des verbleibenden Teiles des Leistungsbegehrens von DM 32.344,19 sA und des gesamten Rentenbegehrens, mit Beschluss (von der Klägerin fälschlich als "Aufhebungsurteil" bezeichnet) aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Zum abändernden Teil seiner Entscheidung (Teilurteil) sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
Die Klägerin bekämpft diese Berufungsentscheidung in ihrem Rechtsmittel insofern, als im Teilurteil ein Betrag von DM 42.959,69 sA abgewiesen und als das erstgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben wurde. Das Rechtsmittel der Klägerin ist somit einerseits als außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts, anderseits als Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss aufzufassen.
Rechtliche Beurteilung
Ein solcher Rekurs ist aber jedenfalls unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).Ein solcher Rekurs ist aber jedenfalls unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Inhaltlich befasst sich das Rechtsmittel ausschließlich mit der Frage des Unterhaltsentganges, die Gegenstand des aufhebenden Teiles der Berufungsentscheidung war. Zwar ist in der mit Teilurteil erfolgten Abweisung eines Begehrens von DM 42.959,69 sA ein Betrag von DM 10.410,76 an kapitalisiertem Unterhaltsentgang enthalten; dieses Teilbegehren wurde aber bereits vom Erstgericht unbekämpft und damit rechtskräftig abgewiesen. Darüber hinaus zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist.Inhaltlich befasst sich das Rechtsmittel ausschließlich mit der Frage des Unterhaltsentganges, die Gegenstand des aufhebenden Teiles der Berufungsentscheidung war. Zwar ist in der mit Teilurteil erfolgten Abweisung eines Begehrens von DM 42.959,69 sA ein Betrag von DM 10.410,76 an kapitalisiertem Unterhaltsentgang enthalten; dieses Teilbegehren wurde aber bereits vom Erstgericht unbekämpft und damit rechtskräftig abgewiesen. Darüber hinaus zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig ist.
Das Rechtsmittel war somit zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00072.01D.0329.000
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011
Dokumentnummer
JJT_20010329_OGH0002_0020OB00072_01D0000_000