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Entscheidung 2 Ob 74/02z×

Entscheidung 2 Ob 74/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob74/02z

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Karin R*****, bisher vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Jugendabteilung, als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Klaus G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 37 R 303/01m-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 29. Juni 2001, GZ 1 P 1615/95h-48 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. August 2001, GZ 1 P 1615/95h-53, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, nicht Folge gegeben. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs - soweit er sich gegen die Bestätigung der Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung richtet - Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Karin R***** ist die außereheliche Tochter des Mag. Klaus G***** und lebt bei ihrer Mutter. Der Vater war seit dem 1. 6. 1993 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.500 verpflichtet. Am 27. 12. 1999 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Unterhaltssachwalter die Erhöhung der väterlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 1997 auf S 3.400, ab 1. 5. 1997 auf S 4.880 und ab 1. 3. 1998 auf S 5.300.

Mit Beschluss vom 29. 6. 2001 (ON 48 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ON 53) erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 30. 4. 1997 auf S 2.800, vom 1. 5. 1997 bis 31. 12. 1997 auf S 3.400, für Jänner und Februar 1999 auf S 4.360, vom 1. 3. 1998 bis 31. 5. 1999 auf S 4.800 und ab 1. 6. 1999 bis auf weiteres auf S 5.300. Das Mehrbegehren wies es - unbekämpft - ab.

Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss insoweit auf, als die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 5. 1999 von bisher S 2.500 auf S

4.800 erhöht wurden bestätigte im Übrigen diese Entscheidung, und sprach - aufgrund eines Antrages nach Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rekurswerber habe in seinem Rechtsmittel ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, verwiesen, was vom Rekursgericht übersehen worden sei. Der Frage, ob und inwieweit die Transferleistung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden könne, komme erhebliche Bedeutung zu. Diesen Beschluss ficht der Vater zur Gänze an und beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Unterhaltsberechtigte hat sich zum Revisionsrekurs des Vaters nicht geäußert.

Zum aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses:

Das Rekursgericht hat ergänzende Feststellungen über die Umstände und Gründe des Ausscheidens des Vaters bei Rechtsanwalt Dr. H***** und über die vom Vater in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 1999 tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten für notwendig erachtet.

Soweit das Rekursgericht nähere Tatsachenfeststellungen für erforderlich erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Dem Revisionsrekurs des Vaters war daher, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht Folge zu geben. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs berechtigt.

Der Vater macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Familienbeihilfe müsse bei Berechnung des Unterhaltsanspruches angerechnet werden.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

Zur Frage, wie die Bemessung des Unterhalts nach Aufhebung der im Paragraph 12 a, FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig (Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02) zu erfolgen hat, hat sich der Oberste Gerichtshof nunmehr schon mehrere Male geäußert (4 Ob 52/02d, 2 Ob 37/02h ua). Auf eine einfache Formel gebracht lässt sich diese Berechnung wie folgt darstellen:

Der (wie bisher nach der Prozentsatzumethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (es macht dabei keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt dem Unterhalt erst den abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der (ganze) Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz (höchstens 20 %) multipliziert wird). Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % (4 Ob 52/02d).

Im vorliegenden Fall wurden Einkünfte des Vaters in der Zeit vom 1. 8. 1996 bis 30. 4. 1997 in Höhe von durchschnittlich netto S 13.992,57 inklusive anteiliger Sonderzahlungen, ab 5. 5. 1997 bis 31. 12. 1998 Einkommen von monatlich netto S 17.018,88 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen festgestellt. Ab dem 1. 6. 1999 bis 31. 12. 1999 wurde ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 24.420,35 einschließlich Sonderzahlungen, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 26.311,67 einschließlich Sonderzahlungen und ab 1. 1. 2001 ein Nettoeinkommen von monatlich S 21.754,70 einschließlich Sonderzahlungen festgestellt. Das Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14. Gehalt (siehe Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 1289 [1294]) hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (siehe Zorn aaO 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet, oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall die Festsetzung des Unterhalts im Wege einer (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe zu erfolgen. In welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil lediglich das Nettoeinkommen festgestellt wurde. Diese Feststellungen werden vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, dementsprechende Feststellungen zu treffen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Vaters ohne 13. und 14. Gehalt zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.

Anmerkung

E67954 2Ob74.02z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00074.02Z.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0020OB00074_02Z0000_000