Die Revision, bei deren Erörterung der Oberste Gerichtshof der vom Revisionswerber gewählten Systematik folgt, ist nicht begründet. Eine Aktenwidrigkeit soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht bei Erörterung des Selbstmordversuches der Beklagten vom 13. 5. 1956 die Feststellung "gezogen" habe, der Kläger habe das Ausströmen des Gases hinter verschlossenen Türen vernommen. Dies habe jedoch keine der beteiligen Personen behauptet. Er selbst habe bekundet, dass er noch vor dem Schließen der zweiten aus einer Doppeltür bestehenden Wohnungstür das Umdrehen des Schlüssels, das Öffnen der Gashähne und das Ausströmen des Gases gehört habe. Abgesehen davon, dass kein Anlass für die Annahme besteht, das Berufungsgericht habe es bei der Wahl der Wendung "hinter verschlossenen Türen" darauf angelegt gehabt, besonders zum Ausdruck zu bringen, dass beide Türen der doppelten Gangtür verschlossen gewesen seien, handelt es sich hier um einen für die Entscheidung völlig unwesentlichen Umstand. Aktenwidrig soll weiter die Annahme des Berufungsgerichtes sein, der Selbstmordversuch der Beklagten sei eine Reaktion auf das eigene konsequent ehewidrige und völlig uneinsichtige Verhalten des Klägers gewesen. Schon der Wortlaut der als aktenwidrig bekämpften Annahme des Berufungsgerichtes lässt erkennen, dass dieses dabei nicht den Inhalt einer Parteibehauptung oder eines Beweismittels wiedergegeben, sondern das dem Selbstmordversuch vorangegangene Benehmen des Klägers gewertet hat. Von einer Wiedergabe des Akteninhalts und davon, dass ein solcher zur Grundlage einer Feststellung gemacht worden sei, kann hier nicht die Rede sein. Darüber hinaus übersieht die Revision die ausführliche Darstellung der dem Selbstmordversuch unmittelbar vorangegangenen Ereignisse durch das Berufungsgericht: Die Vorhalte, die die Beklagte den Ehegatten N***** über ihre Vernachlässigung durch den Kläger tags zuvor machte, die darauf folgenden stundenlangen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten zur Nachtzeit, das wort- und grußlose Weggehen des Klägers und seine lieblose Antwort auf die Frage der Beklagten, nachdem er den ganzen Tag über nicht daheim gewesen und nur zum Abendessen erschienen war. Die Revision bekämpft die gleiche Ansicht des Berufungsgerichtes auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und macht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung geltend, dass die Vorschrift des § 59/2 (gemeint wohl die Bestimmung des 2. Satzes des § 49) EheG nicht zu einer Kompensation von Ehescheidungsgründen führen dürfe und nur eine zulässige Reaktion zu beachten sei. Die vorausgegangenen Ereignisse seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, um einen Selbstmordversuch bei Gefährdung des ehelichen Kindes als zulässige Reaktion erscheinen zu lassen. Darauf ist zu erwidern, dass nicht jeder Selbstmordversuch als schwere Eheverfehlung beurteilt werden darf. Er kann es unter Umständen sein, wenn dadurch das Leben des anderen Gatten oder von Kindern gefährdet wird. Eine eindeutige Feststellung darüber, ob das Fenster des Nebenraumes, in dem das Kind schlief, offen oder geschlossen war, vermeinten die Untergerichte nicht treffen zu können. Es ist daher auch nicht restlos geklärt, ob das Kind im vorliegenden Fall überhaupt ernstlich gefährdet war. Es kommt aber auch noch dazu, dass ein Selbstmordversuch im Allgemeinen dann keine Eheverfehlung darstellen wird, wenn er unter dem zermürbenden Einfluss seelischer Not vorgenommen wird und eine Affekthandlung in begründeter Erregung darstellt (Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, S 189, 200; Godin, Ehegesetz, S 144). Die Beklagte war der Meinung, der Kläger habe für sie und das Kind kein Interesse mehr; sie befand sich infolge der vorhergegangenen Ereignisse in einer außerordentlichen Gemütsverfassung, die sie daran hinderte, die Lage rein vernunftmäßig zu beurteilen. Die Behauptung, die Beklagte habe damals die Gangtür abgesperrt, obwohl sie dies ansonsten nicht zu tun pflegte, ist eine unzulässige Neuerung; auf die an sie von der Revision geknüpften Erwägungen kann nicht eingegangen werden.Die Revision, bei deren Erörterung der Oberste Gerichtshof der vom Revisionswerber gewählten Systematik folgt, ist nicht begründet. Eine Aktenwidrigkeit soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht bei Erörterung des Selbstmordversuches der Beklagten vom 13. 5. 1956 die Feststellung "gezogen" habe, der Kläger habe das Ausströmen des Gases hinter verschlossenen Türen vernommen. Dies habe jedoch keine der beteiligen Personen behauptet. Er selbst habe bekundet, dass er noch vor dem Schließen der zweiten aus einer Doppeltür bestehenden Wohnungstür das Umdrehen des Schlüssels, das Öffnen der Gashähne und das Ausströmen des Gases gehört habe. Abgesehen davon, dass kein Anlass für die Annahme besteht, das Berufungsgericht habe es bei der Wahl der Wendung "hinter verschlossenen Türen" darauf angelegt gehabt, besonders zum Ausdruck zu bringen, dass beide Türen der doppelten Gangtür verschlossen gewesen seien, handelt es sich hier um einen für die Entscheidung völlig unwesentlichen Umstand. Aktenwidrig soll weiter die Annahme des Berufungsgerichtes sein, der Selbstmordversuch der Beklagten sei eine Reaktion auf das eigene konsequent ehewidrige und völlig uneinsichtige Verhalten des Klägers gewesen. Schon der Wortlaut der als aktenwidrig bekämpften Annahme des Berufungsgerichtes lässt erkennen, dass dieses dabei nicht den Inhalt einer Parteibehauptung oder eines Beweismittels wiedergegeben, sondern das dem Selbstmordversuch vorangegangene Benehmen des Klägers gewertet hat. Von einer Wiedergabe des Akteninhalts und davon, dass ein solcher zur Grundlage einer Feststellung gemacht worden sei, kann hier nicht die Rede sein. Darüber hinaus übersieht die Revision die ausführliche Darstellung der dem Selbstmordversuch unmittelbar vorangegangenen Ereignisse durch das Berufungsgericht: Die Vorhalte, die die Beklagte den Ehegatten N***** über ihre Vernachlässigung durch den Kläger tags zuvor machte, die darauf folgenden stundenlangen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten zur Nachtzeit, das wort- und grußlose Weggehen des Klägers und seine lieblose Antwort auf die Frage der Beklagten, nachdem er den ganzen Tag über nicht daheim gewesen und nur zum Abendessen erschienen war. Die Revision bekämpft die gleiche Ansicht des Berufungsgerichtes auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und macht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung geltend, dass die Vorschrift des Paragraph 59 /, 2, (gemeint wohl die Bestimmung des 2. Satzes des Paragraph 49,) EheG nicht zu einer Kompensation von Ehescheidungsgründen führen dürfe und nur eine zulässige Reaktion zu beachten sei. Die vorausgegangenen Ereignisse seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, um einen Selbstmordversuch bei Gefährdung des ehelichen Kindes als zulässige Reaktion erscheinen zu lassen. Darauf ist zu erwidern, dass nicht jeder Selbstmordversuch als schwere Eheverfehlung beurteilt werden darf. Er kann es unter Umständen sein, wenn dadurch das Leben des anderen Gatten oder von Kindern gefährdet wird. Eine eindeutige Feststellung darüber, ob das Fenster des Nebenraumes, in dem das Kind schlief, offen oder geschlossen war, vermeinten die Untergerichte nicht treffen zu können. Es ist daher auch nicht restlos geklärt, ob das Kind im vorliegenden Fall überhaupt ernstlich gefährdet war. Es kommt aber auch noch dazu, dass ein Selbstmordversuch im Allgemeinen dann keine Eheverfehlung darstellen wird, wenn er unter dem zermürbenden Einfluss seelischer Not vorgenommen wird und eine Affekthandlung in begründeter Erregung darstellt (Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, S 189, 200; Godin, Ehegesetz, S 144). Die Beklagte war der Meinung, der Kläger habe für sie und das Kind kein Interesse mehr; sie befand sich infolge der vorhergegangenen Ereignisse in einer außerordentlichen Gemütsverfassung, die sie daran hinderte, die Lage rein vernunftmäßig zu beurteilen. Die Behauptung, die Beklagte habe damals die Gangtür abgesperrt, obwohl sie dies ansonsten nicht zu tun pflegte, ist eine unzulässige Neuerung; auf die an sie von der Revision geknüpften Erwägungen kann nicht eingegangen werden.
Mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Drohungen der Beklagten mit Mord und Selbstmord seien zulässige Reaktionen auf das Verhalten des Klägers gewesen. Der Verfahrensmangel soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung des Erstgerichtes nicht eingegangen sei, wonach die Drohungen nicht unmittelbar nach einer Eheverfehlung des Klägers ausgesprochen worden seien. Eines Eingehens auf diese Feststellung bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagte hat, da sich die Vernachlässigung ihrer Person durch den Kläger und sein von ihr missbilligtes Verhalten über eine längere Zeit erstreckte, naturgemäß auch schon längere Zeit unter diesen Tatsachen gelitten. Sie hat ihren Sorgen hierüber eben dann Ausdruck gegeben, wenn sie bei Gesprächen mit ihr näherstehenden Personen - Geschwister des Klägers - hiezu Gelegenheit hatte. Daraus ergibt sich aber auch schon die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Revision, dass von einer entschuldbaren Reaktion nur bei Vorliegen eines engeren zeitlichen Zusammenhanges der Verfehlungen gesprochen werden könne. Es besteht kein Grund, die Bestimmung des zweiten Satzes des § 49 EheG, soweit er vom Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen spricht, etwa analog zur Vorschrift des § 496 Abs 2 StG auszulegen, wonach straffrei ist, wer sich durch gerechtfertigte Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen.Mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Drohungen der Beklagten mit Mord und Selbstmord seien zulässige Reaktionen auf das Verhalten des Klägers gewesen. Der Verfahrensmangel soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung des Erstgerichtes nicht eingegangen sei, wonach die Drohungen nicht unmittelbar nach einer Eheverfehlung des Klägers ausgesprochen worden seien. Eines Eingehens auf diese Feststellung bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagte hat, da sich die Vernachlässigung ihrer Person durch den Kläger und sein von ihr missbilligtes Verhalten über eine längere Zeit erstreckte, naturgemäß auch schon längere Zeit unter diesen Tatsachen gelitten. Sie hat ihren Sorgen hierüber eben dann Ausdruck gegeben, wenn sie bei Gesprächen mit ihr näherstehenden Personen - Geschwister des Klägers - hiezu Gelegenheit hatte. Daraus ergibt sich aber auch schon die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Revision, dass von einer entschuldbaren Reaktion nur bei Vorliegen eines engeren zeitlichen Zusammenhanges der Verfehlungen gesprochen werden könne. Es besteht kein Grund, die Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 49, EheG, soweit er vom Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen spricht, etwa analog zur Vorschrift des Paragraph 496, Absatz 2, StG auszulegen, wonach straffrei ist, wer sich durch gerechtfertigte Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen.
Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung wirft die Revision dem Berufungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Äußerungen der Beklagten bei ihrer Unterredung mit Dr. K***** im Frühjahr 1958 vor. Es kann jedoch dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht anders als das Erstgericht nicht von der Feststellung ausgegangen wäre, Dr. K***** sei der Leiter des Personalamtes des Magistrates Linz und der Vorgesetzte des Klägers gewesen. Es mag durchaus zutreffen, dass sich die Beklagte vor dieser Unterredung nachweislich niemals wörtlich gleichlautend, wie vom Erstgericht festgestellt, geäußert hat. Damit ist aber weder eine Aktenwidrigkeit, also eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts, noch eine relevante Unvollständigkeit dargetan. Gegen die Ansicht der Revision, Dr. K***** habe aus der Äußerung der Beklagten schließen müssen, dass sie über Material verfüge, das den Kläger belaste, und dass in Kürze mit einer Anklage gegen ihn zu rechnen sei, spricht die Aussage des Zeugen Dr. K***** selbst, er habe der Beklagten geraten, derartige Anschuldigungen lieber zu unterlassen. Denn daraus folgt, dass er gewiss nicht bereit war, den Äußerungen der Beklagten, die bei ihrer Vorsprache sehr aufgeregt war, irgend eine Bedeutung beizumessen. Wenn die Revision als aktenwidrig und unvollständig die Ausführung des Berufungsgerichtes bezeichnet, die Beklagte habe bei der Unterredung mit Dr. K***** lediglich ihren durch Pressenachrichten in Linz allgemein bekannten Standpunkt im Strafverfahren wiederholt, so ist es allerdings richtig, dass Zeitungen, denen die Verantwortung der Beklagten im Strafprozess entnommen werden könnte, nicht vorliegen. Andererseits ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Akte 6 Vr 1059/57 des Landesgerichtes Linz, dass die Beklagte in öffentlicher Verhandlung in Bezug auf die vergifteten Speisen erklärte, dritte Personen seien ausgeschlossen, und auf Befragen auch darstellte, ob und in welcher Weise der Kläger selbst Gelegenheit gehabt hätte, Gift in die Speisen zu mengen. Dass diese Verantwortung auch in der Presse ihren Niederschlag fand und so auch zur Kenntnis des Gerichtes gelangte, liegt auf der Hand. In der Verwertung dieser Kenntnis durch das Berufungsgericht kann weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Unvollständigkeit erblickt werden. Aktenwidrig ist auch nicht die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei zu ihrer Äußerung durch das Verhalten Dr. K*****'s veranlasst worden. Es handelt sich hier doch um eine Schlussfolgerung aus der festgestellten Tatsache, dass sich Dr. K*****, als die Beklagte bei ihm wegen der Kinderbeihilfe vorsprach, um ihr persönliches Befinden erkundigte und sie aufforderte, unter die Vergangenheit einen Strich zu ziehen. Wenn die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei bei ihren Äußerungen gegenüber Dr. K***** gutgläubig gewesen, als gegen die Denkgesetze verstoßend und rechtsirrig mit dem Argument bekämpft, dass die damals von der Beklagten geäußerte Ankündigung, sie werde den Staatsanwalt zwingen, gegen den Kläger Anklage zu erheben, bis heute zu keinem Ergebnis geführt habe, dann ist ihr zu erwidern, dass diese Überlegung nicht geeignet ist, die Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Die Ansicht, das Strafverfahren habe gezeigt, dass die Frage nicht geklärt habe werden können, besagt über die Gutgläubigkeit der Beklagten überhaupt nichts. Da das Berufungsgericht die Äußerungen der Beklagten gegenüber Dr. K***** mit Recht nicht als schwere Eheverfehlungen beurteilt hat, erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Äußerungen keine zulässige Reaktion im Sinne des zweiten Satzes des § 49 EheG bilden. Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, dass hier eine Eheverfehlung nicht vorliege, macht auch eine Erwiderung auf die Ausführungen der Revision entbehrlich, mit denen sie die weitere Begründung des Berufungsgerichtes bekämpft, die Ehe sei zur Zeit dieser Äußerungen bereits in einem Maße zerrüttet gewesen, das eine Steigerung nicht mehr zugelassen habe.Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung wirft die Revision dem Berufungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Äußerungen der Beklagten bei ihrer Unterredung mit Dr. K***** im Frühjahr 1958 vor. Es kann jedoch dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht anders als das Erstgericht nicht von der Feststellung ausgegangen wäre, Dr. K***** sei der Leiter des Personalamtes des Magistrates Linz und der Vorgesetzte des Klägers gewesen. Es mag durchaus zutreffen, dass sich die Beklagte vor dieser Unterredung nachweislich niemals wörtlich gleichlautend, wie vom Erstgericht festgestellt, geäußert hat. Damit ist aber weder eine Aktenwidrigkeit, also eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts, noch eine relevante Unvollständigkeit dargetan. Gegen die Ansicht der Revision, Dr. K***** habe aus der Äußerung der Beklagten schließen müssen, dass sie über Material verfüge, das den Kläger belaste, und dass in Kürze mit einer Anklage gegen ihn zu rechnen sei, spricht die Aussage des Zeugen Dr. K***** selbst, er habe der Beklagten geraten, derartige Anschuldigungen lieber zu unterlassen. Denn daraus folgt, dass er gewiss nicht bereit war, den Äußerungen der Beklagten, die bei ihrer Vorsprache sehr aufgeregt war, irgend eine Bedeutung beizumessen. Wenn die Revision als aktenwidrig und unvollständig die Ausführung des Berufungsgerichtes bezeichnet, die Beklagte habe bei der Unterredung mit Dr. K***** lediglich ihren durch Pressenachrichten in Linz allgemein bekannten Standpunkt im Strafverfahren wiederholt, so ist es allerdings richtig, dass Zeitungen, denen die Verantwortung der Beklagten im Strafprozess entnommen werden könnte, nicht vorliegen. Andererseits ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Akte 6 römisch fünf r 1059/57 des Landesgerichtes Linz, dass die Beklagte in öffentlicher Verhandlung in Bezug auf die vergifteten Speisen erklärte, dritte Personen seien ausgeschlossen, und auf Befragen auch darstellte, ob und in welcher Weise der Kläger selbst Gelegenheit gehabt hätte, Gift in die Speisen zu mengen. Dass diese Verantwortung auch in der Presse ihren Niederschlag fand und so auch zur Kenntnis des Gerichtes gelangte, liegt auf der Hand. In der Verwertung dieser Kenntnis durch das Berufungsgericht kann weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Unvollständigkeit erblickt werden. Aktenwidrig ist auch nicht die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei zu ihrer Äußerung durch das Verhalten Dr. K*****'s veranlasst worden. Es handelt sich hier doch um eine Schlussfolgerung aus der festgestellten Tatsache, dass sich Dr. K*****, als die Beklagte bei ihm wegen der Kinderbeihilfe vorsprach, um ihr persönliches Befinden erkundigte und sie aufforderte, unter die Vergangenheit einen Strich zu ziehen. Wenn die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei bei ihren Äußerungen gegenüber Dr. K***** gutgläubig gewesen, als gegen die Denkgesetze verstoßend und rechtsirrig mit dem Argument bekämpft, dass die damals von der Beklagten geäußerte Ankündigung, sie werde den Staatsanwalt zwingen, gegen den Kläger Anklage zu erheben, bis heute zu keinem Ergebnis geführt habe, dann ist ihr zu erwidern, dass diese Überlegung nicht geeignet ist, die Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Die Ansicht, das Strafverfahren habe gezeigt, dass die Frage nicht geklärt habe werden können, besagt über die Gutgläubigkeit der Beklagten überhaupt nichts. Da das Berufungsgericht die Äußerungen der Beklagten gegenüber Dr. K***** mit Recht nicht als schwere Eheverfehlungen beurteilt hat, erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Äußerungen keine zulässige Reaktion im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 49, EheG bilden. Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, dass hier eine Eheverfehlung nicht vorliege, macht auch eine Erwiderung auf die Ausführungen der Revision entbehrlich, mit denen sie die weitere Begründung des Berufungsgerichtes bekämpft, die Ehe sei zur Zeit dieser Äußerungen bereits in einem Maße zerrüttet gewesen, das eine Steigerung nicht mehr zugelassen habe.
Mit sämtlichen geltend gemachten Revisionsgründen bekämpft der Kläger auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, in der im Schriftsatz der Beklagten ON 22 aufgestellten Behauptung, der Kläger habe sie verleumderisch des Giftmordversuches beschuldigt, liege keine schwere Eheverfehlung. Als aktenwidrig bezeichnet er es, dass das Berufungsgericht von einem behaupteten Giftmordversuch spricht und die Ansicht vertritt, der Kläger habe, ohne diesen Mordversuch als Verfehlung geltend zu machen, ihn im Scheidungsverfahren keineswegs aus dem Spiel gelassen. Die Grundlosigkeit des erhobenen Vorwurfes der Aktenwidrigkeit ergibt sich aus dem schon in der Klage enthaltenen Sachvorbringen, wenn auch zugegeben werden mag, dass es der Kläger in geschickter Weise vermied, ausdrücklich von einem Mordversuch der Beklagten zu sprechen. Richtig ist zwar, dass er sich auf den Strafakt selbst nur im Zusammenhang mit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung berief. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine leichte Thalliumvergiftung und das Ergebnis der chemischen Untersuchung der von ihm zur Verfügung gestellten Speisen bereits in der Klage eine recht breite Darstellung fand. Von welchem Geiste diese Darstellung getragen war, lässt die Anführung der Karte der Beklagten, in der sie im Zusammenhang mit der Übersendung eines Kuchens an den Kläger die Hoffnung aussprach, das Päckchen möge ihn gut erreichen und seine Dienste tun, nur allzu deutlich erkennen. Damit erledigt sich auch der Vorwurf, das Berufungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Beklagte im Scheidungsprozess wegen eines Giftmordversuches verdächtigt worden sei und dass diese Frage in diesem Prozess ihr gegenüber zur Sprache gekommen sei. Was die Revision in diesem Zusammenhang ansonsten als Aktenwidrigkeit rügt, wie die angebliche Verwechslung der Stellung der Parteien im Scheidungsprozess und die Annahme, dass die Polizei den Verdacht geäußert habe, der Kläger habe die Beklagte verleumdet, vermag den angerufenen Revisionsgrund nicht zu bilden, weil es sich - wie schon in anderen Fällen - auch hier nicht um die unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts handelt. Damit erübrigt es sich, auf die weitwendigen Darlegungen der Revision über den Unterschied zwischen Verdacht und Vermutung einzugehen.
Der Revision mag zugegeben werden, dass der Schluss des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse die Beklagte verleumdet haben, wenn sie den Mordversuch nicht unternommen habe, nicht zwingend ist. Denn der Tatbestand des § 209 StG kann - ebenso wie jener des § 321 StG - nur mit dolus directus verwirklicht werden, bedingter Vorsatz genügt nicht; vom Standpunkt der Beklagten aus wäre es aber auch durchaus möglich, dass der Kläger nur mit dolus eventualis handelte. Allein für den Kläger ist damit nichts gewonnen. Die von ihrer Unschuld überzeugte Beklagte durfte und konnte in dem Vorbringen des Klägers, das sich mit seiner Vergiftung und den damit zusammenhängenden Umständen befasste, nach der ganzen Sachlage eine Bezichtigung wegen eines angedichteten Verbrechens erblicken. Nur mit der Rechtsrüge bekämpft die Revision die Ansicht des Erstgerichtes, dass auch die im Schriftsatz ON 22 aufgestellte Behauptung, der Kläger leide an paranoiden Komplexen und Zuständen, keine Eheverfehlung darstelle. Wenn sie geltend macht, dass dieser Vorwurf auf die Absicht der Beklagten schließen lasse, den Kläger in der Öffentlichkeit und an seinem Dienstplatz unmöglich zu machen, dann genügt es zur Widerlegung dieser Meinung darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung in Ehesachen nicht öffentlich ist (§ 73 der 1. DVzEheG). Darüber hinaus stellt sich diese Behauptung lediglich als der Hinweis auf einen krankhaften Zustand des Klägers dar, der, wäre er wirklich beim Kläger vorgelegen, für die Beurteilung des gesamten Rechtsstreites von Bedeutung hätte sein können.Der Revision mag zugegeben werden, dass der Schluss des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse die Beklagte verleumdet haben, wenn sie den Mordversuch nicht unternommen habe, nicht zwingend ist. Denn der Tatbestand des Paragraph 209, StG kann - ebenso wie jener des Paragraph 321, StG - nur mit dolus directus verwirklicht werden, bedingter Vorsatz genügt nicht; vom Standpunkt der Beklagten aus wäre es aber auch durchaus möglich, dass der Kläger nur mit dolus eventualis handelte. Allein für den Kläger ist damit nichts gewonnen. Die von ihrer Unschuld überzeugte Beklagte durfte und konnte in dem Vorbringen des Klägers, das sich mit seiner Vergiftung und den damit zusammenhängenden Umständen befasste, nach der ganzen Sachlage eine Bezichtigung wegen eines angedichteten Verbrechens erblicken. Nur mit der Rechtsrüge bekämpft die Revision die Ansicht des Erstgerichtes, dass auch die im Schriftsatz ON 22 aufgestellte Behauptung, der Kläger leide an paranoiden Komplexen und Zuständen, keine Eheverfehlung darstelle. Wenn sie geltend macht, dass dieser Vorwurf auf die Absicht der Beklagten schließen lasse, den Kläger in der Öffentlichkeit und an seinem Dienstplatz unmöglich zu machen, dann genügt es zur Widerlegung dieser Meinung darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung in Ehesachen nicht öffentlich ist (Paragraph 73, der 1. DVzEheG). Darüber hinaus stellt sich diese Behauptung lediglich als der Hinweis auf einen krankhaften Zustand des Klägers dar, der, wäre er wirklich beim Kläger vorgelegen, für die Beurteilung des gesamten Rechtsstreites von Bedeutung hätte sein können.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung soll dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision auch in Bezug auf die Bezeichnung des Klägers als "Bauer" und "Gscherten" durch die Beklagte im Gespräch mit ihrer Schwägerin unterlaufen sein. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Behauptung der Revision - nicht den Standpunkt vertreten, dass diese Äußerungen überhaupt keine Verfehlung bilden. Gegenüber den Darlegungen, dass diese Äußerungen als entschuldbare Reaktion deshalb nicht beurteilt werden könnten, weil sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem ehewidrigen Verhalten des Klägers gefallen seien, wird auf das bereits früher Gesagte verwiesen. Ein derartiger zeitlicher Zusammenhang ist keine unbedingte Voraussetzung dafür, um eine Ehewidrigkeit als Reaktion beurteilen zu können. Der Ansicht der Revision, die von der Beklagten gewählten Ausdrücke hätten nichts mit den von ihr gegenüber der Schwester des Klägers erhobenen Beschwerden über ihre Vernachlässigung durch diesen zu tun, kann nicht gefolgt werden. Es ist ohneweiteres denkbar, dass die Beklagte dadurch den Mangel an Zartgefühl und Rücksichtnahme, der eben in der Vernachlässigung der Beklagten seinen Ausdruck fand, kennzeichnen wollte. Darüber hinaus billigt aber der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Erstgerichtes, dass unter den gegebenen Umständen von einer schweren Eheverfehlung, also von einer solchen, die sich schlichtweg und allgemein als geeignet darstellt, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten, was unter Heranziehung des gesamten Verhaltens der Ehegatten zu prüfen ist (1 Ob 709/54 ua), nicht die Rede sein kann.
Wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rügt die Revision das Urteil des Berufungsgerichtes, weil es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht in dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sie aufgefordert, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, keine schwere Eheverfehlung sah. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch nicht veranlasst, auf diese Ausführungen einzugehen.
Der Kläger hat die von ihm als Eheverfehlungen der Beklagten geltend gemachten Umstände jeweils sehr genau präzisiert; er hat insbesondere in dem schon erwähnten Schriftsatz ON 23 ausdrücklich hervorgehoben, welches Verhalten der Beklagten er über die schon in der Klage angeführten Tatbestände hinaus als weitere Scheidungsgründe geltend mache - es mag in diesem Zusammenhang auch auf das Vorbringen in der klägerischen Berufung zu V a) (S 422) verwiesen werden. Sein auf den Vorwurf eines Zuwiderhandelns gegen § 146 StG bezügliches Vorbringen (S 85, 188) diente lediglich der Widerlegung der von der Beklagten im Schriftsatz ON 22 aufgestellten Behauptung, der Kläger sei nicht von der Art, um durch die Mitteilung der Beklagten über eine Fehlgeburt seelisch belastet zu werden. Als Scheidungsgrund wurde dieser Umstand also überhaupt nicht ausdrücklich geltend gemacht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Erstgericht zu diesem Sachverhalt Feststellungen traf und das Verhalten der Beklagten in diesem Falle rechtlich beurteilte und dass sich der Kläger in seiner Berufung über die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dahin, dass darin keine Eheverfehlung liege, beschwerte.Der Kläger hat die von ihm als Eheverfehlungen der Beklagten geltend gemachten Umstände jeweils sehr genau präzisiert; er hat insbesondere in dem schon erwähnten Schriftsatz ON 23 ausdrücklich hervorgehoben, welches Verhalten der Beklagten er über die schon in der Klage angeführten Tatbestände hinaus als weitere Scheidungsgründe geltend mache - es mag in diesem Zusammenhang auch auf das Vorbringen in der klägerischen Berufung zu römisch fünf a) (S 422) verwiesen werden. Sein auf den Vorwurf eines Zuwiderhandelns gegen Paragraph 146, StG bezügliches Vorbringen (S 85, 188) diente lediglich der Widerlegung der von der Beklagten im Schriftsatz ON 22 aufgestellten Behauptung, der Kläger sei nicht von der Art, um durch die Mitteilung der Beklagten über eine Fehlgeburt seelisch belastet zu werden. Als Scheidungsgrund wurde dieser Umstand also überhaupt nicht ausdrücklich geltend gemacht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Erstgericht zu diesem Sachverhalt Feststellungen traf und das Verhalten der Beklagten in diesem Falle rechtlich beurteilte und dass sich der Kläger in seiner Berufung über die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dahin, dass darin keine Eheverfehlung liege, beschwerte.
In Bezug auf die im "Echo der Heimat" erschienenen Artikel wirft die Revision dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit insofern vor, als dieses Gericht dem Kläger Verfolgungshandlungen gegen den Beklagten anlastete. Wie wenig der Kläger jedoch Anlass hat zu beteuern, dass er die Beklagte im Zusammenhang mit dem ihr angelasteten Mordversuch nicht "verfolgt" habe, beweist das Aktenstück ON 84 im Akt 6 Vr 1059/57: Selbst nachdem die Beklagte am 15. 10. 1957 rechtskräftig freigesprochen worden war, fand es der Kläger noch für notwendig, der Bundespolizeidirektion Linz Hinweise dafür zu geben, woher die Beklagte möglicherweise das Rattengift bezogen haben könnte. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang immer wieder von einer "Hetze" der Beklagten gegen ihn spricht, dann muss ihm erwidert werden, dass bei Zugrundelegung des von den Vorinstanzen in diesem Belang festgestellten Sachverhaltes von einer Hetze nicht die Rede sein kann. Am allerwenigsten kann eine solche darin gesehen werden, dass die Beklagte der Zeitung das Bild des Kindes zur Veröffentlichung überließ. Es ist nicht einzusehen, wieso der Kläger gerade durch diese Handlung in seinem Ansehen als öffentlicher Beamter herabgesetzt worden sein sollte.In Bezug auf die im "Echo der Heimat" erschienenen Artikel wirft die Revision dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit insofern vor, als dieses Gericht dem Kläger Verfolgungshandlungen gegen den Beklagten anlastete. Wie wenig der Kläger jedoch Anlass hat zu beteuern, dass er die Beklagte im Zusammenhang mit dem ihr angelasteten Mordversuch nicht "verfolgt" habe, beweist das Aktenstück ON 84 im Akt 6 römisch fünf r 1059/57: Selbst nachdem die Beklagte am 15. 10. 1957 rechtskräftig freigesprochen worden war, fand es der Kläger noch für notwendig, der Bundespolizeidirektion Linz Hinweise dafür zu geben, woher die Beklagte möglicherweise das Rattengift bezogen haben könnte. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang immer wieder von einer "Hetze" der Beklagten gegen ihn spricht, dann muss ihm erwidert werden, dass bei Zugrundelegung des von den Vorinstanzen in diesem Belang festgestellten Sachverhaltes von einer Hetze nicht die Rede sein kann. Am allerwenigsten kann eine solche darin gesehen werden, dass die Beklagte der Zeitung das Bild des Kindes zur Veröffentlichung überließ. Es ist nicht einzusehen, wieso der Kläger gerade durch diese Handlung in seinem Ansehen als öffentlicher Beamter herabgesetzt worden sein sollte.
Einen Verfahrensmangel wirft die Revision dem Berufungsgericht in Bezug auf das im Berufungsverfahren als neuen Ehescheidungsgrund geltend gemachte Verhalten der Beklagten gegenüber ihrem Schwager Johann W***** vor, dem sie sich in ehewidriger Weise genähert habe. Obwohl das Erstgericht diesem unmittelbar vernommenen Zeugen die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen habe, habe ihn das Berufungsgericht als unglaubwürdig bezeichnet und dadurch den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Zwar ist die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vertretene Meinung, ehewidrige Beziehungen zum Schwager Johann W***** könnten im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil es sich hier nicht um einen der Aufrechterhaltung der Ehe dienenden Umstand handle, nicht haltbar. Es genügt, diesbezüglich auf den Rechtssatz I des Jud 57 zu verweisen. Der Revision ist jedoch auf ihr Vorbringen zu erwidern, dass das Erstgericht - mangels Geltendmachung einer Eheverfehlung in diesem Belange - auf Grund der Aussage des Zeugen W***** überhaupt keine Feststellungen getroffen hat. Es hat lediglich ganz allgemein ausgesprochen, dass dem Kläger der Nachweis ehewidriger Beziehungen der Beklagten mit anderen Männern nicht gelungen sei. Bei dieser Sachlage kann von einer gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßenden Umwürdigung dieser Zeugenaussage durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein. Der Kläger hat in der Berufung als Neuerung auch geltend gemacht, dass er Schwerkriegsbeschädigter sei und dass es ihm bei der Streitsucht der Beklagten nicht als schuldhafte Vernachlässigung ihr gegenüber angelastet werden könne, wenn er sich von ihr mehr und mehr zurückgezogen habe. In der Revision rügt er nun als rechtsirrig die Ansicht des Berufungsgerichtes, er könne sich darauf nicht berufen, weil Streitsucht der Beklagten nicht erwiesen worden sei; richtigerweise hätte sein Verhalten nicht als Eheverfehlung beurteilt werden dürfen. Diesem Vorbringen kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Frage, ob und inwieweit dem Kläger schwere Eheverfehlungen anzulasten seien, erst dann bedeutsam geworden wäre, wenn solche Verfehlungen der Beklagten angenommen worden wären. Was die Revision mit ihrem unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit vorgebrachten Ausführungen bezweckt, mit denen sie auf die unrichtige Zitierung einer Seitenzahl des Strafaktes (237 statt 238) verweist, vermag sie selbst nicht zu sagen. Ebensowenig ist erkennbar, welchem Zweck die Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichtes dienen soll, der Kläger habe mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beklagte rechnen müssen, als er den Kuchen zum Zweck der Untersuchung zum Chemiker Dr. St***** brachte. Durch den Hinweis auf die Mitteilungen, die der Lebensgefährte der Schwester der Beklagten, Johann A*****, dem Kläger darüber machte, dass sich diese Schwester angeblich ähnlich verhalten habe wie die Beklagte selbst, ist gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zeuge Dr. Florian K***** in seiner Stellungnahme gegenüber dem Kläger schwankte, nichts gewonnen.Einen Verfahrensmangel wirft die Revision dem Berufungsgericht in Bezug auf das im Berufungsverfahren als neuen Ehescheidungsgrund geltend gemachte Verhalten der Beklagten gegenüber ihrem Schwager Johann W***** vor, dem sie sich in ehewidriger Weise genähert habe. Obwohl das Erstgericht diesem unmittelbar vernommenen Zeugen die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen habe, habe ihn das Berufungsgericht als unglaubwürdig bezeichnet und dadurch den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Zwar ist die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vertretene Meinung, ehewidrige Beziehungen zum Schwager Johann W***** könnten im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil es sich hier nicht um einen der Aufrechterhaltung der Ehe dienenden Umstand handle, nicht haltbar. Es genügt, diesbezüglich auf den Rechtssatz römisch eins des Jud 57 zu verweisen. Der Revision ist jedoch auf ihr Vorbringen zu erwidern, dass das Erstgericht - mangels Geltendmachung einer Eheverfehlung in diesem Belange - auf Grund der Aussage des Zeugen W***** überhaupt keine Feststellungen getroffen hat. Es hat lediglich ganz allgemein ausgesprochen, dass dem Kläger der Nachweis ehewidriger Beziehungen der Beklagten mit anderen Männern nicht gelungen sei. Bei dieser Sachlage kann von einer gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßenden Umwürdigung dieser Zeugenaussage durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein. Der Kläger hat in der Berufung als Neuerung auch geltend gemacht, dass er Schwerkriegsbeschädigter sei und dass es ihm bei der Streitsucht der Beklagten nicht als schuldhafte Vernachlässigung ihr gegenüber angelastet werden könne, wenn er sich von ihr mehr und mehr zurückgezogen habe. In der Revision rügt er nun als rechtsirrig die Ansicht des Berufungsgerichtes, er könne sich darauf nicht berufen, weil Streitsucht der Beklagten nicht erwiesen worden sei; richtigerweise hätte sein Verhalten nicht als Eheverfehlung beurteilt werden dürfen. Diesem Vorbringen kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Frage, ob und inwieweit dem Kläger schwere Eheverfehlungen anzulasten seien, erst dann bedeutsam geworden wäre, wenn solche Verfehlungen der Beklagten angenommen worden wären. Was die Revision mit ihrem unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit vorgebrachten Ausführungen bezweckt, mit denen sie auf die unrichtige Zitierung einer Seitenzahl des Strafaktes (237 statt 238) verweist, vermag sie selbst nicht zu sagen. Ebensowenig ist erkennbar, welchem Zweck die Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichtes dienen soll, der Kläger habe mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beklagte rechnen müssen, als er den Kuchen zum Zweck der Untersuchung zum Chemiker Dr. St***** brachte. Durch den Hinweis auf die Mitteilungen, die der Lebensgefährte der Schwester der Beklagten, Johann A*****, dem Kläger darüber machte, dass sich diese Schwester angeblich ähnlich verhalten habe wie die Beklagte selbst, ist gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zeuge Dr. Florian K***** in seiner Stellungnahme gegenüber dem Kläger schwankte, nichts gewonnen.
Zur Erwiderung auf die in der Revision zusammenfassend vorgebrachte Ansicht, die Ehe wäre aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zu scheiden gewesen, kann lediglich auf die vorstehenden Ausführungen in ihrer Gesamtheit verwiesen werden. Liegen aus den im Wesentlichen zu billigenden Erwägungen des Berufungsgerichtes keine Tatsachen vor, die der Beklagten als schwere Eheverfehlungen angelastet werden können, und hat sie, soweit sie sich gegen die Pflichten der Ehe vergangen hat, lediglich zulässige und verständliche Reaktionshandlungen gesetzt, dann ist es auch ohne Belang, ob die Beklagte als Partei erklärte, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen. Denn dieser Wille allein vermag unter keinen Umständen ein Scheidungsbegehren zu rechtfertigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.