Aus der Begründung:
Das unterscheidende Moment, das den Handelsagenten von dem Angestellten gegen Provision oder von Personen unterscheidet, die im Sinne des § 2 ArbGerG. als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte anzusehen sind, ist die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Handelsagenten. Mag der Handelsagent auch an gewisse allgemeine Weisungen des Geschäftsherrn gebunden sein, so ist er doch nicht in den Organismus des Unternehmens des Prinzipals eingeordnet, bei Ausübung seiner Tätigkeit und Einteilung der Arbeit im allgemeinen freizügig und nicht an bestimmte Geschäfts- oder Arbeitsstunden gebunden, er hat vielmehr eine selbständige Stellung mit eigenem Unternehmerrisiko.Das unterscheidende Moment, das den Handelsagenten von dem Angestellten gegen Provision oder von Personen unterscheidet, die im Sinne des Paragraph 2, ArbGerG. als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte anzusehen sind, ist die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Handelsagenten. Mag der Handelsagent auch an gewisse allgemeine Weisungen des Geschäftsherrn gebunden sein, so ist er doch nicht in den Organismus des Unternehmens des Prinzipals eingeordnet, bei Ausübung seiner Tätigkeit und Einteilung der Arbeit im allgemeinen freizügig und nicht an bestimmte Geschäfts- oder Arbeitsstunden gebunden, er hat vielmehr eine selbständige Stellung mit eigenem Unternehmerrisiko.
Die vom Erstgericht festgestellten entscheidenden Einzelheiten, das ist der Abgang bestimmter Weisungen für die Tätigkeit des Beklagten, das Fehlen bestimmter Fristen und Termine für die Berichterstattung, die Tatsache, daß der Beklagte, an keine Dienstzeit gebunden und in den Betrieb der klagenden Partei nicht eingeordnet, sich seine Arbeit- und Zeiteinteilung frei von Weisungen des Prinzipals nach eigenem Ermessen gestalten konnte, daß er sich durch seine Gattin in den Dienstleistungen vertreten lassen konnte, in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beklagte nicht behauptet hat, es sei ihm eine anderweitige Erwerbstätigkeit untersagt gewesen, beweisen jenes Maß von persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit mit selbständiger Entschlußmöglichkeit, daß von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung des Beklagten nicht gesprochen werden kann. Daß der Beklagte keine Gewerbeberechtigung gehabt hat, ist nicht entscheidend. Die Bestimmungen der §§ 1153 ABGB. und 6 Abs. 1 AngG. können nicht unabhängig von dem Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages herangezogen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Beklagte als Vertreter engagiert, sodaß nach den Umständen, unter denen das Vertragsverhältnis zustandekam, nur das Handelsagentengesetz zur Anwendung kommen kann (vgl. auch 1 Ob 467/51).Die vom Erstgericht festgestellten entscheidenden Einzelheiten, das ist der Abgang bestimmter Weisungen für die Tätigkeit des Beklagten, das Fehlen bestimmter Fristen und Termine für die Berichterstattung, die Tatsache, daß der Beklagte, an keine Dienstzeit gebunden und in den Betrieb der klagenden Partei nicht eingeordnet, sich seine Arbeit- und Zeiteinteilung frei von Weisungen des Prinzipals nach eigenem Ermessen gestalten konnte, daß er sich durch seine Gattin in den Dienstleistungen vertreten lassen konnte, in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beklagte nicht behauptet hat, es sei ihm eine anderweitige Erwerbstätigkeit untersagt gewesen, beweisen jenes Maß von persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit mit selbständiger Entschlußmöglichkeit, daß von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung des Beklagten nicht gesprochen werden kann. Daß der Beklagte keine Gewerbeberechtigung gehabt hat, ist nicht entscheidend. Die Bestimmungen der Paragraphen 1153, ABGB. und 6 Absatz eins, AngG. können nicht unabhängig von dem Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages herangezogen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Beklagte als Vertreter engagiert, sodaß nach den Umständen, unter denen das Vertragsverhältnis zustandekam, nur das Handelsagentengesetz zur Anwendung kommen kann vergleiche auch 1 Ob 467/51).
Dem Revisionsrekurs wurde daher Folge gegeben und in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.