Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil der Anspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verjährt ist.
I. Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes:römisch eins. Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes:
Die Parteien stimmen darin überein, dass der im Energielieferungsübereinkommen aus dem Jahr 1985 genannte Anschlusspreis, für den im Schriftverkehr auch die Bezeichnung „Baukostenersatz" gewählt wurde, von der Terminologie her mit dem Begriff „Netzbereitstellungsentgelt" ident ist. Letzterer Begriff wurde nicht im ElWOG in seiner ursprünglichen Fassung BGBl I 143/1998 - in Kraft getreten am 1. 2. 1999 - definiert. Eine Begriffsbestimmung enthielt zunächst ausschließlich die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden (Grundsatzverordnung, BGBl II 51/1999), die auf Grundlage ua der in § 25 ElWOG 1999 enthaltenen Ermächtigung erlassen wurde. Der 2. Teil dieser Verordnung, der mit Systemnutzungsentgelt übertitelt war, betraf die Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen Elektrizitätsnetzes. § 3 der Verordnung zählte jene Leistungen auf, die Netzbetreiber für die Inanspruchnahme des Elektrizitätsnetzes im sogenannten Systemnutzungsentgelt in Rechnung stellen dürfen:Die Parteien stimmen darin überein, dass der im Energielieferungsübereinkommen aus dem Jahr 1985 genannte Anschlusspreis, für den im Schriftverkehr auch die Bezeichnung „Baukostenersatz" gewählt wurde, von der Terminologie her mit dem Begriff „Netzbereitstellungsentgelt" ident ist. Letzterer Begriff wurde nicht im ElWOG in seiner ursprünglichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998, - in Kraft getreten am 1. 2. 1999 - definiert. Eine Begriffsbestimmung enthielt zunächst ausschließlich die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden (Grundsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 1999,), die auf Grundlage ua der in Paragraph 25, ElWOG 1999 enthaltenen Ermächtigung erlassen wurde. Der 2. Teil dieser Verordnung, der mit Systemnutzungsentgelt übertitelt war, betraf die Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen Elektrizitätsnetzes. Paragraph 3, der Verordnung zählte jene Leistungen auf, die Netzbetreiber für die Inanspruchnahme des Elektrizitätsnetzes im sogenannten Systemnutzungsentgelt in Rechnung stellen dürfen:
Systemdienstleistungsentgelt
Netzbereitstellungsentgelt
Entgelt für Messleistungen
sowie
7. Entgelt für die Ausgleichsversorgung.
Die einzelnen Komponenten wurden in den §§ 4 bis 10 der zitierten Verordnung näher geregelt.Die einzelnen Komponenten wurden in den Paragraphen 4 bis 10 der zitierten Verordnung näher geregelt.
Das in § 4 der zitierten Verordnung geregelte und näher definierte Netznutzungsentgelt stellt die Hauptkomponente des Systemnutzungsentgeltes dar (Pauger/Pichler, Das österreichische Elektrizitätsrecht³ 294). Netznutzungsentgelte sind die auf Basis der nach Netzebene und Netzbereichen differenzierten jährlichen Netzkosten ermittelten Entgelte, die entweder ausschließlich arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen bemessen werden und von den Verbrauchern regelmäßig zu entrichten sind (Pauger/Pichler aaO, 301).Das in Paragraph 4, der zitierten Verordnung geregelte und näher definierte Netznutzungsentgelt stellt die Hauptkomponente des Systemnutzungsentgeltes dar (Pauger/Pichler, Das österreichische Elektrizitätsrecht³ 294). Netznutzungsentgelte sind die auf Basis der nach Netzebene und Netzbereichen differenzierten jährlichen Netzkosten ermittelten Entgelte, die entweder ausschließlich arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen bemessen werden und von den Verbrauchern regelmäßig zu entrichten sind (Pauger/Pichler aaO, 301).
Im Gegensatz zu den jährlich und regelmäßig zu entrichtenden Netznutzungsentgelten wurde das Netzbereitstellungsentgelt in § 8 Abs 1 der zitierten Verordnung als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 20 Abs 1 Z 3 bis 7 und § 20 Abs 2 Z 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen wurden, bezeichnet (vgl Thurnher, ElWOG 1999, 173). § 8 Abs 3 erster Satz nannte als Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Die in Abs 6 leg cit vorgesehene Auflösung der eingenommenen Netzbereitstellungsentgelte über einen Zeitraum von 20 Jahren sollte dem Netznutzer, der über das Netzbereitstellungsentgelt einen Beitrag zu Investitionen in das Netz leistete, die Netznutzung zu entsprechend niedrigeren Preisen ermöglichen (Pauger/Pichler aaO 311). Neu verankert wurde in Abs 7 der genannten Verordnung das Recht des Netznutzers auf Rückerstattung bezahlter Netzbereitstellungsentgelte nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers. Im Gegensatz zu den jährlich und regelmäßig zu entrichtenden Netznutzungsentgelten wurde das Netzbereitstellungsentgelt in Paragraph 8, Absatz eins, der zitierten Verordnung als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen wurden, bezeichnet vergleiche Thurnher, ElWOG 1999, 173). Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz nannte als Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Die in Absatz 6, leg cit vorgesehene Auflösung der eingenommenen Netzbereitstellungsentgelte über einen Zeitraum von 20 Jahren sollte dem Netznutzer, der über das Netzbereitstellungsentgelt einen Beitrag zu Investitionen in das Netz leistete, die Netznutzung zu entsprechend niedrigeren Preisen ermöglichen (Pauger/Pichler aaO 311). Neu verankert wurde in Absatz 7, der genannten Verordnung das Recht des Netznutzers auf Rückerstattung bezahlter Netzbereitstellungsentgelte nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers.
Nach Aufhebung ua des § 25 ElWOG 1999 und der auf Basis dieser Bestimmung erlassenen Grundsatzverordnung als verfassungswidrig (dazu Schanda Energierecht³ 68; Pauger/Pichler aaO 292) wurden die in § 3 der Verordnung genannten Nutzungskomponenten in § 25 Abs 1 ElWOG in der novellierten Fassung BGBl I 121/2000 als unmittelbar anwendbares Bundesrecht aufgezählt, darunter als Z 2 das Netzbereitstellungsentgelt, dessen Bemessung nach Abs 11 Satz 1 leistungsbezogen zu erfolgen hatte. Nach Abs 1 Satz 1 und Abs 11 Satz 2 ging die Zuständigkeit zur Festlegung der Systemnutzungstarife auf die Elektrizitäts-Control Kommission über.Nach Aufhebung ua des Paragraph 25, ElWOG 1999 und der auf Basis dieser Bestimmung erlassenen Grundsatzverordnung als verfassungswidrig (dazu Schanda Energierecht³ 68; Pauger/Pichler aaO 292) wurden die in Paragraph 3, der Verordnung genannten Nutzungskomponenten in Paragraph 25, Absatz eins, ElWOG in der novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, als unmittelbar anwendbares Bundesrecht aufgezählt, darunter als Ziffer 2, das Netzbereitstellungsentgelt, dessen Bemessung nach Absatz 11, Satz 1 leistungsbezogen zu erfolgen hatte. Nach Absatz eins, Satz 1 und Absatz 11, Satz 2 ging die Zuständigkeit zur Festlegung der Systemnutzungstarife auf die Elektrizitäts-Control Kommission über.
Die aufgrund der zuletzt genannten Bestimmungen ergangenen Systemnutzungstarif- Verordnungen, SNT-VO, (zuletzt 2006) haben die Definitionen der aufgehobenen Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungsentgeltkomponenten im Wesentlichen unverändert übernommen. In § 3 Abs 1 SNT-VO wird das Netzbereitstellungsentgelt als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden, definiert. Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist nach § 3 Abs 4 SNT-VO das vereinbarte oder tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW. Gleich geblieben ist ebenso die Zielsetzung des Netzbereitstellungsentgeltes: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNT-VO 2006 (vgl www.e-control.at) dient das Netzbereitstellungsentgelt dazu, einen Beitrag des Abnehmers zu den Investitionen zu leisten und damit das Netz zu niedrigeren Preisen zu nutzen. Die Regelung des § 3 Abs 7 der SNT-VO übernimmt das in § 8 Abs 7 der Grundsatzverordnung erstmals eingeführte Recht auf Rückerstattung geleisteter Netzbereitstellungsentgelte bei einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereit gestellten Anschlussleistung oder einer dreijährigen Stilllegung des Netzanschlusses. In § 18 der SNT-VO werden die Tarife in Euro pro kW für die jeweiligen Netzebenen festgelegt. Unverändert geblieben ist auch die Regelung über die Auflösung der tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte über einen Zeitraum von 20 Jahren (§ 3 Abs 6 SNT-VO).Die aufgrund der zuletzt genannten Bestimmungen ergangenen Systemnutzungstarif- Verordnungen, SNT-VO, (zuletzt 2006) haben die Definitionen der aufgehobenen Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungsentgeltkomponenten im Wesentlichen unverändert übernommen. In Paragraph 3, Absatz eins, SNT-VO wird das Netzbereitstellungsentgelt als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden, definiert. Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist nach Paragraph 3, Absatz 4, SNT-VO das vereinbarte oder tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW. Gleich geblieben ist ebenso die Zielsetzung des Netzbereitstellungsentgeltes: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur SNT-VO 2006 vergleiche www.e-control.at) dient das Netzbereitstellungsentgelt dazu, einen Beitrag des Abnehmers zu den Investitionen zu leisten und damit das Netz zu niedrigeren Preisen zu nutzen. Die Regelung des Paragraph 3, Absatz 7, der SNT-VO übernimmt das in Paragraph 8, Absatz 7, der Grundsatzverordnung erstmals eingeführte Recht auf Rückerstattung geleisteter Netzbereitstellungsentgelte bei einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereit gestellten Anschlussleistung oder einer dreijährigen Stilllegung des Netzanschlusses. In Paragraph 18, der SNT-VO werden die Tarife in Euro pro kW für die jeweiligen Netzebenen festgelegt. Unverändert geblieben ist auch die Regelung über die Auflösung der tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte über einen Zeitraum von 20 Jahren (Paragraph 3, Absatz 6, SNT-VO).
Somit ist festzuhalten: Das Netzbereitstellungsentgelt (im Vertrag Anschlusspreis) war und ist als einmaliger Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber bereits vorfinanzierten Ausbau der Netzebenen, die den Anschluss an das Netz ermöglichen, konzipiert; dies im Gegensatz zu dem grundsätzlich jährlich zu entrichtenden Netznutzungsentgelt, das neben den Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung auch den Betrieb des Netzsystemes abgilt (§ 5 Abs 1 und 3 SNT-VO). Dieses Begriffsverständnis deckt sich offenbar auch mit jenem der Klägerin, die in ihren allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, genehmigt durch die Energie-Control Kommission am 23. 7. 2003 - (IV.5) ua ausführt: „Der Netzkunde hat zur Abgeltung des von .... zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten."Somit ist festzuhalten: Das Netzbereitstellungsentgelt (im Vertrag Anschlusspreis) war und ist als einmaliger Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber bereits vorfinanzierten Ausbau der Netzebenen, die den Anschluss an das Netz ermöglichen, konzipiert; dies im Gegensatz zu dem grundsätzlich jährlich zu entrichtenden Netznutzungsentgelt, das neben den Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung auch den Betrieb des Netzsystemes abgilt (Paragraph 5, Absatz eins und 3 SNT-VO). Dieses Begriffsverständnis deckt sich offenbar auch mit jenem der Klägerin, die in ihren allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, genehmigt durch die Energie-Control Kommission am 23. 7. 2003 - (römisch vier.5) ua ausführt: „Der Netzkunde hat zur Abgeltung des von .... zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen vorgesehene einmalige Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten."
II. Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB:römisch zwei. Verjährung nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB:
Lehre und Judikatur qualifizieren den Energielieferungsvertrag übereinstimmend als Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrages (Aicher in Rummel³ § 1053 Rz 5; Binder in Schwimann² V § 1053 Rz 3 ff; Rabl/Thurnher, Energielieferungsverträge [2001], I ElWOG und Zivilrecht, 4 f mwN in FN 17; 8 Ob 86/06i; vgl RIS-Justiz RS0019996, RS0025878). Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aufgrund der Lieferung von Energie unterliegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Damit verjährt die Forderung auf Entrichtung eines Netzbereitstellungsentgeltes, das eines der insgesamt sieben Entgeltkomponenten für die Systemnutzung darstellt, in drei Jahren.Lehre und Judikatur qualifizieren den Energielieferungsvertrag übereinstimmend als Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrages (Aicher in Rummel³ Paragraph 1053, Rz 5; Binder in Schwimann² römisch fünf Paragraph 1053, Rz 3 ff; Rabl/Thurnher, Energielieferungsverträge [2001], römisch eins ElWOG und Zivilrecht, 4 f mwN in FN 17; 8 Ob 86/06i; vergleiche RIS-Justiz RS0019996, RS0025878). Forderungen eines Energieversorgungsunternehmens aufgrund der Lieferung von Energie unterliegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Damit verjährt die Forderung auf Entrichtung eines Netzbereitstellungsentgeltes, das eines der insgesamt sieben Entgeltkomponenten für die Systemnutzung darstellt, in drei Jahren.
Nichts anderes gilt für den Anspruch auf ein erhöhtes Netzbereitstellungsentgelt bei Erhöhung der bereit gestellten Leistung. Diese Forderung entsteht unter einer bestimmten Voraussetzung, nämlich der Erhöhung des Leistungsumfanges. Das Forderungsrecht der Klägerin basiert aber nicht auf einem vertraglichen Gestaltungsrecht, das vergleichbar einer Option durch einseitige Erklärung ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis in Kraft setzt (RIS-Justiz RS0017078) und erst dadurch die vertragliche Grundlage für das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt schafft. Vielmehr gilt folgendes: Erhöht sich die bereitgestellte Leistung, erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen der Pauschalpreis für die bereitgestellte Leistung. Der Beginn der Verjährung ist grundsätzlich von der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtes abhängig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtsausübung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1478 Rz 2; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ VI § 1478 ABGB Rz 3; Dehn in KBB² § 1478 ABGB Rz 2; RIS-Justiz RS0034343, RS0034362 [T1]). Nichts anderes gilt für den Anspruch auf ein erhöhtes Netzbereitstellungsentgelt bei Erhöhung der bereit gestellten Leistung. Diese Forderung entsteht unter einer bestimmten Voraussetzung, nämlich der Erhöhung des Leistungsumfanges. Das Forderungsrecht der Klägerin basiert aber nicht auf einem vertraglichen Gestaltungsrecht, das vergleichbar einer Option durch einseitige Erklärung ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis in Kraft setzt (RIS-Justiz RS0017078) und erst dadurch die vertragliche Grundlage für das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt schafft. Vielmehr gilt folgendes: Erhöht sich die bereitgestellte Leistung, erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen der Pauschalpreis für die bereitgestellte Leistung. Der Beginn der Verjährung ist grundsätzlich von der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtes abhängig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtsausübung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1478, Rz 2; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1478, ABGB Rz 3; Dehn in KBB² Paragraph 1478, ABGB Rz 2; RIS-Justiz RS0034343, RS0034362 [T1]).
Nach diesen Kriterien ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sowie der Klägerin von einer Verjährung des klagsgegenständlichen Anspruches auszugehen:
Die durchschnittliche Leistungshöchstgrenze von 19.883 kW, die Grundlage für das geforderte erhöhte Netzbereitstellungsentgelt ist, wurde spätestens 1998 erreicht. Der jahresdurchgängige Leistungsbedarf von ca 20.000 kW bedeutete eine auffallende Überschreitung der Leistungsgrenze von 14.284 kW aus dem Jahr 1993. Bereits mit Schreiben vom 22. 1. 1998 hatte die Klägerin für die vergangene Abrechnungsperiode 1997 einen jahresdurchgängigen Leistungsbedarf von ca 20.000 kW festgestellt und ihrer Vertragspartnerin bekanntgegeben. Der kurze Zeitraum zwischen dem genannten Schreiben und dem Ende der vorangegangenen Abrechnungsperiode 1997 zeigt deutlich die Möglichkeiten der Klägerin auf, innerhalb einer relativ kurzen Frist den Wert der bereitgestellten Leistung für das Vorjahr zu ermitteln und eine Forderung auf Erhöhung des Netzbereitstellungsentgeltes zu erheben. Das reicht aus, um die dreijährige Verjährungsfrist für jene Forderung, die auf Erreichen der Leistungshöchstgrenze von durchschnittlich 19.883 kW beruht, auszulösen. Im Jahr 2005 war diese Verjährungfrist jedenfalls bereits abgelaufen.
Die angenommene Verjährung hinsichtlich des „Leistungssprungs" auf
19.883 kW führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu dem Ergebnis, dass das Energieversorgungsunternehmen damit endgültig und für alle Zukunft auf ein erhöhtes Netzbereitstellungsentgelt verzichten muss.
Zu beurteilen ist hier nämlich kein grundsätzlicher Verzicht des Energieversorgungsunternehmens auf das Erhöhungsrecht: es geht vielmehr um die Verjährung einer konkreten Forderung auf Abgeltung einer bestimmten Mehrleistung. Überschreitet die Monatshöchstleistung in zukünftigen Abrechnungsperioden die bereits 1997/1998 erreichte Leistungsgrenze von ca 20.000 kW, ist die Klägerin eben berechtigt, den sich aus der Differenz ergebenden Betrag als erhöhtes Netzbereitstellungsentgelt zu verrechnen. Es kann aber nicht Sinn der vertraglichen Regelungen sein, der Klägerin die freie Wahl zu ermöglichen, zu welchem Zeitpunkt sie eine - schon vor Jahren eingetretene - Überschreitung der Leistungsgrenze geltend macht. Dies würde nämlich einer nach § 1502 ABGB unzulässigen Verlängerung der dreijährigen Verjährungsfrist gleichkommen. Mit den Interessen des jeweiligen Stromabnehmers unvereinbar wäre darüber hinaus eine dem Energieversorgungsunternehmen zugestandene Möglichkeit, seiner Forderung eine Abrechnungsperiode zugrunde zu legen, die Jahre nach dem bereits eingetretenen Erhöhungstatbestand liegt und für die (aufgrund zu erwartender Erhöhungen der Preise für Energie) allenfalls höhere Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt pro kW festgelegt wurden.Zu beurteilen ist hier nämlich kein grundsätzlicher Verzicht des Energieversorgungsunternehmens auf das Erhöhungsrecht: es geht vielmehr um die Verjährung einer konkreten Forderung auf Abgeltung einer bestimmten Mehrleistung. Überschreitet die Monatshöchstleistung in zukünftigen Abrechnungsperioden die bereits 1997 aus 1998, erreichte Leistungsgrenze von ca 20.000 kW, ist die Klägerin eben berechtigt, den sich aus der Differenz ergebenden Betrag als erhöhtes Netzbereitstellungsentgelt zu verrechnen. Es kann aber nicht Sinn der vertraglichen Regelungen sein, der Klägerin die freie Wahl zu ermöglichen, zu welchem Zeitpunkt sie eine - schon vor Jahren eingetretene - Überschreitung der Leistungsgrenze geltend macht. Dies würde nämlich einer nach Paragraph 1502, ABGB unzulässigen Verlängerung der dreijährigen Verjährungsfrist gleichkommen. Mit den Interessen des jeweiligen Stromabnehmers unvereinbar wäre darüber hinaus eine dem Energieversorgungsunternehmen zugestandene Möglichkeit, seiner Forderung eine Abrechnungsperiode zugrunde zu legen, die Jahre nach dem bereits eingetretenen Erhöhungstatbestand liegt und für die (aufgrund zu erwartender Erhöhungen der Preise für Energie) allenfalls höhere Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt pro kW festgelegt wurden.
Subjektive Gründe, wieso eine Gläubigerin trotz des Eintrittes der Voraussetzungen für eine Leistungserhöhung letztere nicht geltend macht, sind für den Beginn der Verjährung grundsätzlich irrelevant (M. Bydlinski aaO Rz 4; Mader/Janisch aaO Rz 6). Aus diesen Erwägungen sind die in der Berufungsbeantwortung von der Klägerin begehrten und in der Revisionsbeantwortung wiederholten ergänzenden Feststellungen über die von den Parteien angenommene Verringerung des Leistungsbedarfes als Folge einer von der beklagten Stromabnehmerin errichteten Gasturbinenanlage entbehrlich. Abgesehen davon gesteht die Klägerin selbst zu, dass nach Inbetriebnahme der Gasturbinenanlage Mitte 2000 die Abrechnungsperiode 2001 als volles Kalenderjahr des Strombezuges eine entsprechende Einschätzung der Situation ermöglicht hätte. Dennoch hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 13. 12. 2003 eine erhöhte Leistung von 16.604 kW geltend gemacht. Das Argument der fehlenden Rückzahlungsverpflichtung bezahlter Netzbereitstellungsentgelte vor Februar 1999, das als Erklärung für die nicht erhobene Forderung nach einem erhöhten Netzbereitstellungsentgelt wegen des zu erwartenden geringeren Bedarfes (Turbinenanlage) dienen soll, war mit dem durch die Grundsatzverordnung 1999 eingeführten Recht auf Rückerstattung hinfällig.
Eine Replik der Arglist als Reaktion auf den Verjährungseinwand des Schuldners, der eine Fristversäumnis veranlasst hat (M. Bydlinski aaO Rz 4; Dehn aaO § 1501 ABGB Rz 2; vgl RIS-Justiz RS0034292), wird durch das Vorbringen der Klägerin zu den beiderseitig erwarteten Auswirkungen der Turbinenanlage auf den Energiebedarf der Beklagten jedenfalls nicht begründet. Eine Replik der Arglist als Reaktion auf den Verjährungseinwand des Schuldners, der eine Fristversäumnis veranlasst hat (M. Bydlinski aaO Rz 4; Dehn aaO Paragraph 1501, ABGB Rz 2; vergleiche RIS-Justiz RS0034292), wird durch das Vorbringen der Klägerin zu den beiderseitig erwarteten Auswirkungen der Turbinenanlage auf den Energiebedarf der Beklagten jedenfalls nicht begründet.
Aus diesen Erwägungen war der berechtigten Revision der Beklagten Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Im Verfahren erster Instanz wurde für die beiden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung jeweils nur 50 % Einheitssatz zugesprochen; weder hat die Beklagte ihren Sitz am selben Ort wie ihr Rechtsvertreter noch behauptet sie ein besonderes Naheverhältnis (Fucik in Rechberger³ § 41 ZPO Rz 5 aE).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren erster Instanz wurde für die beiden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung jeweils nur 50 % Einheitssatz zugesprochen; weder hat die Beklagte ihren Sitz am selben Ort wie ihr Rechtsvertreter noch behauptet sie ein besonderes Naheverhältnis (Fucik in Rechberger³ Paragraph 41, ZPO Rz 5 aE).