Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage der Vorteilsausgleichung im Falle von Leistungen Dritter an den Geschädigten wurde in der Rechtslehre widerspruchsvoll behandelt. Ehrenzweig (System 2. Aufl. II/1 § 301 Z. 6) erklärt Versicherungsansprüche für nicht anrechenbar, wenn die Versicherung nicht gerade dazu bestimmt gewesen sei, den Haftpflichtigen zu entlasten. Von Wolff (in Klang 2. Aufl. VI 6 zu § 1293 ABGB.) wird die Auffassung vertreten, daß sich der Geschädigte anrechnen lassen müsse, was er mit Rücksicht auf die Beschädigung von dritter Seite erhalte, auch wenn es sich um freiwillige Spenden oder Leistungen aus einer Privatversicherung handle. Der Schädiger werde aber in Anlehnung an § 1042 ABGB. dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig. Die deutsche Rechtslehre hat die Abgrenzung der anzurechnenden und der dem Gläubiger verbleibenden Vorteile nach der Theorie der adäquaten Verursachung versucht und die Verursachungslehre dahin ergänzt, daß auch ein adäquat verursachter Vorteil nicht auszugleichen ist, wenn er den Schädiger auf Kosten Dritter oder besonderer Leistungen des Geschädigten begünstige oder der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. Der Tendenz der Gewinnabwehr des Gläubigers müsse mit eben soviel Recht der Gedanke der Abwehr der Schuldnerbegünstigung auf Kosten Dritter entgegengestellt werden (Stoll, Vertrag und Unrecht, S. 200; vgl. auch RGZ. 153, 267: "Es liegt in der Richtung der obigen Entscheidungen, daß die Schädiger sich nicht die Früchte zunutze machen dürfen, die aus den Mitteln erwachsen, welche die Notare für ihre Fürsorgezwecke zusammenbringen"). Der Oberste Gerichtshof hat sowohl Leistungen auf Grund freiwilliger Spenden als auch Bezüge auf Grund privater Versicherung nicht als anrechenbar erklärt (GlUNF. 4221; 3 Ob 104/53). In der Entscheidung 2 Ob 20/53 wird ausgesprochen, daß der Schädiger nicht verlangen könne, daß die den Hinterbliebenen zufließenden Pensionsbezüge als zur Entlastung des Schädigers gewährt angesehen würden, und daß sich der Schädiger nicht deswegen beschwert erachten könne, weil die Pensionsbezüge vom Gesamtschaden abgezogen und erst von dem sich ergebenden Unterschiedsbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote gebildet worden sei. An der tatsächlichen Schadensminderung nehme der Schädiger auch schon dann teil, wenn man sich der von den Untergerichten gewählten Berechnungsart anschließe, denn er habe im Ergebnis jedenfalls weniger zu bezahlen als das, was die Hinterbliebenen verlangen könnten, wenn ihr Pensionseinkommen ausfiele.Die Frage der Vorteilsausgleichung im Falle von Leistungen Dritter an den Geschädigten wurde in der Rechtslehre widerspruchsvoll behandelt. Ehrenzweig (System 2. Aufl. II/1 Paragraph 301, Ziffer 6,) erklärt Versicherungsansprüche für nicht anrechenbar, wenn die Versicherung nicht gerade dazu bestimmt gewesen sei, den Haftpflichtigen zu entlasten. Von Wolff (in Klang 2. Aufl. römisch sechs 6 zu Paragraph 1293, ABGB.) wird die Auffassung vertreten, daß sich der Geschädigte anrechnen lassen müsse, was er mit Rücksicht auf die Beschädigung von dritter Seite erhalte, auch wenn es sich um freiwillige Spenden oder Leistungen aus einer Privatversicherung handle. Der Schädiger werde aber in Anlehnung an Paragraph 1042, ABGB. dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig. Die deutsche Rechtslehre hat die Abgrenzung der anzurechnenden und der dem Gläubiger verbleibenden Vorteile nach der Theorie der adäquaten Verursachung versucht und die Verursachungslehre dahin ergänzt, daß auch ein adäquat verursachter Vorteil nicht auszugleichen ist, wenn er den Schädiger auf Kosten Dritter oder besonderer Leistungen des Geschädigten begünstige oder der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. Der Tendenz der Gewinnabwehr des Gläubigers müsse mit eben soviel Recht der Gedanke der Abwehr der Schuldnerbegünstigung auf Kosten Dritter entgegengestellt werden (Stoll, Vertrag und Unrecht, S. 200; vergleiche auch RGZ. 153, 267: "Es liegt in der Richtung der obigen Entscheidungen, daß die Schädiger sich nicht die Früchte zunutze machen dürfen, die aus den Mitteln erwachsen, welche die Notare für ihre Fürsorgezwecke zusammenbringen"). Der Oberste Gerichtshof hat sowohl Leistungen auf Grund freiwilliger Spenden als auch Bezüge auf Grund privater Versicherung nicht als anrechenbar erklärt (GlUNF. 4221; 3 Ob 104/53). In der Entscheidung 2 Ob 20/53 wird ausgesprochen, daß der Schädiger nicht verlangen könne, daß die den Hinterbliebenen zufließenden Pensionsbezüge als zur Entlastung des Schädigers gewährt angesehen würden, und daß sich der Schädiger nicht deswegen beschwert erachten könne, weil die Pensionsbezüge vom Gesamtschaden abgezogen und erst von dem sich ergebenden Unterschiedsbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote gebildet worden sei. An der tatsächlichen Schadensminderung nehme der Schädiger auch schon dann teil, wenn man sich der von den Untergerichten gewählten Berechnungsart anschließe, denn er habe im Ergebnis jedenfalls weniger zu bezahlen als das, was die Hinterbliebenen verlangen könnten, wenn ihr Pensionseinkommen ausfiele.
Die von Wolff vertretene Auffassung würde nur dann nicht zur einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers führen, wenn der Schädiger dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig wäre. Eine solche Ersatzpflicht wurde jedoch in der Entscheidung ZBl. 1917 Nr. 61 verneint (hiezu ablehnend die Bemerkung des Herausgebers a. a. O. S. 255 ff.). Die Problemstellung wird jedoch vereinfacht, wenn der Dritte von vornherein nicht beabsichtigt, Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu stellen, sei es, daß ihm solche tatsächlich nicht zustehen oder daß er ihre Durchsetzung für zweifelhaft an sieht oder daß er dem Geschädigten eine zusätzliche Leistung gewähren will. Würde man in einem solchen Falle die Leistungen Dritter bei der Berechnung des Schadens berücksichtigen, so käme dies einer Begünstigung des Schädigers auf Kosten Dritter gleich. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Ärztekammer nicht, Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vorteilsausgleichung liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß der Versorgungsfonds der Ärztekammer einer Haftpflichtversicherung nahekäme, bei der andere, ohne es zu wollen, die Prämien für den Schädiger bezahlt hätten (vgl. Machleid, zur Vorteilsausgleichung im Schadenersatzrecht, Süddeutsche Juristenzeitung 1952 S. 644). Das Krankengeld ist nach den Feststellungen der Unterinstanzen als zusätzliche Leistung neben der dem Geschädigten zustehenden Ersatzforderung gedacht. Eine Vorteilsausgleichung würde jedoch solche Zuwendungen für den Geschädigten unwirksam machen, obwohl zusätzliche Leistungen Dritter an den Geschädigten anläßlich eines Schadenfalles nicht verboten sind. Sie stunde mit dem Grundsatze der Freiheit der Handlungen, denen keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht, im Widerspruch.Die von Wolff vertretene Auffassung würde nur dann nicht zur einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers führen, wenn der Schädiger dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig wäre. Eine solche Ersatzpflicht wurde jedoch in der Entscheidung ZBl. 1917 Nr. 61 verneint (hiezu ablehnend die Bemerkung des Herausgebers a. a. O. S. 255 ff.). Die Problemstellung wird jedoch vereinfacht, wenn der Dritte von vornherein nicht beabsichtigt, Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu stellen, sei es, daß ihm solche tatsächlich nicht zustehen oder daß er ihre Durchsetzung für zweifelhaft an sieht oder daß er dem Geschädigten eine zusätzliche Leistung gewähren will. Würde man in einem solchen Falle die Leistungen Dritter bei der Berechnung des Schadens berücksichtigen, so käme dies einer Begünstigung des Schädigers auf Kosten Dritter gleich. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Ärztekammer nicht, Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vorteilsausgleichung liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß der Versorgungsfonds der Ärztekammer einer Haftpflichtversicherung nahekäme, bei der andere, ohne es zu wollen, die Prämien für den Schädiger bezahlt hätten vergleiche Machleid, zur Vorteilsausgleichung im Schadenersatzrecht, Süddeutsche Juristenzeitung 1952 S. 644). Das Krankengeld ist nach den Feststellungen der Unterinstanzen als zusätzliche Leistung neben der dem Geschädigten zustehenden Ersatzforderung gedacht. Eine Vorteilsausgleichung würde jedoch solche Zuwendungen für den Geschädigten unwirksam machen, obwohl zusätzliche Leistungen Dritter an den Geschädigten anläßlich eines Schadenfalles nicht verboten sind. Sie stunde mit dem Grundsatze der Freiheit der Handlungen, denen keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht, im Widerspruch.