Entscheidungsgründe:
Am 22. 4. 1975 gegen 17 Uhr kam es in Wien XI., auf der Kreuzung * zu einem Verkehrsunfall, an dem der der Klägerin gehörende, von H* gelenkte Tankwagenzug mit dem polizeilichen Kennzeichen * und * und ein Straßenbahnzug der Linie 6, der von F* geführt wurde, beteiligt waren. Dabei wurde der Tankwagenzug beschädigt. Daraus entstand der Klägerin ein Schaden von S 3.670,--.Am 22. 4. 1975 gegen 17 Uhr kam es in Wien römisch elf., auf der Kreuzung * zu einem Verkehrsunfall, an dem der der Klägerin gehörende, von H* gelenkte Tankwagenzug mit dem polizeilichen Kennzeichen * und * und ein Straßenbahnzug der Linie 6, der von F* geführt wurde, beteiligt waren. Dabei wurde der Tankwagenzug beschädigt. Daraus entstand der Klägerin ein Schaden von S 3.670,--.
Die Klägerin begehrt Ersatz dieses Betrages mit der Behauptung, der Fahrer des Straßenbahnzuges habe den Unfall allein verschuldet, denn er habe außer acht gelassen, daß der Beiwagen des nach rechts einbiegenden Straßenbahnzuges ausschwenkt und dadurch den Tankwagenzug streift.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, der Lenker des Tankwagenzuges habe den Unfall allein verschuldet, weil er zum rechten Fahrbahnrand einen zu großen Abstand eingehalten habe und dadurch mit dem Straßenbahnwagen in Kontakt geraten sei. Der Fahrer des Straßbahnzuges habe keinen Grund gehabt, nicht in die Sedlitzkygasse einzubiegen, denn sein Fahrstreifen sei frei gewesen und er habe durch das Einbiegen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens.
Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
H* lenkte den Tankwagenzug der Klägerin durch die Grillgasse in Richtung zur Simmeringer Hauptstraße, die er überqueren wollte, um dann durch die Krausegasse in Richtung Lobau weiterzufahren. In entgegengesetzter Fahrtrichtung stand in der Grillgasse ein Straßenbahnzug der Linie 6, der – in seiner Fahrtrichtung gesehen – nach rechts in die Sedlitzkygasse einbiegen sollte. An diesem Straßenbahnzug war der rechte Blinker eingeschaltet. H* hielt den Tankwagenzug im Kreuzungsbereich so an, daß die Straßenbahn ohne Behinderung daran hätte vorbeifahren können. Er herrschte damals starker Verkehr. In der Sedlitzkygasse waren die Straßenbahngleise durch Personenkraftwagen blockiert. Der Straßenbahnzug konnte daher nicht in die Sedlitzkygasse einbiegen. In Fahrtrichtung des Tankwagenzuges war „alles leer“. Die Verkehrsampel zeigte für den Tankwagenzug Grünlicht. Der Zugsführer des nachfolgenden Straßenbahnzuges gab dem Lenker des Tankwagenzuges ein Handzeichen, daß er fahren möge. H* wollte die Verkehrssituation entschärfen und fuhr mit dem Tankwagenzug an dem zunächst noch stillstehenden Straßenbahnzug der Linie 6 vorbei. Dabei hielt er die äußerste rechte Fahrspur ein. Weiter rechts hätte er wegen des dort befindlichen Gehsteiges in der Grillgasse nicht fahren können. Außerdem befinden sich dort die Säulen, die die Oberleitung der Straßenbahn tragen. Für den Fahrer des Straßenbahnzuges löste sich dann die Verkehrsstauung und die Blockierung der Gleise in der Sedlitzkygasse und er setzte das Rechtseinbiegen von der Grillgasse in die Sedlitzkygasse fort. Dadurch wurde durch den linken hinteren Teil des Straßenbahnbeiwagens die linke Seite des Anhängers des Tankwagenzuges von der Mitte bis zu den hinteren Räderpaaren gestreift. Als H* merkte, daß sich der Straßenbahnzug in Bewegung setzt, blieb er sofort stehen und hupte, weil er wußte, daß es zu einer Kontaktierung kommen müsse. Der Straßenbahnzug fuhr bis zur Mitte der Sedlitzkygasse weiter.
Als H* den Tankwagenzug in Bewegung setzte, stand der Beiwagen des Straßenbahnzuges noch ganz fahrbahnparallel in der Grillgasse. Als der Straßenbahnzug losfuhr, befand, sich das letzte Drittel des Beiwagens etwa auf Höhe des Führerhauses des Tankwagenzuges.
Der Fahrer des Straßenbahnzuges muß den Tankwagenzug gesehen haben. Wäre er nicht plötzlich losgefahren, wäre es nicht zu der Kontaktierung gekommen. Zur Zeit der Kontaktierung war der Tankwagenzug nicht mehr in Bewegung. H* konnte den Zusammenstoß nicht vermeiden.
Das Erstgericht ging von einem Alleinverschulden des Fahrers des Straßenbahnzuges aus. Dieser habe den Tankwagenzug nicht entsprechend berücksichtigt und das Ausschwenken des Beiwagens beim Rechtseinbiegen nicht bedacht. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß er das Einbiegen ohne Kontakt mit dem Tankwagenzug ausführen könne. Er hätte daher nicht plötzlich losfahren dürfen. Irgendein Mitverschulden des H* sei bei dieser Sachlage zu verneinen.
Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, es wir aber aus rechtlichen Erwägungen der Ansicht, daß den Fahrer des Tankwagenzuges ein gleichteiliges Mitverschulden treffe, und es änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte nur zur Zahlung von S 1.835,-- samt Anhang verurteilte und ein gleich hohes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht war der Ansicht, den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2 StVO sei zu entnehmen, daß ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug nicht so aufstellen dürfe, daß es in das Lichtraumprofil der Straßenbahn rage. H* habe mit einem Ausscheren des Beiwagens des Straßenbahnzuges rechnen müssen. Wenn er sein Fahrzeug so weit vorgezogen habe, daß es notgedrungen in das Lichtraumprofil des Straßenbahnzuges geragt habe, dann sei ihm dies zum Verschulden zu rechnen. Auch den Fahrer des Straßenbahnzuges treffe ein Verschulden. Zu seinen Pflichten gehöre die richtige Einschätzung des Raumbedarfes beim Ausschwenken im Kurvenbereich. Er hätte daher den Straßenbahnzug nicht ungeachtet der durch H* geschaffenen Behinderung in Bewegung setzen dürfen. Auslösende Ursache des Unfalles sei somit der jeweilige Schätzfehler der beteiligten Verkehrsteilnehmer gewesen, die daher im gleichen Ausmaß zum Unfall beigetragen haben.Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, es wir aber aus rechtlichen Erwägungen der Ansicht, daß den Fahrer des Tankwagenzuges ein gleichteiliges Mitverschulden treffe, und es änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte nur zur Zahlung von S 1.835,-- samt Anhang verurteilte und ein gleich hohes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht war der Ansicht, den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2 und 23 Absatz eins und 2 StVO sei zu entnehmen, daß ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug nicht so aufstellen dürfe, daß es in das Lichtraumprofil der Straßenbahn rage. H* habe mit einem Ausscheren des Beiwagens des Straßenbahnzuges rechnen müssen. Wenn er sein Fahrzeug so weit vorgezogen habe, daß es notgedrungen in das Lichtraumprofil des Straßenbahnzuges geragt habe, dann sei ihm dies zum Verschulden zu rechnen. Auch den Fahrer des Straßenbahnzuges treffe ein Verschulden. Zu seinen Pflichten gehöre die richtige Einschätzung des Raumbedarfes beim Ausschwenken im Kurvenbereich. Er hätte daher den Straßenbahnzug nicht ungeachtet der durch H* geschaffenen Behinderung in Bewegung setzen dürfen. Auslösende Ursache des Unfalles sei somit der jeweilige Schätzfehler der beteiligten Verkehrsteilnehmer gewesen, die daher im gleichen Ausmaß zum Unfall beigetragen haben.
Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.