Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn der Beklagten im Sinne der überwiegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch das Recht zugebilligt werden mag, die ihr und ihrer Familie bei Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft drohende Obdachlosigkeit als einen dieser Aufhebung entgegenstehenden Nachteil geltend zu machen (obzwar dieser Nachteil nur die subjektiven, persönlichen Interessen der Beklagten berührt und mit der zwischen den Streitteilen bestehenden Eigentumsgemeinschaft nichts zu tun hat), wenn nur die Interessenabwägung ein Überwiegen des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft über das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Aufhebung dieser Gemeinschaft ergibt (vgl. hiezu Klang, Komm., 2. Aufl., zu § 830 ABGB., S. 1099 f., 1102), kann die Beklagte eine solche Berücksichtigung dieser ihrer außerhalb der Eigentumsgemeinschaft liegenden Interessen doch nur verlangen und damit eine aus der Eigentumsgemeinschaft abgeleitete Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentumsgenossen und eine weitere Bindung an diese Gemeinschaft in Anspruch nehmen, wenn sie selbst der Klägerin als Partnerin in dieser Gemeinschaft Rücksicht widerfahren läßt, selbst zur Eigentumsgemeinschaft steht und die Rechte ihrer Partnerin achtet. Da die Beklagte aber der Klägerin auch nur den bescheidensten zeitweisen Genuß ihres Miteigentumsrechtes bisher unmöglich gemacht hat (analog § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG.), hat sie hiebei auch das nach dem von ihr vertretenen Standpunkt in ihrem Sinne und mangels einer gegenteiligen Behauptung offenbar auch mit ihrer Billigung erfolgte aggressive Vorgehen ihres Gatten gegen die Familie der Klägerin zu vertreten und in vollkommen uneinsichtiger Weise (wozu auch auf die Zuschrift der Beklagten an das Gericht, S. 95 des Aktes, zu verweisen ist) darauf beharrt, auch in Zukunft die den ihren gleichen Miteigentumsrechte der Klägerin nicht zu berücksichtigen, kann sie auch ihrerseits eine Berücksichtigung der ihr aus der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft drohenden persönlichen Nachteile nicht fordern. Es geht gewiß nicht an, der Klägerin einerseits jede Ausübung ihrer Rechte aus der Eigentumsgemeinschaft zu "verekeln", zu verkümmern, zu erschweren, ja zu vereiteln und die Gemeinschaft geradezu zu negieren, anderseits aber die Klägerin an diese Gemeinschaft binden zu wollen.Wenn der Beklagten im Sinne der überwiegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch das Recht zugebilligt werden mag, die ihr und ihrer Familie bei Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft drohende Obdachlosigkeit als einen dieser Aufhebung entgegenstehenden Nachteil geltend zu machen (obzwar dieser Nachteil nur die subjektiven, persönlichen Interessen der Beklagten berührt und mit der zwischen den Streitteilen bestehenden Eigentumsgemeinschaft nichts zu tun hat), wenn nur die Interessenabwägung ein Überwiegen des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft über das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Aufhebung dieser Gemeinschaft ergibt vergleiche hiezu Klang, Komm., 2. Aufl., zu Paragraph 830, ABGB., S. 1099 f., 1102), kann die Beklagte eine solche Berücksichtigung dieser ihrer außerhalb der Eigentumsgemeinschaft liegenden Interessen doch nur verlangen und damit eine aus der Eigentumsgemeinschaft abgeleitete Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentumsgenossen und eine weitere Bindung an diese Gemeinschaft in Anspruch nehmen, wenn sie selbst der Klägerin als Partnerin in dieser Gemeinschaft Rücksicht widerfahren läßt, selbst zur Eigentumsgemeinschaft steht und die Rechte ihrer Partnerin achtet. Da die Beklagte aber der Klägerin auch nur den bescheidensten zeitweisen Genuß ihres Miteigentumsrechtes bisher unmöglich gemacht hat (analog Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG.), hat sie hiebei auch das nach dem von ihr vertretenen Standpunkt in ihrem Sinne und mangels einer gegenteiligen Behauptung offenbar auch mit ihrer Billigung erfolgte aggressive Vorgehen ihres Gatten gegen die Familie der Klägerin zu vertreten und in vollkommen uneinsichtiger Weise (wozu auch auf die Zuschrift der Beklagten an das Gericht, S. 95 des Aktes, zu verweisen ist) darauf beharrt, auch in Zukunft die den ihren gleichen Miteigentumsrechte der Klägerin nicht zu berücksichtigen, kann sie auch ihrerseits eine Berücksichtigung der ihr aus der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft drohenden persönlichen Nachteile nicht fordern. Es geht gewiß nicht an, der Klägerin einerseits jede Ausübung ihrer Rechte aus der Eigentumsgemeinschaft zu "verekeln", zu verkümmern, zu erschweren, ja zu vereiteln und die Gemeinschaft geradezu zu negieren, anderseits aber die Klägerin an diese Gemeinschaft binden zu wollen.
Wenn die Beklagte auf die Notwendigkeit der vorzunehmenden Reparatur verweist, hat sie doch nicht behauptet, geschweige erwiesen, daß die Teilung vor Vornahme dieser Reparatur zur Unzeit geschehe, abgesehen davon, daß das Beweisverfahren ergeben hat, daß die Feilbietung der Liegenschaft vor der Hausreparatur vorteilhafter ist als nachher und die Beklagte über keine Mittel zur Bezahlung des auf sie entfallenden Reparaturkostenanteiles verfügt. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, das Klagebegehren sei "offenbar zur Unzeit gestellt" (S. 9), ist ohne rechtliche Wirkung (Klang, a. a. O., S. 1104). Daß die derzeitige allgemeine wirtschaftliche Lage dem Teilungsbegehren entgegensteht, wurde von der Beklagten nicht eingewendet, eine solche Behauptung widerspräche überdies der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Beklagte hat wohl zunächst (S. 58) die Einvernahme eines Sachverständigen darüber beantragt, daß auch eine Naturalteilung der Liegenschaft möglich sei, das Gericht hat aber die Untunlichkeit der physischen Teilung der Liegenschaft von der Beklagten unbekämpft und unbedenklich festgestellt und die Beklagte hat sich schließlich selbst im Zuge ihrer Vernehmung als Partei entschieden gegen eine Realteilung ausgesprochen.
Sohin war die dem Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft mittels gerichtlicher Feilbietung stattgebende erstrichterliche Entscheidung wiederherzustellen.