Dazu ist auszuführen:
Zur Frage, wie die Bemessung des Unterhalts nach Aufhebung der im § 12a FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig (Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02) zu erfolgen hat, hat sich der Oberste Gerichtshof nunmehr schon mehrere Male geäußert (4 Ob 52/02d, 2 Ob 37/02h ua). Auf eine einfache Formel gebracht lässt sich diese Berechnung wie folgt darstellen:Zur Frage, wie die Bemessung des Unterhalts nach Aufhebung der im Paragraph 12 a, FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig (Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02) zu erfolgen hat, hat sich der Oberste Gerichtshof nunmehr schon mehrere Male geäußert (4 Ob 52/02d, 2 Ob 37/02h ua). Auf eine einfache Formel gebracht lässt sich diese Berechnung wie folgt darstellen:
Der (wie bisher nach der Prozentsatzumethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (es macht dabei keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt dem Unterhalt erst den abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der (ganze) Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz (höchstens 20 %) multipliziert wird). Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % (4 Ob 52/02d).
Im vorliegenden Fall wurden Einkünfte des Vaters in der Zeit vom 1. 8. 1996 bis 30. 4. 1997 in Höhe von durchschnittlich netto S 13.992,57 inklusive anteiliger Sonderzahlungen, ab 5. 5. 1997 bis 31. 12. 1998 Einkommen von monatlich netto S 17.018,88 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen festgestellt. Ab dem 1. 6. 1999 bis 31. 12. 1999 wurde ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 24.420,35 einschließlich Sonderzahlungen, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 26.311,67 einschließlich Sonderzahlungen und ab 1. 1. 2001 ein Nettoeinkommen von monatlich S 21.754,70 einschließlich Sonderzahlungen festgestellt. Das Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14. Gehalt (siehe Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 1289 [1294]) hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (siehe Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet, oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).Im vorliegenden Fall wurden Einkünfte des Vaters in der Zeit vom 1. 8. 1996 bis 30. 4. 1997 in Höhe von durchschnittlich netto S 13.992,57 inklusive anteiliger Sonderzahlungen, ab 5. 5. 1997 bis 31. 12. 1998 Einkommen von monatlich netto S 17.018,88 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen festgestellt. Ab dem 1. 6. 1999 bis 31. 12. 1999 wurde ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 24.420,35 einschließlich Sonderzahlungen, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 26.311,67 einschließlich Sonderzahlungen und ab 1. 1. 2001 ein Nettoeinkommen von monatlich S 21.754,70 einschließlich Sonderzahlungen festgestellt. Das Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14. Gehalt (siehe Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 1289 [1294]) hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (siehe Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet, oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall die Festsetzung des Unterhalts im Wege einer (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. In welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil lediglich das Nettoeinkommen festgestellt wurde. Diese Feststellungen werden vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, dementsprechende Feststellungen zu treffen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Vaters ohne 13. und 14. Gehalt zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.