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Entscheidung 2 Ob 72/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

2Ob72/24p

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 54 R 254/23h-111, womit in Folge Rekurses der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 13. November 2023, GZ 1 P 79/22p-106, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit dem Wirkungsbereich der Vertretung in gerichtlichen Verfahren.

[2]                  Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen persönlich erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[3]           Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 7. März 2024 zugestellt.

[4]                  Mit fristgerecht eingebrachter Eingabe wandte sich die Betroffene persönlich – erkennbar in Form eines Rechtsmittels – gegen den Beschluss des Rekursgerichts.

[5] Das Erstgericht stellte diese Eingabe der Betroffenen mit Beschluss vom 12. März 2024 urschriftlich mit dem Auftrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zurück. Nach der Aktenlage verweigerte die Betroffene die Annahme dieses Beschlusses vergleiche Paragraph 20, ZustG), woraufhin am 15. März 2024 eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Einer von der Betroffenen persönlich verfassten und mit 21. März 2024 datierten Eingabe lässt sich allerdings entnehmen, dass der Betroffenen der Auftrag zur Verbesserung zur Kenntnis gelangt sein muss.

[6]           Eine Verbesserung des erhobenen Rechtsmittels durch anwaltliche (oder notarielle) Fertigung erfolgte nicht.

[7]                  Nunmehr legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den gegen den Beschluss des Rekursgerichts von der Betroffenen persönlich erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[8]           Das Rechtsmittel ist unzulässig.

[9] Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

[10] Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG vom Erstgericht unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel – aus verfahrensökonomischen Gründen ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 67, AußStrG durch den Obersten Gerichtshof selbst – als unwirksam zurückzuweisen (RS0120077 [T1 und T9]).

Textnummer

E141811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00072.24P.0528.000

Im RIS seit

04.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2024

Dokumentnummer

JJT_20240528_OGH0002_0020OB00072_24P0000_000