Aus den Entscheidungsgründen:
Vorweg ist von Amts wegen festzuhalten, daß gegenüber Franz M. bzw. seiner Verlassenschaft das Ruhen der Invaliditätspension ab 1. April 1964 durch den bezogenen Bescheid vom 11. Dezember 1964 rechtskräftig festgestellt worden ist. Der Beklagte hat für den Genannten dessen Pensionsbezüge in Verwahrung genommen. Der Klägerin wäre also freigestanden, unter den sonstigen Voraussetzungen den Rückersatz von der Verlassenschaft zu fordern und nach Maßgabe des Ergebnisses dieses Einschreitens auf die Ansprüche der Verlassenschaft gegen den Beklagten aus dem Verwahrungsverhältnisse zu greifen. An Stelle dieses Vorganges hat die Klägerin den Beklagten aus seiner Verpflichtungserklärung vom 21. Oktober 1963 direkt in Anspruch genommen, wogegen schon deswegen keine Bedenken bestehen, weil sich der Beklagte nach seinem Prozeßvorbringen gegen seine unmittelbare Inanspruchnahme nicht ausgesprochen hat. Im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten als einer dritten Person ist aber der Rechtsweg zulässig und besteht keine Bindung an den erwähnten Feststellungsbescheid.
Zutreffend wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beurteilung der Berufungsinstanz, daß der Strafantritt des Franz M. nicht vor dem 17. April 1964 erfolgt sein könne, woraus der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des vorausgegangenen Zeitraumes unbegrundet sei. Gemäß § 89 (1) Z. 1 ASVG. ruht u. a. ein Leistungsanspruch hinsichtlich einer Invaliditätspension, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt (bei der oben bezeichneten Dauer der Freiheitsstrafe ist die Vorschrift des § 89Zutreffend wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beurteilung der Berufungsinstanz, daß der Strafantritt des Franz M. nicht vor dem 17. April 1964 erfolgt sein könne, woraus der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des vorausgegangenen Zeitraumes unbegrundet sei. Gemäß Paragraph 89, (1) Ziffer eins, ASVG. ruht u. a. ein Leistungsanspruch hinsichtlich einer Invaliditätspension, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt (bei der oben bezeichneten Dauer der Freiheitsstrafe ist die Vorschrift des Paragraph 89
(2) ASVG. diesfalls ohne Bedeutung). Nun ist zwar nach der neueren Praxis im Leitungsstreitverfahren der Sozialversicherung (vgl. die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1966, 16 R 164/66, SSV. VI 139) festzuhalten, daß ein Leistungsanspruch aus der Unfall- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz während einer Untersuchungshaft auch dann nicht ruht, wenn diese nachträglich auf eine Strafe angerechnet wird. Die Tatsache der Anrechnung bestimmt sich aber aus der Erledigung des Strafgerichtes, was nach der obigen Sachverhaltsdarstellung bedeutet, daß die Verbüßung der Freiheitsstrafe seitens des Franz M. am 11. März 1964 begonnen hat, wenn auch die Durchführung der aus dem Erkenntnis der zweiten Instanz abzuleitenden Maßnahmen erst später erfolgt ist. Es kommt in diesem Zusammenhang keineswegs im Sinne der Ausführungen des Revisionsgegners auf den Unterschied zwischen dem Status eines Untersuchungshäftlings und dem eines Strafgefangenen an, es ist diesfalls auch nicht auf die Erlassung der Strafvollzugsanordnung oder die ärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit abzustellen. Maßgebend ist vielmehr für die Anwendung des § 89 (1) Z. 1 ASVG. die strafgerichtliche Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Die Durchführung dieser strafgerichtlichen Verfügung nimmt notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch, die je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles länger oder kürzer dauern wird, die aber für die Beurteilung des Ruhens des Leistungsanspruches aus der Sozialversicherung deshalb ohne Bedeutung ist, weil die bezogene Vorschrift auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe abstellt und diesfalls Franz M. nach dem Ende der Untersuchungshaft mit 11. März 1964 formell mit der Verbüßung der Freiheitsstrafe begonnen hat. Bei anderer Auffassung käme bloß zufälligen Ereignissen entscheidendes Gewicht zu und wäre auch die Ermittlung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 89 (1) Z. 1 ASVG. erschwert. Der alleinige Grund, aus dem der Beklagte die Rückzahlung der Pensionsbezüge für April 1964 verweigert, trifft also nicht zu, sodaß der Revision der Klägerin Folge zu geben und in Abänderung des Berufungsurteils die Entscheidung der ersten Instanz laut Spruch wiederherzustellen war.(2) ASVG. diesfalls ohne Bedeutung). Nun ist zwar nach der neueren Praxis im Leitungsstreitverfahren der Sozialversicherung vergleiche die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1966, 16 R 164/66, SSV. römisch sechs 139) festzuhalten, daß ein Leistungsanspruch aus der Unfall- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz während einer Untersuchungshaft auch dann nicht ruht, wenn diese nachträglich auf eine Strafe angerechnet wird. Die Tatsache der Anrechnung bestimmt sich aber aus der Erledigung des Strafgerichtes, was nach der obigen Sachverhaltsdarstellung bedeutet, daß die Verbüßung der Freiheitsstrafe seitens des Franz M. am 11. März 1964 begonnen hat, wenn auch die Durchführung der aus dem Erkenntnis der zweiten Instanz abzuleitenden Maßnahmen erst später erfolgt ist. Es kommt in diesem Zusammenhang keineswegs im Sinne der Ausführungen des Revisionsgegners auf den Unterschied zwischen dem Status eines Untersuchungshäftlings und dem eines Strafgefangenen an, es ist diesfalls auch nicht auf die Erlassung der Strafvollzugsanordnung oder die ärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit abzustellen. Maßgebend ist vielmehr für die Anwendung des Paragraph 89, (1) Ziffer eins, ASVG. die strafgerichtliche Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Die Durchführung dieser strafgerichtlichen Verfügung nimmt notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch, die je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles länger oder kürzer dauern wird, die aber für die Beurteilung des Ruhens des Leistungsanspruches aus der Sozialversicherung deshalb ohne Bedeutung ist, weil die bezogene Vorschrift auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe abstellt und diesfalls Franz M. nach dem Ende der Untersuchungshaft mit 11. März 1964 formell mit der Verbüßung der Freiheitsstrafe begonnen hat. Bei anderer Auffassung käme bloß zufälligen Ereignissen entscheidendes Gewicht zu und wäre auch die Ermittlung der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 89, (1) Ziffer eins, ASVG. erschwert. Der alleinige Grund, aus dem der Beklagte die Rückzahlung der Pensionsbezüge für April 1964 verweigert, trifft also nicht zu, sodaß der Revision der Klägerin Folge zu geben und in Abänderung des Berufungsurteils die Entscheidung der ersten Instanz laut Spruch wiederherzustellen war.