Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 12. November 1982 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn in der Nähe von Zirl schwer verletzt. Die Schadensausgleichspflicht der beiden Beklagten ist nicht strittig. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung von S 2,064.891,75 s.A. Darin ist ein Begehren auf Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 450.000,-- und einer Verunstaltungsentschädigung von S 120.000,-- enthalten. Nur diese beiden Ansprüche sind Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei überhöht, eine Verunstaltungsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil den Betrag von S 392.992,75 s.A. zu und wies ein Mehrbegehren von S 120.000,-- ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger erlitt ein schwerstes Polytrauma mit einem zweitgradigen offenen Unterschenkelbruch rechts mit einer Trümmerzone im Frakturbereich und starker Fehlstellung mit nachfolgender arterieller Durchblutungsstörung und trophischer Weichteilschädigung, dazu einen Unterschenkelstückbruch links mit einem Tibiakopfbruch lateral links, sowie am rechten Knie einen kombinierten Bandschaden. Die Behandlung erfolgte - mit einer kurzen Unterbrechung - bis 3. Jänner 1983 in der Universitätsklinik Innsbruck, wobei am 24. November 1982 ein großer knochenchirurgischer Eingriff vorgenommen wurde Nach seiner Entlassung aus der Universitätsklinik Innsbruck war der Kläger vorerst nur im Rollstuhl fortbewegungsfähig. Nach einer physikotherapeutischen Nachbehandlung, unter anderem auch im Rehabilitationszentrum Häring, konnte der Kläger Mitte 1983 wieder mit zwei Stützkrücken gehen.
Die Brüche verheilten regelrecht, doch verblieben am rechten Bein deutliche trophische Störungen im Fuß-, Vorfuß- und Zehenbereich mit einer Bildung von Krallenzehen. Am Fußrücken und am lateralen Fußrand verblieben Sensibilitätsstörungen. Der rechte Fuß ist aufgrund der trophischen Störung und der Krallenzehen sehr druckempfindlich; es kann jederzeit auch nur auf geringen Druck hin wiederum zu einem Druckgeschwür kommen. Das durchblutungsverminderte rechte Bein ist kälteempfindlich. Das Kniegelenk ist etwas instabil, insgesamt besteht rechts eine beträchtliche funktionelle Beinschwäche.
Am linken Bein ist eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit in den Sprunggelenken, eine angedeutete Bandlockerung lateral am Knie und eine mäßig muskuläre Beinschwäche verblieben, im übrigen ist jedoch eine relativ günstige Gang- und Standleistung gegeben. Beide Beine zeigen ausgedehnte Vernarbungen, das rechte Bein ist um einen Zentimeter verkürzt.
Diese Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen an den unteren Extremitäten des Klägers stellen einen Endzustand dar, der zu einer beträchtlichen Geh- und Stehbehinderung des Klägers führt. Der Kläger muß einen Stock und gute orthopädische Schuhe mit einer Aufdoppelung von einem Zentimeter rechts benützen. Eine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes oder die Notwendigkeit weiterer Korrekturen und Eingriffe können nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger kann künftig nur mehr leichte und zum Teil mittelschwere Arbeiten, die überwiegend sitzend verrichtet werden können, ausführen, was eine 50-%ige Invalidität mit sich bringt. Insbesonders ist es dem Kläger nicht mehr möglich, die Tätigkeit eines Bauleiters auszuüben, sodaß er derzeit den Beruf eines Schnitzers erlernt.
Bis zum 21. Februar 1986 erlitt der Kläger, komprimiert dargestellt, 3 Wochen Schmerzen schweren Grades, 12 Wochen Schmerzen mittleren Grades und 6 Monate Schmerzen leichten Grades. Auch in Zukunft wird der Kläger regelmäßig Schmerzen erleiden, und zwar ein bis zwei Stunden Schmerzen leichten Grades pro Tag. Rechtlich erachtete das Erstgericht das begehrte Schmerzengeld von S 450.000,-- als angemessen, zog hievon eine hier nicht mehr relevante Teilzahlung ab und gelangte zu dem Zuspruch des oben genannten Betrages. Die begehrte Verunstaltungsentschädigung erkannte es dem Kläger nicht zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der Beklagten jedoch teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger insgesamt S 179.652,75 s.A. zusprach und das Mehrbegehren von S 400.000,-- abwies. Das Gericht zweiter Instanz hielt ebenfalls das Schmerzengeldbegehren von S 450.000,-- als berechtigt, zog aber hievon die gesamte Teilzahlung der Beklagten von S 330.000,-- ab. Es erachtete weiters eine Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- für berechtigt und gelangte unter Berücksichtigung weiterer Schadensposten zur dargestellten Entscheidung.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß ein Mehrbegehren des Klägers von S 150.000,-- abgewiesen werde.Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß ein Mehrbegehren des Klägers von S 150.000,-- abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.