Der Rekurs ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 iVm § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt (RIS-Justiz RS0117773). Der Oberste Gerichtshof hat sich in einigen der einschlägigen Entscheidungen bereits ausführlich mit den - teilweise auch gegenteiligen - Meinungen in der Lehre auseinandergesetzt, ist aber bei der durch SZ 2003/73 eingeleiteten Rechtsprechung geblieben; diese ist daher gefestigt.
Hinsichtlich der Frage der Dauer der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche für zu viel bezahlte Kreditzinsen liegt eine erhebliche Rechtsfrage daher nicht vor. Der Rekurs zeigt auch im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Beklagte hat in ihrer Berufung die entscheidungswesentliche Feststellung des Erstgerichts zum Zeitpunkt, in dem die Kreditnehmer wussten, dass ihnen ein Schaden entstanden ist und sie zu viel an Zinsen bezahlt hatten, bekämpft und dem Erstgericht unrichtige bzw fehlende Beweiswürdigung vorgeworfen. Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass für die bekämpfte Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt, das Urteil des Erstgerichts als mangelhaft qualifiziert und unter anderem deswegen das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen hat, so liegt darin für sich allein kein revisibler Mangel des Berufungsverfahrens.
Der Rekurswerber anerkennt, dass das Berufungsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist richtig wiedergegeben hat. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers halten sich aber auch jene Umstände, über die das Berufungsgericht dem Erstgericht ergänzende Feststellungen aufgetragen hat, durchaus im Rahmen der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist. Wenn diesbezüglich das Berufungsgericht, ausgehend von einer nicht irrigen Rechtsansicht, der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179; RS0113643).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.