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Entscheidung 2 Ob 72/21h×

Entscheidung 2 Ob 72/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob72/21h

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Y***** B*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 62.509,06 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 32.754,53 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. November 2020, GZ 5 R 8/20w-65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Die Beklagte weist an sich zutreffend darauf hin, dass die (wenngleich knappe) Rechtsrüge ihrer Berufung gesetzmäßig ausgeführt war. Sie beschränkte sich nicht darauf, bloß allgemein die Unrichtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung zu behaupten, sondern führte dafür durchaus Argumente an (RS0041719; RS0043603 [T12]). Das Berufungsverfahren wäre daher tatsächlich mangelhaft geblieben, wenn das Gericht die Erledigung der Rechtsrüge verweigert hätte (RS0043231). Das traf aber im konkreten Fall nicht zu: Zwar sah sich das Berufungsgericht „zum Hinweis veranlasst“, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei; es nahm aber auch inhaltlich (wenngleich ebenfalls knapp) zum Berufungsvorbringen Stellung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Damit hat es die Rechtsrüge in der Sache erledigt, ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.

[2]                  2. Soweit die Beklagte eine Nichtigkeit der Entscheidung über die Berufung der Klägerin geltend macht (3 Ob 230/17w mwN), ist sie nicht beschwert. Die dieser Berufung nicht Folge gebende Entscheidung des Berufungsgerichts ist inzwischen rechtskräftig.

Textnummer

E131798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00072.21H.0429.000

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210429_OGH0002_0020OB00072_21H0000_000