Aus der Begründung:
Zunächst war zu prüfen, ob der Klägerin ein dinglicher Anspruch als außerbücherliche Eigentümerin, also nach der Terminologie des Insolvenzrechtes ein Aussonderungsanspruch zusteht. Wäre dem so, dann wäre für den erhobenen Anspruch, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 3. Oktober 1950, 2 Ob 286/50, ausgesprochen hat, der Rechtsweg von vornherein zulässig und hätte der Anspruch gar nicht im Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssen.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf § 418 ABGB. gegrundet. Könnte sich die Klägerin mit Recht auf den dritten Satz dieser Gesetzesstelle berufen, so stunde ihr Aussonderungsanspruch außer Zweifel. Denn im Falle redlicher Bauführung auf fremdem Grund vollzieht sich der Eigentumserwerb kraft Vorschrift des Gesetzes, ohne daß es einer Aneignungshandlung oder der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch bedürfte (vgl. Klang, Kommentar, 2. Aufl., II, S. 291, und Ehrenzweig, I/2, S. 305).Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Paragraph 418, ABGB. gegrundet. Könnte sich die Klägerin mit Recht auf den dritten Satz dieser Gesetzesstelle berufen, so stunde ihr Aussonderungsanspruch außer Zweifel. Denn im Falle redlicher Bauführung auf fremdem Grund vollzieht sich der Eigentumserwerb kraft Vorschrift des Gesetzes, ohne daß es einer Aneignungshandlung oder der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch bedürfte vergleiche Klang, Kommentar, 2. Aufl., römisch zwei, S. 291, und Ehrenzweig, I/2, S. 305).
Wie das Berufungsgericht aber festgestellt hat, wußte die Klägerin, daß das Grundstück auf den Namen ihres Sohnes einverleibt sei, und hat auch ihr Sohn von vornherein von der Bauführung gewußt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist in einem solchen Falle nicht § 418 ABGB. anzuwenden, sondern kommt es auf die getroffene Vereinbarung über das Schicksal des Eigentums an dem Baugrund an.Wie das Berufungsgericht aber festgestellt hat, wußte die Klägerin, daß das Grundstück auf den Namen ihres Sohnes einverleibt sei, und hat auch ihr Sohn von vornherein von der Bauführung gewußt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist in einem solchen Falle nicht Paragraph 418, ABGB. anzuwenden, sondern kommt es auf die getroffene Vereinbarung über das Schicksal des Eigentums an dem Baugrund an.