Entscheidungsgründe:
Die am 2. April 1965 geborene Klägerin hatte aufgrund eines im Jahre 1971 erlittenen Unfalls nur mehr ein Auge und auf diesem ein so geringes Sehvermögen (1/24), daß sie ein Objekt von der Größe eines Autobusses maximal auf 10 m Entfernung und auch dann nur, wenn es sich in Bewegung befand, wahrnehmen konnte. Sie war als Telefonistin berufstätig. Am 24.Mai 1984 wollte sie im Ortsgebiet von Innsbruck, nachdem sie aus einem Linienbus ausgestiegen war, die Technikerstraße überqueren. Sie trug am rechten Oberarm eine Blindenbinde, überquerte die nördliche Richtungsfahrbahn und blieb am südlichen Rand der Verkehrsinsel stehen. Der Erstbeklagte lenkte den vom Zweitbeklagten gehaltenen, bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Omnibus auf der südlichen Richtungsfahrbahn der Technikerstraße und hielt eine Geschwindigkeit von 55 km/h ein. Seine Sicht auf die Klägerin war nicht behindert, er sah die Klägerin auch tatsächlich und nahm die Blindenbinde wahr. In der Meinung, die Klägerin würde warten, bis er an ihr vorbeigefahren sei, verringerte er die Geschwindigkeit nicht. Die Klägerin hörte den Bus nicht und begann die südliche Richtungsfahrbahn zu überqueren. Der Erstbeklagte leitete nach einer Reaktionszeit von 1 Sekunde eine Vollbremsung ein. Als die Klägerin die Bremsgeräusche hörte, begann sie zu laufen. Der Bus erfaßte mit einer Geschwindigkeit von 34 km/h die Klägerin. Bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h hätte die Kollisionsgeschwindigkeit 21 km/h betragen.
Die Klägerin erlitt beim Unfall einen Schädelbasisbruch mit Pyramidenbruch, eine Contusio Cerebri, ein subdurales Hämatom, eine offene otobasale Fraktur links, einen Bruch des linken Schlüsselbeins sowie einen Bruch des rechten Beckenringes, eine Nierenprellung mit Microhämaturie und Hautabschürfungen an beiden Händen. Die Klägerin war vom 25.Mai bis 27.September 1984 durchgehend in stationärer Behandlung. Sie verfügt über ein praktisch normales Hörvermögen beiderseits, links besteht eine kleine Mittelohrkomponente und Ohrgeräusche. Diese bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Das Sehvermögen wurde durch den Unfall auf Lichtempfindlichkeit reduziert, da durch die Contusio capitis die Linse verlagert wurde. Damit ist die Klägerin vollblind. Durch die beim Unfall erlittenen Kopfverletzungen treten auch unter Berücksichtigung der vorbestehenden Kopfschmerzneigung häufigere Kopfschmerzen auf, darüberhinaus kam es zu einer geringen psychoorganischen Veränderung (Konzentrationsschwäche, Affektlabilität), weiters ist neurologisch eine leichte frontale cerebrale Symptomatik feststellbar, die eine Teilinvalidität von 15 % bedingt. Unter Berücksichtigung der Verletzungen im Beckenbereich, die langes Sitzen nur schwer ertragen lassen, ist die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als blinde Telefonistin um 40 % gemindert. Die Klägerin erlitt bedingt durch die unfallskausalen Verletzungen 10 bis 12 Tage starke, 4 Wochen mittlere und 18 Wochen leichte Schmerzen jeweils als dauernde und wird zeitlebens jährlich zwei Wochen komprimiert Schmerzen leichten Grades haben. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, durch mangelnde Aufmerksamkeit die am rechten Arm eine gelbe Binde tragende Fußgängerin niedergestoßen zu haben; er wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt.Die Klägerin erlitt beim Unfall einen Schädelbasisbruch mit Pyramidenbruch, eine Contusio Cerebri, ein subdurales Hämatom, eine offene otobasale Fraktur links, einen Bruch des linken Schlüsselbeins sowie einen Bruch des rechten Beckenringes, eine Nierenprellung mit Microhämaturie und Hautabschürfungen an beiden Händen. Die Klägerin war vom 25.Mai bis 27.September 1984 durchgehend in stationärer Behandlung. Sie verfügt über ein praktisch normales Hörvermögen beiderseits, links besteht eine kleine Mittelohrkomponente und Ohrgeräusche. Diese bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Das Sehvermögen wurde durch den Unfall auf Lichtempfindlichkeit reduziert, da durch die Contusio capitis die Linse verlagert wurde. Damit ist die Klägerin vollblind. Durch die beim Unfall erlittenen Kopfverletzungen treten auch unter Berücksichtigung der vorbestehenden Kopfschmerzneigung häufigere Kopfschmerzen auf, darüberhinaus kam es zu einer geringen psychoorganischen Veränderung (Konzentrationsschwäche, Affektlabilität), weiters ist neurologisch eine leichte frontale cerebrale Symptomatik feststellbar, die eine Teilinvalidität von 15 % bedingt. Unter Berücksichtigung der Verletzungen im Beckenbereich, die langes Sitzen nur schwer ertragen lassen, ist die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als blinde Telefonistin um 40 % gemindert. Die Klägerin erlitt bedingt durch die unfallskausalen Verletzungen 10 bis 12 Tage starke, 4 Wochen mittlere und 18 Wochen leichte Schmerzen jeweils als dauernde und wird zeitlebens jährlich zwei Wochen komprimiert Schmerzen leichten Grades haben. Der Erstbeklagte wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, durch mangelnde Aufmerksamkeit die am rechten Arm eine gelbe Binde tragende Fußgängerin niedergestoßen zu haben; er wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt.
Die Klägerin begehrt ein restliches Schmerzengeld von S 695.000 (S 775.000 abzüglich einer Teilzahlung von S 80.000) samt Zinsen, sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallsfolgen.
Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, als Schmerzengeld sei ein Betrag von lediglich S 120.000 angemessen.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Feststellungsbegehrens, sprach der Klägerin einen Betrag von S 420.000 samt Zinsen zu und wies das Leistungsmehrbegehren von S 275.000 s.A. ab. Das Gericht erster Instanz führte aus, aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils sei von einem Verschulden des Erstbeklagten auszugehen. Der sehbehinderten Klägerin, die eine gelbe Armbinde getragen habe und gemäß § 3 StVO besonders geschützt gewesen sei, könne nicht vorgeworfen werden, den von rechts kommenden Verkehr falsch eingeschätzt zu haben. Der Erstbeklagte hätte bei Annäherung an die Klägerin die Verkehrslage in bedenklichem Sinne auslegen, mit einem für die Sehbehinderte selbstgefährdenden Verhalten rechnen und durch Abgabe eines Warnsignals und einer Verringerung seiner Geschwindigkeit reagieren müssen. Im Verhalten der Klägerin könne kein Verschulden erblickt werden. Ein Schmerzengeld von S 500.000 sei angemessen, unter Berücksichtigung der Teilzahlung ergäbe sich ein Anspruch von S 420.000.Das Erstgericht erkannte im Sinne des Feststellungsbegehrens, sprach der Klägerin einen Betrag von S 420.000 samt Zinsen zu und wies das Leistungsmehrbegehren von S 275.000 s.A. ab. Das Gericht erster Instanz führte aus, aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils sei von einem Verschulden des Erstbeklagten auszugehen. Der sehbehinderten Klägerin, die eine gelbe Armbinde getragen habe und gemäß Paragraph 3, StVO besonders geschützt gewesen sei, könne nicht vorgeworfen werden, den von rechts kommenden Verkehr falsch eingeschätzt zu haben. Der Erstbeklagte hätte bei Annäherung an die Klägerin die Verkehrslage in bedenklichem Sinne auslegen, mit einem für die Sehbehinderte selbstgefährdenden Verhalten rechnen und durch Abgabe eines Warnsignals und einer Verringerung seiner Geschwindigkeit reagieren müssen. Im Verhalten der Klägerin könne kein Verschulden erblickt werden. Ein Schmerzengeld von S 500.000 sei angemessen, unter Berücksichtigung der Teilzahlung ergäbe sich ein Anspruch von S 420.000.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es führte aus, der Omnibus sei, als die Klägerin die südliche Fahrbahnhälfte betreten habe, noch etwa 46 m von der Unfallstelle entfernt gewesen, die Klägerin habe dieses Fahrzeug daher auch bei Anwendung aller Aufmerksamkeit nicht sehen können. Die Klägerin habe den Omnibus nicht gehört. Daß dieser Bus, insbesondere auch seine Fahrtrichtung, Fahrgeschwindigkeit und Entfernung, bei Betreten der südlichen Fahrbahnhälfte bereits mit ausreichender Deutlichkeit hörbar, damit also wahrnehmbar gewesen wäre, hätten die Beklagten behaupten und beweisen müssen. Es bestünden zwar keine Bedenken gegen die Überlegungen in der Berufung, daß auch für behinderte Personen die Vorschriften des § 76 StVO gelten. Dies könne aber nur so zu verstehen sein, daß diese Personen zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften verpflichtet seien, soweit es ihnen möglich sei. Das Überqueren der Fahrbahn auch ohne Begleitperson sei Blinden und sehr schwer Sehbehinderten nicht verboten. Selbst wenn der Klägerin ein geringer Aufmerksamkeitsfehler durch Überhören oder Fehleinschätzung der (überhöhten) Geschwindigkeit des sich nähernden Omnibusses unterlaufen wäre, erscheine ein allenfalls vorliegendes Mitverschulden einer schwer Sehbehinderten, als solche gekennzeichneten Fußgängerin als zu vernachlässigen gegenüber dem Verschulden des Omnibuslenkers, der im Ortsgebiet zu schnell und wohl grob unvorsichtig gefahren sei. Auch die vom Erstgericht vorgenommene Schmerzengeldbemessung sei zutreffend. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das S 120.000 übersteigende Leistungsbegehren und das über die Haftung für 2/3 der Unfallsfolgen hinausgehende Feststellungsbegehren abgewiesen werden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es führte aus, der Omnibus sei, als die Klägerin die südliche Fahrbahnhälfte betreten habe, noch etwa 46 m von der Unfallstelle entfernt gewesen, die Klägerin habe dieses Fahrzeug daher auch bei Anwendung aller Aufmerksamkeit nicht sehen können. Die Klägerin habe den Omnibus nicht gehört. Daß dieser Bus, insbesondere auch seine Fahrtrichtung, Fahrgeschwindigkeit und Entfernung, bei Betreten der südlichen Fahrbahnhälfte bereits mit ausreichender Deutlichkeit hörbar, damit also wahrnehmbar gewesen wäre, hätten die Beklagten behaupten und beweisen müssen. Es bestünden zwar keine Bedenken gegen die Überlegungen in der Berufung, daß auch für behinderte Personen die Vorschriften des Paragraph 76, StVO gelten. Dies könne aber nur so zu verstehen sein, daß diese Personen zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften verpflichtet seien, soweit es ihnen möglich sei. Das Überqueren der Fahrbahn auch ohne Begleitperson sei Blinden und sehr schwer Sehbehinderten nicht verboten. Selbst wenn der Klägerin ein geringer Aufmerksamkeitsfehler durch Überhören oder Fehleinschätzung der (überhöhten) Geschwindigkeit des sich nähernden Omnibusses unterlaufen wäre, erscheine ein allenfalls vorliegendes Mitverschulden einer schwer Sehbehinderten, als solche gekennzeichneten Fußgängerin als zu vernachlässigen gegenüber dem Verschulden des Omnibuslenkers, der im Ortsgebiet zu schnell und wohl grob unvorsichtig gefahren sei. Auch die vom Erstgericht vorgenommene Schmerzengeldbemessung sei zutreffend. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das S 120.000 übersteigende Leistungsbegehren und das über die Haftung für 2/3 der Unfallsfolgen hinausgehende Feststellungsbegehren abgewiesen werden.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.