Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision ist wohl zuzugeben, daß die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. nicht ein Interesse des Vermieters daran, daß der Mietgegenstand bestimmungsgemäß benützt werde, schützen soll; vielmehr ist die ratio legis, daß der Mieter dann nicht gegen die Kündigung geschützt und der Vermieter nicht in seinen Rechten beschränkt werden muß, wenn ein schutzwürdiges Interesse auf Seite des Mieters nicht besteht, weil im Hinblick auf den großen Bedarf an Wohn- und Geschäftsräumen vielmehr ein öffentliches Interesse daran besteht, nicht benützte Wohn- und Geschäftsräume dem Mieter zu entziehen und dem "Mietenmarkt" zuzuführen (vgl. MietSlg. 1975, 2556, 3288, 3289, 4075 u. a.).Der Revision ist wohl zuzugeben, daß die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. nicht ein Interesse des Vermieters daran, daß der Mietgegenstand bestimmungsgemäß benützt werde, schützen soll; vielmehr ist die ratio legis, daß der Mieter dann nicht gegen die Kündigung geschützt und der Vermieter nicht in seinen Rechten beschränkt werden muß, wenn ein schutzwürdiges Interesse auf Seite des Mieters nicht besteht, weil im Hinblick auf den großen Bedarf an Wohn- und Geschäftsräumen vielmehr ein öffentliches Interesse daran besteht, nicht benützte Wohn- und Geschäftsräume dem Mieter zu entziehen und dem "Mietenmarkt" zuzuführen vergleiche MietSlg. 1975, 2556, 3288, 3289, 4075 u. a.).
Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Die entscheidende Frage, ob ihr Interesse daran, das Geschäftslokal für ihre Tochter, die die Schneiderei erlernt, zu reservieren, damit diese Tochter, wenn sie das Schneidergewerbe ab 1958 (also mehr als zweieinhalb Jahre nach der am 16. Mai 1955 überreichten Kündigung) selbständig ausüben werde, über das Lokal verfügen könne, als schutzwürdig im Sinne des Ausgeführten anzusehen ist, muß verneint werden. Wenn der Oberste Gerichtshof auch immer den Standpunkt vertreten hat, daß ein vorübergehendes Fehlen des Schutzbedürfnisses zur Begründung der Kündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. nicht ausreicht und in besonders gelagerten Einzelfällen auch bei langer Dauer des Fehlens und geringer Wahrscheinlichkeit des Wiederauflebens des Schutzbedürfnisses die Kündigungsberechtigung verneint hat, würde es doch dem oben erwähnten Zweck der angeführten Gesetzesstelle (die im Zusammenhang mit dem Wegfall der Anforderungsmöglichkeit geschaffen wurde, vgl. MietSlg. 3289 und 4075), zuwiderlaufen, ihre Anwendung bei einem "Aufheben" des Mietgegenstandes - gleichsam wie eines Familienbesitzes - durch Jahre für die heranwachsende Nachkommenschaft bis zu dem doch nie mit Gewißheit vorhersehbaren Ende ihrer Berufsausbildung auszuschließen (vgl. MietSlg. Nr. 12.988, 13.002, 13.011, 13.012, 13.040 u. a.).Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Die entscheidende Frage, ob ihr Interesse daran, das Geschäftslokal für ihre Tochter, die die Schneiderei erlernt, zu reservieren, damit diese Tochter, wenn sie das Schneidergewerbe ab 1958 (also mehr als zweieinhalb Jahre nach der am 16. Mai 1955 überreichten Kündigung) selbständig ausüben werde, über das Lokal verfügen könne, als schutzwürdig im Sinne des Ausgeführten anzusehen ist, muß verneint werden. Wenn der Oberste Gerichtshof auch immer den Standpunkt vertreten hat, daß ein vorübergehendes Fehlen des Schutzbedürfnisses zur Begründung der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. nicht ausreicht und in besonders gelagerten Einzelfällen auch bei langer Dauer des Fehlens und geringer Wahrscheinlichkeit des Wiederauflebens des Schutzbedürfnisses die Kündigungsberechtigung verneint hat, würde es doch dem oben erwähnten Zweck der angeführten Gesetzesstelle (die im Zusammenhang mit dem Wegfall der Anforderungsmöglichkeit geschaffen wurde, vergleiche MietSlg. 3289 und 4075), zuwiderlaufen, ihre Anwendung bei einem "Aufheben" des Mietgegenstandes - gleichsam wie eines Familienbesitzes - durch Jahre für die heranwachsende Nachkommenschaft bis zu dem doch nie mit Gewißheit vorhersehbaren Ende ihrer Berufsausbildung auszuschließen vergleiche MietSlg. Nr. 12.988, 13.002, 13.011, 13.012, 13.040 u. a.).
Dafür, daß durch Aufwendungen auf den Mietgegenstand die Kündigungsmöglichkeit beschränkt oder aufgehoben werden könnte, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt, und die Revision vermag auch nicht, einen solchen aufzuzeigen. Daher kann auch die Unterlassung von Beweisaufnahmen über solche Aufwendungen einen Verfahrensmangel (Feststellungsmangel) nicht begrunden.