Aus der Begründung:
Zunächst ist die Behauptung des Revisionsrekurses, daß das Geschäft zwischen Kaufleuten abgewickelt wurde, aus der Klagserzählung nicht zu erschließen. Auch in der Klagebeantwortung wurde nicht behauptet, daß der Kläger Kaufmann ist, noch zwingt der Umstand, daß der Kläger fachmännische Kenntnisse auf dem Gebiete des Verlegens von fugenlosen Fußböden und Wandbelägen der Gemeinschaft zur Verfügung stellt, zu der Annahme, daß der Kläger Kaufmann sei. Im übrigen unterscheidet § 577 ZPO. nicht zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten, sondern stellt in seinem Absatz 3 ganz allgemein die Vorschrift auf, daß der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muß. Der Hinweis auf Art. XIV EGzZPO. ist schon deshalb verfehlt, weil es sich nicht um die Unterwerfung unter ein Börsenschiedsgericht handelt.Zunächst ist die Behauptung des Revisionsrekurses, daß das Geschäft zwischen Kaufleuten abgewickelt wurde, aus der Klagserzählung nicht zu erschließen. Auch in der Klagebeantwortung wurde nicht behauptet, daß der Kläger Kaufmann ist, noch zwingt der Umstand, daß der Kläger fachmännische Kenntnisse auf dem Gebiete des Verlegens von fugenlosen Fußböden und Wandbelägen der Gemeinschaft zur Verfügung stellt, zu der Annahme, daß der Kläger Kaufmann sei. Im übrigen unterscheidet Paragraph 577, ZPO. nicht zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten, sondern stellt in seinem Absatz 3 ganz allgemein die Vorschrift auf, daß der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden muß. Der Hinweis auf Artikel römisch vierzehn, EGzZPO. ist schon deshalb verfehlt, weil es sich nicht um die Unterwerfung unter ein Börsenschiedsgericht handelt.
Darüber hinaus wird auch dort ein schriftlicher Schiedsvertrag verlangt, es sei denn, daß es sich um protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse handelt. Behauptungen, daß diese Voraussetzungen vorliegen, sind weder dem Vorbringen der Streitteile, noch der Vereinbarung vom 25. September 1951 zu entnehmen.
Daß ein Telegramm dieselben Wirkungen haben müsse wie ein Brief, mag für das kaufmännische Leben dahingestellt bleiben.
Auf dem Gebiete der verfahrensrechtlichen Vorschriften ist dem Erfordernis der Schriftlichkeit durch ein Telegramm nicht Genüge geleistet. Schriftlichkeit erfordert, daß der Vertragspartner auf die Urkunde (in der Regel unter die Urkunde) seine Unterschrift oder sein Handzeichen setzt, was bei einem durch Boten überbrachten Brief möglich ist, bei einem Telegramm aber nicht zutreffen kann.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch auf die Bestimmungen der Geo. verwiesen, denen zufolge telegraphische Eingaben mit Schriftsatz wiederholt werden müssen und dem Erfordernis der Unterschrift nur durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalt des Telegramms einverstanden zu sein, Genüge getan werden kann.
Die Unterschrift der Schiedsparteien ist in Fällen des Schiedsvertrages nach den Vorschriften der ZPO. unentbehrlich (vgl. Sperl, S. 775).Die Unterschrift der Schiedsparteien ist in Fällen des Schiedsvertrages nach den Vorschriften der ZPO. unentbehrlich vergleiche Sperl, S. 775).