Entscheidung 2 Ob 748/51
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.1951
Norm
Arbeitsgerichtsgesetz §1 Abs1
Arbeitsgerichtsgesetz §2 Abs2
Spruch
Streitigkeiten zwischen einer offenen Handelsgesellschaft und einem Gesellschafter, der für seine Tätigkeit als Geschäftsführer von der Gesellschaft ein Entgelt bezieht, gehören nicht vor das Arbeitsgericht.
Entscheidung vom 21. November 1951, 2 Ob 748/51.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende Partei, die ihrer Rechtsform nach eine offene Handelsgesellschaft ist, machte gegen die beklagte Partei den Anspruch auf Bezahlung eines Betrages von 5779.86 S geltend. Die beklagte Partei sei Gesellschafterin der klagenden Partei und habe während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin mehr an Entlohnung bezogen, als ihr zugebilligt worden war. Die Beklagte Partei erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und behauptete die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus, weil die beklagte Partei in bezug auf das Entgelt und die Arbeitszeit wie eine Angestellte behandelt worden sei.
Das Rekursgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück. Die beklagte Partei sei gesetzliche Vertreterin einer Personengesamtheit und gemäß § 2 Abs. 2 ArbGerG. nicht als Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes anzusehen.Das Rekursgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück. Die beklagte Partei sei gesetzliche Vertreterin einer Personengesamtheit und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG. nicht als Beschäftigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes anzusehen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 ArbGerG. ist der gesetzliche Vertreter einer Personengesamtheit nicht als Beschäftigter im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes anzusehen.Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG. ist der gesetzliche Vertreter einer Personengesamtheit nicht als Beschäftigter im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes anzusehen.
Gesetzlicher Vertreter der offenen Handelsgesellschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter. Da der Gesetzgeber in authentischer Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß die rechtliche Stellung eines offenen Handelsgesellschafters seine Zurechnung zum Kreise der Beschäftigten dieser Gesellschaft ausschließt, kommt es darauf, ob das Verhältnis zwischen den Streitteilen als Dienstverhältnis zu werten ist, gar nicht an.
Schlagworte
Arbeitsgericht Streitigkeiten einer OHG. mit besoldetem
Gesellschafter, Entgelt für Gesellschafter, Streitigkeiten der OHG.,
Entgeltbezug des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG.„
Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, Geschäftsführer,
Streitigkeiten der OHG. mit besoldetem -, Gesellschafter
Streitigkeiten der OHG. mit besoldetem geschäftsführenden,
Handelsgesellschaft offene, Streitigkeiten mit Gesellschafter,
Offene Streitigkeiten mit Gesellschafter, Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten der OHG. mit,
geschäftsführendem Gesellschafter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00748.51.1121.000
Dokumentnummer
JJT_19511121_OGH0002_0020OB00748_5100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung