Aus der Begründung:
Soweit der angefochtene Beschluß die Annahme der Erbserklärung der erblasserischen Tochter durch das Erstgericht billigt, wird im Revisionsrekurs nicht dargetan, inwiefern in diesem Punkte der Beschluß des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig sein soll. Die Erbserklärung war, da nicht von vornherein ihre Aussichtslosigkeit feststeht und sie der vorgeschriebenen Form entsprach, anzunehmen (§ 122 AußstrG.). Dies gilt auch für die Erbserklärung auf Grund eines Testamentes, ohne Rücksicht darauf, ob eine im Testament gestellte Bedingung erfüllt erscheint (GlU. 2797). Dagegen vermag der Oberste Gerichtshof der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit sie sich mit dem Rekurs des mj. Peter B. befaßt, nicht zu folgen. Das Rekursgericht ist der Auffassung, daß die Bedingung, eine bestimmte Person innerhalb einer bestimmten Frist zu heiraten, nach § 700 ABGB. dem Verbot gleichzusetzen sei, andere Personen außer der genannten zu ehelichen. Eine solche Bedingung widerspreche den guten Sitten und sei als nicht beigesetzt anzusehen. Die fragliche Bestimmung des Testamentes lasse nur die Auslegung zu, daß die erblasserische Tochter auf den Pflichtteil gesetzt werden soll, wenn sie nicht binnen Jahresfrist Walter M. eheliche. Die zu dieser Testamentsbestimmung führenden Motive des Erblassers spielten keine Rolle. Im gegenständlichen Falle stehe fest, daß Walter M. in ungeschiedener Ehe lebe, daher die vom Erblasser angeordnete Bedingung unzulässig und als nicht beigesetzt anzusehen sei.Soweit der angefochtene Beschluß die Annahme der Erbserklärung der erblasserischen Tochter durch das Erstgericht billigt, wird im Revisionsrekurs nicht dargetan, inwiefern in diesem Punkte der Beschluß des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig sein soll. Die Erbserklärung war, da nicht von vornherein ihre Aussichtslosigkeit feststeht und sie der vorgeschriebenen Form entsprach, anzunehmen (Paragraph 122, AußstrG.). Dies gilt auch für die Erbserklärung auf Grund eines Testamentes, ohne Rücksicht darauf, ob eine im Testament gestellte Bedingung erfüllt erscheint (GlU. 2797). Dagegen vermag der Oberste Gerichtshof der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit sie sich mit dem Rekurs des mj. Peter B. befaßt, nicht zu folgen. Das Rekursgericht ist der Auffassung, daß die Bedingung, eine bestimmte Person innerhalb einer bestimmten Frist zu heiraten, nach Paragraph 700, ABGB. dem Verbot gleichzusetzen sei, andere Personen außer der genannten zu ehelichen. Eine solche Bedingung widerspreche den guten Sitten und sei als nicht beigesetzt anzusehen. Die fragliche Bestimmung des Testamentes lasse nur die Auslegung zu, daß die erblasserische Tochter auf den Pflichtteil gesetzt werden soll, wenn sie nicht binnen Jahresfrist Walter M. eheliche. Die zu dieser Testamentsbestimmung führenden Motive des Erblassers spielten keine Rolle. Im gegenständlichen Falle stehe fest, daß Walter M. in ungeschiedener Ehe lebe, daher die vom Erblasser angeordnete Bedingung unzulässig und als nicht beigesetzt anzusehen sei.
Wenn der a. o. Revisionsrekurs diesen Rechtsausführungen entgegentritt und darauf hinweist, daß das Gesetz vom angefochtenen Beschluß offenbar unrichtig angewendet wurde, so ist ihm zuzustimmen. Die Heranziehung der Bestimmung des § 700 ABGB. kommt gegebenenfalls nicht in Frage, weil das Testament eine Bedingung, daß der Erbe sich nicht verehelichen solle, nicht enthält. Eine Ausdehnung des im § 700 ABGB. normierten zwingenden (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1952, 2 Ob 29/52, Spruchrepertorium Nr. 33) Verbotes der Bedingung, sich nicht zu verehelichen, ist nicht vertretbar, da es sich hier um eine Ausnahmebestimmung handelt, die abweichend von § 698 ABGB. anordnet, daß die Bedingung der Nichtverehelichung als nicht beigesetzt anzusehen ist, während § 698 ABGB. verfügt, daß die Anordnung, wodurch jemandem unter einer aufschiebenden unmöglichen oder unerlaubten Bedingung ein Recht erteilt wird, ungültig und lediglich eine auflösende Bedingung dieser Art als nicht beigesetzt anzusehen ist. Ob die Anordnung, eine bestimmte Person zu heiraten, unmöglich oder, weil gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßend, unerlaubt ist, wird von den Umständen des einzelnen Falles abhängen. Unzulässig mag die Bedingung sein, niemanden anderen als eine bestimmte Person zu heiraten (GlUNF. 2466). Sie darf jedoch nicht verwechselt werden mit der in der Regel zulässigen Bedingung, eine bestimmte Person zu heiraten (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht 1937, S. 407, 450; Pfaff - Hofmann II S. 583 ff.; Weiß in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 700, S. 677; Hanausek 66, Note 89). Aus der Aktenlage ergibt sich, daß Walter M. zwar wohl verheiratet, seine Ehe jedoch schon seit Jahren zerrüttet sein soll, weil sich die Gatten auseinandergelebt haben, weiters, daß die erbliche Tochter schon seit Jahren mit Walter M. in Verbindung steht und die beiden die Absicht hatten und noch haben, sich nach Scheidung der Ehe des Walter M. zu verehelichen, ein Sachverhalt, der dem Erblasser bekannt war. Daraus läßt sich weder schlüssig ableiten, daß die vom Erblasser gesetzte Bedingung unmöglich, noch daß sie unerlaubt ist. Wollte der Erblasser mit der Bedingung nur etwa bezwecken, daß der schon seit Jahren bestehende Schwebezustand von außerehelichen Beziehungen zwischen seiner Tochter und einem verheirateten Manne liquidiert und in ein legitimes Verhältnis übergeleitet wird, so wäre der Beweggrund beachtlich und nicht einzusehen, was dabei sittenwidrig sein sollte, zumal wenn der Erblasservoraussetzen durfte, daß es Wunsch seiner Tochter und ihres Bewerbers ist, sich zu verehelichen. Es ist natürlich ebensogut möglich, daß andere Erwägungen bei Aufstellung der Bedingung beteiligt waren. Was letzten Endes zutrifft, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, weil bei Vorliegen mehrerer Erbserklärungen nach fruchtlosem Ablauf der für die Erfüllung der Bedingung gesetzten Frist ohnedies erst in einem Rechtsstreite der Erbprätendenten über die Wirksamkeit oder Unzulässigkeit der Bedingung bzw. die Gültigkeit der Erbseinsetzung überhaupt wird abgesprochen werden müssen. Der Wortlaut des Testamentes spricht eher dafür, daß der Anfall und Antritt der Erbschaft durch die erbliche Tochter an eine aufschiebende Bedingung geknüpft worden ist (vgl. hiezu die Ausführungen in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 696 S. 655 von Gschnitzer) und ihr zunächst nur eine Anwartschaft zukommt (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, S. 136), wenn davon ausgegangen wird, daß die Bedingung möglich und erlaubt ist. Wird aber vom Gegenteil ausgegangen, nämlich, daß hier eine unmögliche oder (und) unerlaubte Bedingung im Sinne des § 698 ABGB. vorliegt, so ist die vom angefochtenen Beschluß gezogene Folgerung, daß die Bedingung diesfalls als nicht beigesetzt anzusehen sei, offenbar gesetzwidrig; richtigerweise würde diese Folgerung nur für den Fall der Annahme einer auflösenden Bedingung gelten. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung ist, wie bereits erwähnt, die Anordnung überhaupt ungültig. Unter der Voraussetzung, daß die Bedingung als möglich und erlaubt angesehen wird, kann das von ihr abhängende Recht nur durch die genaue Erfüllung erworben werden; die Bedingung mag vom Zufall, vom Willen des Berechtigten oder einem Dritten abhängen (§ 699 ABGB.).Wenn der a. o. Revisionsrekurs diesen Rechtsausführungen entgegentritt und darauf hinweist, daß das Gesetz vom angefochtenen Beschluß offenbar unrichtig angewendet wurde, so ist ihm zuzustimmen. Die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 700, ABGB. kommt gegebenenfalls nicht in Frage, weil das Testament eine Bedingung, daß der Erbe sich nicht verehelichen solle, nicht enthält. Eine Ausdehnung des im Paragraph 700, ABGB. normierten zwingenden (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1952, 2 Ob 29/52, Spruchrepertorium Nr. 33) Verbotes der Bedingung, sich nicht zu verehelichen, ist nicht vertretbar, da es sich hier um eine Ausnahmebestimmung handelt, die abweichend von Paragraph 698, ABGB. anordnet, daß die Bedingung der Nichtverehelichung als nicht beigesetzt anzusehen ist, während Paragraph 698, ABGB. verfügt, daß die Anordnung, wodurch jemandem unter einer aufschiebenden unmöglichen oder unerlaubten Bedingung ein Recht erteilt wird, ungültig und lediglich eine auflösende Bedingung dieser Art als nicht beigesetzt anzusehen ist. Ob die Anordnung, eine bestimmte Person zu heiraten, unmöglich oder, weil gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßend, unerlaubt ist, wird von den Umständen des einzelnen Falles abhängen. Unzulässig mag die Bedingung sein, niemanden anderen als eine bestimmte Person zu heiraten (GlUNF. 2466). Sie darf jedoch nicht verwechselt werden mit der in der Regel zulässigen Bedingung, eine bestimmte Person zu heiraten (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht 1937, S. 407, 450; Pfaff - Hofmann römisch zwei S. 583 ff.; Weiß in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 700,, S. 677; Hanausek 66, Note 89). Aus der Aktenlage ergibt sich, daß Walter M. zwar wohl verheiratet, seine Ehe jedoch schon seit Jahren zerrüttet sein soll, weil sich die Gatten auseinandergelebt haben, weiters, daß die erbliche Tochter schon seit Jahren mit Walter M. in Verbindung steht und die beiden die Absicht hatten und noch haben, sich nach Scheidung der Ehe des Walter M. zu verehelichen, ein Sachverhalt, der dem Erblasser bekannt war. Daraus läßt sich weder schlüssig ableiten, daß die vom Erblasser gesetzte Bedingung unmöglich, noch daß sie unerlaubt ist. Wollte der Erblasser mit der Bedingung nur etwa bezwecken, daß der schon seit Jahren bestehende Schwebezustand von außerehelichen Beziehungen zwischen seiner Tochter und einem verheirateten Manne liquidiert und in ein legitimes Verhältnis übergeleitet wird, so wäre der Beweggrund beachtlich und nicht einzusehen, was dabei sittenwidrig sein sollte, zumal wenn der Erblasservoraussetzen durfte, daß es Wunsch seiner Tochter und ihres Bewerbers ist, sich zu verehelichen. Es ist natürlich ebensogut möglich, daß andere Erwägungen bei Aufstellung der Bedingung beteiligt waren. Was letzten Endes zutrifft, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, weil bei Vorliegen mehrerer Erbserklärungen nach fruchtlosem Ablauf der für die Erfüllung der Bedingung gesetzten Frist ohnedies erst in einem Rechtsstreite der Erbprätendenten über die Wirksamkeit oder Unzulässigkeit der Bedingung bzw. die Gültigkeit der Erbseinsetzung überhaupt wird abgesprochen werden müssen. Der Wortlaut des Testamentes spricht eher dafür, daß der Anfall und Antritt der Erbschaft durch die erbliche Tochter an eine aufschiebende Bedingung geknüpft worden ist vergleiche hiezu die Ausführungen in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 696, S. 655 von Gschnitzer) und ihr zunächst nur eine Anwartschaft zukommt (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, S. 136), wenn davon ausgegangen wird, daß die Bedingung möglich und erlaubt ist. Wird aber vom Gegenteil ausgegangen, nämlich, daß hier eine unmögliche oder (und) unerlaubte Bedingung im Sinne des Paragraph 698, ABGB. vorliegt, so ist die vom angefochtenen Beschluß gezogene Folgerung, daß die Bedingung diesfalls als nicht beigesetzt anzusehen sei, offenbar gesetzwidrig; richtigerweise würde diese Folgerung nur für den Fall der Annahme einer auflösenden Bedingung gelten. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung ist, wie bereits erwähnt, die Anordnung überhaupt ungültig. Unter der Voraussetzung, daß die Bedingung als möglich und erlaubt angesehen wird, kann das von ihr abhängende Recht nur durch die genaue Erfüllung erworben werden; die Bedingung mag vom Zufall, vom Willen des Berechtigten oder einem Dritten abhängen (Paragraph 699, ABGB.).
Die bisherigen Ausführungen führen dazu, den angefochtenen Beschluß insoweit abzuändern, als die Punkte 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses aufzuheben sind. Die Aufhebung des Punktes 4 ergibt sich daraus, daß nur dem Erben, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (§ 810 ABGB., § 145 AußstrG.), durch das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen ist. Da die erblasserische Tochter die Erfüllung der Bedingung bisher nicht nachgewiesen hat, nach ihrer bisherigen Haltung sich sogar über dieselbe hinwegsetzen will und im Hinblick darauf auch schon die Erbserklärung des mj. Peter B. erstattet wurde, wird das in den §§ 125 ff. AußstrG. vorgesehene Verfahren einzuhalten und inzwischen für eine entsprechende Verwaltung und Vertretung des Nachlasses Vorsorge zu treffen sein.Die bisherigen Ausführungen führen dazu, den angefochtenen Beschluß insoweit abzuändern, als die Punkte 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses aufzuheben sind. Die Aufhebung des Punktes 4 ergibt sich daraus, daß nur dem Erben, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (Paragraph 810, ABGB., Paragraph 145, AußstrG.), durch das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen ist. Da die erblasserische Tochter die Erfüllung der Bedingung bisher nicht nachgewiesen hat, nach ihrer bisherigen Haltung sich sogar über dieselbe hinwegsetzen will und im Hinblick darauf auch schon die Erbserklärung des mj. Peter B. erstattet wurde, wird das in den Paragraphen 125, ff. AußstrG. vorgesehene Verfahren einzuhalten und inzwischen für eine entsprechende Verwaltung und Vertretung des Nachlasses Vorsorge zu treffen sein.