Begründung:
Die Eltern der Kinder schlossen anläßlich ihrer gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen erfolgten Ehescheidung einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen (pflegschaftsgerichtlich genehmigtem) Punkt 1. der Mutter die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der drei Kinder allein zustehen. Die Punkte 5. und 6. Die Eltern der Kinder schlossen anläßlich ihrer gemäß Paragraph 55, a EheG im Einvernehmen erfolgten Ehescheidung einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen (pflegschaftsgerichtlich genehmigtem) Punkt 1. der Mutter die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der drei Kinder allein zustehen. Die Punkte 5. und 6.
des Vergleiches betreffen das den Ehegatten je zur Hälfte gehörende Haus in Krumpental, und zwar wurde dem Mann das Recht eingeräumt, die Liegenschatshälfte der Frau abzulösen, die Frau verpflichtete sich, die Liegenschaft binnen sechs Wochen nach Erhalt des Ablösebetrages zu räumen.
Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter, den Punkten 5. und 6. des Vergleiches die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu versagen, mit der Begründung ab, die Rechte der Kinder seien hiedurch nicht unmittelbar betroffen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter keine Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Antrag der Mutter zurückgewiesen wird. Wenn, wie im vorliegenden Fall, durch die Punkte 5. und 6. des Vergleiches, nicht direkt in die Rechtssphäre der Kinder eingegriffen werde, sondern allenfalls mittelbar in ihre Interessenssphäre, bedürfe es keiner Genehmigung des Gerichtes. Die Kinder seien insofern nicht Beteiligte, eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung sei nicht erforderlich, der Antrag der Mutter wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dies habe das Erstgericht durch die Abweisung des Antrages ohnedies zum Ausdruck gebracht.
Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit er die beiden noch minderjährigen Kinder Manfred und Walter betrifft, mit Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nicht zulässig, weil kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG gegeben ist. Die Mutter macht offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, weil die Kinder durch die im Punkt 6. des Vergleichs enthaltene Räumungsverpflichtung der Obdachlosigkeit preisgegeben wären, weshalb das Rekursgericht die Wahrung des Kindeswohles außer acht gelassen habe. Im Schutzbereich des § 187 AußStrG lägen nicht nur mit Minderjährigen abgeschlossene Verträge, sondern auch solche, die zu ihren Lasten - und damit in ihre Interessensphäre eingreifend - geschlossen worden seien.Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit er die beiden noch minderjährigen Kinder Manfred und Walter betrifft, mit Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nicht zulässig, weil kein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AußStrG gegeben ist. Die Mutter macht offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, weil die Kinder durch die im Punkt 6. des Vergleichs enthaltene Räumungsverpflichtung der Obdachlosigkeit preisgegeben wären, weshalb das Rekursgericht die Wahrung des Kindeswohles außer acht gelassen habe. Im Schutzbereich des Paragraph 187, AußStrG lägen nicht nur mit Minderjährigen abgeschlossene Verträge, sondern auch solche, die zu ihren Lasten - und damit in ihre Interessensphäre eingreifend - geschlossen worden seien.