Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kläger wurde am 30. September 1999 beim - durch eine Angestellte der Beklagten veranlassten - Versuch, einer Kundin der beklagten Partei beim Abladen einer von dieser gekauften Waschmaschine zu helfen, verletzt. Er begehrt die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 80.000.
Das Erstgericht gab diesem Klagebegehren statt.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Das Berufungsgericht führte aus, dass der Angestellten der beklagten Partei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Es könne auch kein Organisationsverschulden der beklagten Partei begründen, dass der Kläger von ihrer Angestellten gebeten worden sei, beim Abladen der Waschmaschine zu helfen. Er hätte diese Hilfeleistung auch ablehnen können. Dass die Angestellte der beklagten Partei ungeeignet gewesen sei, eine Waschmaschine zu heben, sei im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht worden. Darüber hinaus komme der beklagten Partei auch der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG zugute.Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Das Berufungsgericht führte aus, dass der Angestellten der beklagten Partei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Es könne auch kein Organisationsverschulden der beklagten Partei begründen, dass der Kläger von ihrer Angestellten gebeten worden sei, beim Abladen der Waschmaschine zu helfen. Er hätte diese Hilfeleistung auch ablehnen können. Dass die Angestellte der beklagten Partei ungeeignet gewesen sei, eine Waschmaschine zu heben, sei im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht worden. Darüber hinaus komme der beklagten Partei auch der Haftungsausschluss nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivileges auf eine derartige Fallgestaltung in der Literatur immer stärkerer Kritik ausgesetzt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.