Die - mangels eines Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO - unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers wendet sich gegen die Feststellung der Klagsforderung mit S 24.972,56, der Gegenforderung mit S 1.000 und gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 13.486,28 s.A. mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.Die - mangels eines Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO - unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers wendet sich gegen die Feststellung der Klagsforderung mit S 24.972,56, der Gegenforderung mit S 1.000 und gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 13.486,28 s.A. mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll; letztlich somit der Wert des Streitgegenstandes, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (Fasching ZPR Rz 1861).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll; letztlich somit der Wert des Streitgegenstandes, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (Fasching ZPR Rz 1861).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich eines Betrages von S 23.972,56 s.A. bestätigt und hinsichtlich eines Mehrbetrages von S 13.486,28 s.A. im Sinne der Abweisung abgeändert; der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Feststellung der Klagsforderung mit S 24.972,56 und der Gegenforderung mit S 1.000 und den klagsabweisenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung, nämlich die Abweisung eines Betrages von S 13.486,28 s.A. Der Beschwerdegegenstand übersteigt daher selbst unter Berücksichtigung der Bekämpfung der Gegenforderung von S 1.000 den Betrag von S 15.000 nicht, sodaß die gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässige Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre; da das Erstgericht dies unterlassen hat, oblag die Zurückweisung dem Obersten Gerichtshof. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich eines Betrages von S 23.972,56 s.A. bestätigt und hinsichtlich eines Mehrbetrages von S 13.486,28 s.A. im Sinne der Abweisung abgeändert; der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Feststellung der Klagsforderung mit S 24.972,56 und der Gegenforderung mit S 1.000 und den klagsabweisenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung, nämlich die Abweisung eines Betrages von S 13.486,28 s.A. Der Beschwerdegegenstand übersteigt daher selbst unter Berücksichtigung der Bekämpfung der Gegenforderung von S 1.000 den Betrag von S 15.000 nicht, sodaß die gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässige Revision gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre; da das Erstgericht dies unterlassen hat, oblag die Zurückweisung dem Obersten Gerichtshof. Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.