Aus den Entscheidungsgründen:
Die These, daß Prozeßhandlungen wegen Willensmängel nicht angefochten werden können, weil nur die Erklärung des Willens rechtlich erheblich ist, ist für die Lösung des gegenständlichen Streitfalles nicht entscheidend. Die Prozeßhandlung als solche, das ist der Vergleich vom 17. Jänner 1950, wird von den Klägern gar nicht angefochten; die Kläger stehen ja auf dem Boden des Vergleiches, so wie er zwischen den Streitteilen zustandegekommen ist. Nur die Mitteilung, die die Streitteile über den Inhalt des Vergleiches dem Gericht gegenüber durch den Mund des Klageanwaltes Dr. T. abgegeben haben, deckt sich nicht mit der zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Abmachung. Das Diktieren des Vergleichsinhaltes durch Dr. T. ist nicht eine prozessuale Erklärung des Willens jener Partei gewesen, die Dr. T. in der Vergleichstagsatzung vertreten hat, sondern die im Namen beider Streitteile dem Gericht gegenüber gemachte Mitteilung von dem Inhalt der erzielten Einigung. Es erscheint kaum zweifelhaft, daß ein offenkundiges Sichversprechen bei dieser Mitteilung an das Gericht nach § 212 ZPO. oder aus dem Gedanken des § 419 ZPO. heraus vom Gericht ohne weiteres in dem über die Tagsatzung aufgenommenen Protokoll berichtigt werden könnte, sofern das Gericht die Diskrepanz als eine offenbare Unrichtigkeit zu erkennen in der Lage ist (vgl. Pollak, System, S. 368).Die These, daß Prozeßhandlungen wegen Willensmängel nicht angefochten werden können, weil nur die Erklärung des Willens rechtlich erheblich ist, ist für die Lösung des gegenständlichen Streitfalles nicht entscheidend. Die Prozeßhandlung als solche, das ist der Vergleich vom 17. Jänner 1950, wird von den Klägern gar nicht angefochten; die Kläger stehen ja auf dem Boden des Vergleiches, so wie er zwischen den Streitteilen zustandegekommen ist. Nur die Mitteilung, die die Streitteile über den Inhalt des Vergleiches dem Gericht gegenüber durch den Mund des Klageanwaltes Dr. T. abgegeben haben, deckt sich nicht mit der zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Abmachung. Das Diktieren des Vergleichsinhaltes durch Dr. T. ist nicht eine prozessuale Erklärung des Willens jener Partei gewesen, die Dr. T. in der Vergleichstagsatzung vertreten hat, sondern die im Namen beider Streitteile dem Gericht gegenüber gemachte Mitteilung von dem Inhalt der erzielten Einigung. Es erscheint kaum zweifelhaft, daß ein offenkundiges Sichversprechen bei dieser Mitteilung an das Gericht nach Paragraph 212, ZPO. oder aus dem Gedanken des Paragraph 419, ZPO. heraus vom Gericht ohne weiteres in dem über die Tagsatzung aufgenommenen Protokoll berichtigt werden könnte, sofern das Gericht die Diskrepanz als eine offenbare Unrichtigkeit zu erkennen in der Lage ist vergleiche Pollak, System, S. 368).
Trifft diese Voraussetzung nicht zu, dann könnte das Gericht wohl nur auf Grund eines übereinstimmenden Antrages die Änderung vornehmen. Weigert sich aber ein Teil, der Abänderung zuzustimmen, obwohl sie dem tatsächlichen Inhalt der Abmachung entspricht, dann kann dem anderen Teil das Recht nicht genommen werden, die Einwilligung zu der notwendigen Änderung im Klagewege zu erreichen, um die Berichtigung des zu Protokoll erklärten Inhaltes des Vergleiches zu ermöglichen.
Der Sachverhalt ist nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu beurteilen. Wäre dem Dr. T. damals die Verwechslung von Norden und Osten nicht unterlaufen, dann hätte der schriftliche Vergleich schon damals der tatsächlichen Vereinbarung und den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen und die Kläger hätten schon damals die Möglichkeit der Verbücherung der Vereinbarung gehabt, ohne daß die Beklagten in der Lage gewesen wären, die grundbücherliche Eintragung wegen der von ihnen nun behaupteten nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages durch die Gegenseite zu verhindern.