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Entscheidung 2 Ob 74/09k×

Entscheidung 2 Ob 74/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob74/09k

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien gegen die beklagte Partei Mag. Andreas R*****, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.687,27 EUR sA infolge Rekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. März 2009, GZ 31 Nc 4/09s-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig.

Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen Richter dieses Gerichtshofs, die einer von ihm im Verfahren 27 C 378/07a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erhobenen Berufung Folge gegeben und im angefochtenen Umfang das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen hatten, zurückgewiesen. Dagegen richtete der Ablehnungswerber einen Protokollarrekurs an den Obersten Gerichtshof trotz entsprechender Belehrung, dass der Oberste Gerichtshof nicht zuständig sei. Für diesen Fall erklärte der Ablehnungswerber, den Rekurs hilfsweise an das Oberlandesgericht Wien zu richten.

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig.

Gemäß Paragraph 4, JN geht der Rechtszug gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte (und in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof). Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsantrags funktionell als Erstgericht gefasst. Der Rechtszug gegen diesen Zurückweisungsbeschluss geht daher an das Oberlandesgericht Wien und nicht an den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0119847). Im Sinne des im Rekursverfahren analog anzuwendenden Paragraph 474, Absatz eins, ZPO war die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über den vorgelegten Rekurs auszusprechen und dieser an das zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.

Anmerkung

E90830 2Ob74.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00074.09K.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0020OB00074_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung