Soweit sich die außerordentliche Revision gegen den Ausspruch über den Teil des Klagebegehrens von S 17.000 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1993 richtet, den die Klägerin auf Grund der Abtretung dieser Ansprüche ihres Ehegatten geltend macht, ist sie jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Klägerin und ihr Ehegatte sind zwar als aus dem selben Schadensereignis, jedoch in verschiedenen Richtungen geschädigte Personen bloß formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO (ZVR 1986/20 uva; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 11). Die von solchen Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche sind aber für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 55 Abs 5 JN nicht zusammenzurechnen (ZVR 1986/20; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 und 5 zu § 55 JN mwN). Die Tatsache der Geltendmachung solcher Ansprüche durch eine Person infolge Abtretung durch die andere Person kann an dieser Rechtsfolge nichts ändern (ÖBA 1988, 929 ua; Mayr aaO Rz 2 mwN). Da der davon betroffene Teil des Klagebegehrens (S 17.000 sA) unter der Zulässigkeitsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO liegt, ist die Revision insoweit absolut unzulässig.Soweit sich die außerordentliche Revision gegen den Ausspruch über den Teil des Klagebegehrens von S 17.000 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1993 richtet, den die Klägerin auf Grund der Abtretung dieser Ansprüche ihres Ehegatten geltend macht, ist sie jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Klägerin und ihr Ehegatte sind zwar als aus dem selben Schadensereignis, jedoch in verschiedenen Richtungen geschädigte Personen bloß formelle Streitgenossen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (ZVR 1986/20 uva; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 11,). Die von solchen Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche sind aber für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 55, Absatz 5, JN nicht zusammenzurechnen (ZVR 1986/20; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 und 5 zu Paragraph 55, JN mwN). Die Tatsache der Geltendmachung solcher Ansprüche durch eine Person infolge Abtretung durch die andere Person kann an dieser Rechtsfolge nichts ändern (ÖBA 1988, 929 ua; Mayr aaO Rz 2 mwN). Da der davon betroffene Teil des Klagebegehrens (S 17.000 sA) unter der Zulässigkeitsgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO liegt, ist die Revision insoweit absolut unzulässig.
Im übrigen jedoch ist die Revision mit ihrer Nichtigkeitsrüge zulässig und auch berechtigt.
Hat eine Partei in der Berufung die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, das Berufungsgericht jedoch - aus welchen Gründen immer - über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so verletzt es damit das Gesetz im § 492 Abs 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung begründet die Verletzung dieser Vorschrift den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil der antragstellenden Partei (hier der Klägerin) die Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde (RZ 1990/18 = EFSlg 57.785 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 477).Hat eine Partei in der Berufung die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, das Berufungsgericht jedoch - aus welchen Gründen immer - über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so verletzt es damit das Gesetz im Paragraph 492, Absatz eins, ZPO. Nach der Rechtsprechung begründet die Verletzung dieser Vorschrift den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil der antragstellenden Partei (hier der Klägerin) die Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde (RZ 1990/18 = EFSlg 57.785 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 477,).
Dieser Nichtigkeitsgrund haftet im Sinne der zutreffenden Rüge der Revisionswerberin dem ihre Ansprüche betreffenden vorliegenden Berufungsurteil an, sodaß dieses - ohne weitere sachliche Überprüfung - der Aufhebung verfällt. Das Gericht zweiter Instanz wird über die Berufung der Klägerin im Umfang der Aufhebung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erneut zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 51).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 51,).